BGH Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 141/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. November 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 522, 559, § 580 Nr. 6
Zur Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren, wenn das
Schlussurteil des Berufungsgerichts auf einem Teilzurückweisungsbeschluss auf-
baut, der nach Erlass des Urteils teilweise vom Bundesverfassungsgericht aufgeho-
ben worden ist.
BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - OLG Köln
LG Bonn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2004 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
- die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, soweit
diese vom Landgericht zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 7.248.079,94 € für die Zeit vom 15. Juni 2001
bis 12. März 2004 verurteilt worden ist;
- festgestellt worden ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung
von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.248.079,94 € für
die Zeit ab dem 13. März 2004 beansprucht hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommu-
nikation. Die AG (im Folgenden: Schuldnerin) bot ebenfalls die Mög-
lichkeit an, Telefongespräche zu führen. Zwischen beiden bestand seit 1998 ein
Fakturierungs- und Inkassovertrag, der die Beklagte verpflichtete, die ihr von
der Schuldnerin gemeldeten Kommunikationsfälle den Kunden der Schuldnerin
in Rechnung zu stellen, das Entgelt zu kassieren und den Erlös an die Schuld-
nerin abzuführen. Aus dem Abrechnungszeitraum vom 13. Februar bis 31. Mai
2001 stehen insoweit unstreitig Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklag-
te von 17.516.283,96 € aus Telefongesprächen im "Call-by-Call Verfahren" of-
fen.
Am 2. April 2001 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über ihr Vermögen; dies ist der Beklagten noch am selben Tag
bekannt geworden. Der Kläger wurde als (zunächst: vorläufiger) Insolvenzver-
walter bestellt. In der Folgezeit rechnete die Beklagte gegen die Ansprüche der
Schuldnerin mit Gegenforderungen auf, die ihr gegen die Schuldnerin wegen
Nutzung ihres Telefonnetzes zustanden. Die Beklagte bezifferte ihre Ansprüche
auf knapp 100 Mio. DM und meldete davon gut 71 Mio. DM zur Tabelle an.
Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig und verlangt mit der Kla-
ge Auszahlung der Erlöse von ca. 17,5 Mio. €uro.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger den genann-
ten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Der Erlösanspruch sei nicht erloschen, weil
die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 InsO unzulässig sei. Die hier-
gegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Teil-
beschluss vom 3. März 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Haupt-
sache zurückgewiesen. Die Beklagte hat daraufhin veranlasst, dass dem Kläger
die Hauptsache bezahlt wird. Der Betrag wurde auf dem Konto der Beklagten
am 12. März 2004 belastet und auf dem Konto des Klägers am 15. März 2004
gutgeschrieben. Das Berufungsgericht hat sodann über Zinsen und Kosten
mündlich verhandelt. Der Kläger hat den Zinsanspruch in der Hauptsache ein-
seitig für erledigt erklärt, soweit er von der Beklagten Verzinsung der Hauptfor-
derung über den 14. März 2004 hinaus beansprucht hatte. Durch Schlussurteil
vom 9. Juni 2004 hat das Berufungsgericht dem Zinsanspruch weitgehend und
dem Erledigungsfeststellungsantrag für die Zeit ab 13. März 2004 stattgegeben
sowie die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt.
Auf Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungs-
gericht den Teilbeschluss des Berufungsgerichts vom 3. März 2004 mit Be-
schluss vom 1. Oktober 2004 (NJW 2005, 657) insoweit aufgehoben und das
Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als die Verurteilung die
der Beklagten vor dem 2. April 2001 zugegangenen Rechnungen der Schuldne-
rin betrifft. Dabei handelt es sich um die Rechnungen vom 28. Februar 2001
über 6.483.492,30 DM, zugegangen am 12. März 2001, und die Rechnung vom
21. März 2001 über 7.692.519,88 DM, zugegangen am 23. März 2001, zusam-
men 7.248.079,94 €.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Zinsen und des Erledigungsfeststel-
lungsbegehrens in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat zum Teil Erfolg; sie führt hinsichtlich der Kostenent-
scheidung in vollem Umfang und hinsichtlich der Zinsentscheidung und der
Feststellung des in der Hauptsache erledigten Zinsanspruches zur Aufhebung
in dem ausgesprochenen Umfang. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I.
Das Schlussurteil hält einer rechtlichen Prüfung in dem ausgesproche-
nen Umfang nicht stand.
1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit das Schlussurteil hin-
sichtlich der Zinsentscheidung auf dem rechtskräftigen Teil des Teilbeschlusses
vom 3. März 2004 beruht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die
Frage, ob das Schlussurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 545
ZPO), nicht erheblich, ob das Berufungsgericht über die Hauptsache durch
Teilbeschluss nach § 522 ZPO entscheiden durfte. Der Teilbeschluss war mit
Rechtsmitteln der ZPO nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl.
v. 6. Juli 2005 - IV ZB 54/04, FamRZ 2005, 1555; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04,
BGHReport 2006, 1260). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(BVerfG NJW 2005, 659). Der Beschluss war mit Erlass (zunächst) rechtskräf-
tig. Auch wenn der Beschluss gegen § 522 ZPO verstoßen hat, durfte ihn das
Berufungsgericht nicht mehr ändern, weil dem Beschluss innerprozessuale Bin-
dungswirkung zukam (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1990 - VIII ZB 42/90,
WM 1991, 882, 883; v. 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765).
Allenfalls auf eine Anhörungsrüge hin hätte der Teilbeschluss gemäß § 321a
ZPO vom Berufungsgericht abgeändert werden können (vgl. Zöller/Vollkommer,
ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5). Diese hat das Berufungsgericht jedoch als unzu-
lässig verworfen.
Entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat war der Teilbeschluss nicht nichtig. Als in dem dafür
vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht
er aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihm
nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nich-
tigkeit führt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 357;
Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03, WM 2003, 1782, 1783). Nichtigkeit wird
vor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede
gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt fehlt und deshalb ein
bloßer Entwurf gegeben ist (BGHZ 137, 49, 51; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003,
aaO).
Ein solcher offenkundiger schwerer Rechtsmangel liegt in der Teilzu-
rückweisung der Berufung nicht vor. Ob § 522 Abs. 2 ZPO Teilbeschlüsse zu-
lässt, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Nach der Gesetzesbegründung
ist eine teilweise Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht möglich
(BT-Drucks. 14/4722 S. 97). Im Gesetzeswortlaut findet dies aber keinen Aus-
druck. In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird deshalb ein Teilbe-
schluss unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet (vgl. etwa
OLG Karlsruhe MDR 2003, 711; OLG Koblenz OLGR 2003, 460; OLG Rostock
NJW 2003, 2754; Zöller/Gummer/Heßler, aaO § 522 Rn. 41; Thomas/
Rn. 28a; Hk-ZPO/Wöstmann, § 522 Rn. 16). Unter diesen Umständen kann
eine Nichtigkeit des Teilbeschlusses nicht angenommen werden.
Über den offenen Rest des Verfahrens konnte und musste daher
- unabhängig von der Richtigkeit des ergangenen Teilbeschlusses - nach münd-
licher Verhandlung durch Schlussurteil entschieden werden. Dabei hatte das
Berufungsgericht - solange das Bundesverfassungsgericht nicht anders ent-
schieden hatte - von der Rechtskraft des Teilbeschlusses auszugehen.
2. Im Revisionsverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Bun-
desverfassungsgericht den Teilbeschluss des Berufungsgerichts teilweise auf-
gehoben und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen hat. Dies ist ein Restitutionsgrund hinsichtlich des angefochtenen Schluss-
urteils gemäß § 580 Nr. 6 ZPO. Im Umfang der Aufhebung zur Hauptsache
kann deshalb auch die Zinsentscheidung und die Erledigungsfeststellung,
ebenso wie die Kostenentscheidung, keinen Bestand haben.
ZPO a.F.) in der Revisionsinstanz zulässig, auch wenn es sich dabei um Tatsa-
chen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten.
Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Erwägung, dass es im Sinne einer
vernünftigen Prozessökonomie liegt, Wiederaufnahmegründe noch in einem
anhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht,
damit auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Rechtsstreits
einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen (BGHZ 3, 65, 67 f).
Damit wird verhindert, dass in der Revisionsinstanz ein ohne Berücksichtigung
des neuen Vorbringens ergehendes Urteil sich mit dem Inhalt eines rechtskräf-
tigen Erkenntnisses des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch setzen o-
der doch diese Erkenntnis unbeachtet lassen würde. Daraus ergäben sich für
die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße ab-
trägliche Folgen. Dies hat der Bundesgerichtshof schon bislang für die Fälle
angenommen, in denen der Restitutionsgrund einer strafbaren Handlung nach
§ 580 Nrn. 1 bis 5 ZPO vorliegt, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurtei-
lung erfolgt ist, § 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGHZ 3, 65, 67 f; 5, 240, 247;
BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1). Für den Resti-
tutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO, der stets ein rechtskräftiges aufhebendes
Urteil voraussetzt, kann nichts anderes gelten.
b) Ein Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 6 ZPO liegt bezüglich des
Schlussurteils vor. Dieses beruht hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen,
die Erledigungsfeststellung und der Kosten maßgebend auf dem Teilbeschluss
des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung in der Hauptsache zurückgewie-
sen wurde (zur Notwendigkeit des Ursachenzusammenhangs vgl. BGH, Urt. v.
21. Januar 1988 - III ZR 252/86, NJW 1988, 1914, 1915). Dieser Teilbeschluss
ist einem Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleichzustellen, weil er urteilsver-
tretenden Charakter hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 aaO; Beschl. v.
18. Januar 1995 aaO; Zöller/Greger, aaO § 580 Rn. 13; Musielak, aaO § 580
Rn. 12). Er ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Oktober 2004 teilweise aufgehoben worden. In diesem Umfang ist über die
Berufung der Beklagten in der Hauptsache neu zu entscheiden. Der Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts steht einem rechtskräftig aufhebenden Urteil im
Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleich, weil er alle Gerichte bindet, § 95 Abs. 2, § 31
Abs. 1 BVerfGG.
c) Das Bundesverfassungsgericht hat den Teilbeschluss des Berufungs-
gerichts insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
worden ist hinsichtlich der der Beklagten vor dem 2. April 2001 zugegangenen
Rechnungen der Schuldnerin. Dies betrifft die Rechnungen vom 28. Februar
2001 und 21. März 2001 über eine Gesamt-Hauptsachesumme von
7.248.079,94 €. Insoweit fehlt es derzeit für jede Zinsentscheidung an einer
Grundlage. Ist die Klage insoweit in der Hauptsache unbegründet, trifft dies
auch für den Zinsanspruch und den Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich
der Zinsen ab 13. März 2004 zu.
Den Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Zinsen aus dem ge-
nannten Betrag für den 13. und 14. März 2004 wollte das Berufungsgericht
ausweislich der Begründung seines Schlussurteils offenbar abweisen. Im Tenor
ist jedoch über den Erledigungsfeststellungsantrag hinaus entgegen § 308
Abs. 1, § 525 Satz 1, § 528 Satz 1 ZPO die Erledigung für die Zeit ab 13. März
2004 festgestellt worden. Die Aufhebung hat sich deshalb auch hierauf zu be-
ziehen.
II.
Das angefochtene Schlussurteil ist danach im ausgesprochenen Umfang
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst in dem vom Bundesverfassungsge-
richt aufgehobenen Umfang über die Hauptsache sowie darauf aufbauend er-
neut über die Zinsen, die Feststellung der Erledigung und die Kosten des
Rechtsstreits zu entscheiden haben.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 24.06.2003 - 11 O 151/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.06.2004 - 2 U 118/03 -