BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZA 30/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 30. März 2006
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden
vom 24. Oktober 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft,
weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdege-
richt im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist
die Rechtsbeschwerde nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der so-
fortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des In-
solvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004
- IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; ständige Rechtsprechung). Dies ist bei Ent-
scheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozesskostenhil-
fegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzan-
fechtung zugrunde liegt (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 125/05, n.v.).
Ganter Kayser Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 O 4291/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.10.2005 - 13 W 1044/05 -