BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 125/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. März 2005 wird auf Ko-
sten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.450,41 €
festgesetzt.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft.
Die Rechtsbeschwerde findet gegen Beschlüsse statt, die das Landgericht oder
das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren erlassen hat. Verweigert das
mit der Hauptsache in zweiter Instanz befaßte Gericht Prozeßkostenhilfe für
den zweiten Rechtszug, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn das Be-
schwerdegericht nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Der Rechtsbeschwerdeweg ist auch nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen ei-
ne Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war. Dies ist bei Entscheidun-
gen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozeßkostenhilfegesuch
ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung
zugrundeliegt.
Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer
Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein
außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann