Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 115/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. März

2005 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom 7. April

2005 ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen

zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden

ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Ent-

scheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur in Be-

tracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen er-

geben, die das Verfahren der Prozeßkostenhilfe oder die persönlichen Voraus-

setzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA

6/04,

FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659).

Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann