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BGH Beschluß vom 06.07.2005 – IV ZB 54/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 6. Juli 2005
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluß des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
30. August 2004 wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu
tragen.
Streitwert: 22.151 €
Gründe:
I. Die Klägerin fordert als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach
ihrer im Jahre 2000 gestorbenen Mutter im Wege der Stufenklage zu-
nächst Auskunft über den Verbleib von näher bezeichneten Aktien und
Kontoguthaben der Mutter. Die Beklagte zu 1) ist die Adoptivtochter des
1987 verstorbenen Ehemannes der Mutter. Dieser hatte die Mutter der
Klägerin als Vorerbin und die Beklagte als Nacherbin seines Vermögens
eingesetzt. Das streitige Aktiendepot sowie das Konto der Mutter be-
standen bei der als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) in An-
spruch genommenen Beklagten zu 2).
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1) bereits eine Stufen-
klage erhoben, in der es um Auskunft über den Stand des Nachlasses
sowohl ihrer Mutter als auch des Ehemannes der Mutter ging. Diese Kla-
ge wurde rechtskräftig abgewiesen, u.a. weil die Klägerin nicht bewiesen
habe, daß die Beklagte zu 1) im Besitz von Nachlaßwerten der Mutter
sei; bei den auf den Namen der Mutter lautenden Konten und Depots ha-
be es sich um Vermögenswerte gehandelt, die in den Nachlaß nach dem
Ehemann der Mutter, also in die Vorerbschaft, fielen, die die Mutter nicht
von ihrem eigenen Vermögen getrennt verwaltet habe. Im Hinblick auf
diese Entscheidung im Vorprozeß hat das Landgericht die Klage im vor-
liegenden Verfahren gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewie-
sen; bezüglich der Beklagten zu 2) fehle es an einem Anspruchsgrund.
Das Oberlandesgericht hat seine Rechtsauffassung in einem Hinweis er-
läutert und die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-
gewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungs-
beschwerde entsprechend §§ 543 ff. ZPO; sie hält aber auch eine
Rechtsbeschwerde entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO
für zulässig. In bezug auf die Beklagte zu 2) hat sie das Rechtsmittel zu-
rückgenommen. Die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO, wonach ein Be-
schluß wie der hier vom Berufungsgericht erlassene unanfechtbar ist,
verstößt nach Auffassung der Klägerin gegen die Verfassung. In der Sa-
che sieht sie ihre Verfahrensgrundrechte, insbesondere Art. 103 Abs. 1
GG verletzt, weil die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, daß es im
Vorprozeß um den Stand des Nachlasses u.a. der Mutter der Klägerin
gegangen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe die Klägerin dagegen von
der Zugehörigkeit der streitigen Aktien und Kontenguthaben zum Nach-
laß ihrer Mutter aus; Streitgegenstand sei nunmehr der Verbleib dieser
Vermögensgegenstände.
II. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Wie das
Bundesverfassungsgericht inzwischen geklärt hat (NJW 2005, 659 f.),
verstößt es nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtsschutz aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, daß nur Beschlüsse, die ei-
ne Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Be-
schlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen (§ 522 Abs. 3
ZPO). Vielmehr kann der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit
eine einheitliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen eher für notwendig erachten als bei materiel-
len, oft auf den Einzelfall oder die Tatsachenfeststellung bezogenen Fra-
gen. Davon ist im Ergebnis auch der Senat in seinem Beschluß vom
10. Dezember 2003 ausgegangen (IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 unter
II 1 und 2; ebenso BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 -
NJW 2005, 73 unter II).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf