Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 125/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen

Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. März 2005 wird auf Ko-

sten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.450,41 €

festgesetzt.

Gründe

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft.

Die Rechtsbeschwerde findet gegen Beschlüsse statt, die das Landgericht oder

das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren erlassen hat. Verweigert das

mit der Hauptsache in zweiter Instanz befaßte Gericht Prozeßkostenhilfe für

den zweiten Rechtszug, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn das Be-

schwerdegericht nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Der Rechtsbeschwerdeweg ist auch nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits

das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen ei-

ne Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war. Dies ist bei Entscheidun-

gen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozeßkostenhilfegesuch

ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung

zugrundeliegt.

Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer

Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein

außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann