Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.07.2005 – NotZ 8/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2005

in dem Verfahren

NotZ 8/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 2, 92, 93

Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.

BGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05 - OLG Frankfurt am Main

wegen Überwachung der Amtsführung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

am 11. Juli 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

sein Ablehnungsgesuch betreffenden Beschluß des

1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 24. April 2003 wird verworfen.

Seine sofortige Beschwerde gegen den weiteren Beschluß

des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom selben Tage wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-

rechtszugs zu tragen und die dem Antragsgegner im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wird auf ins-

gesamt

festgesetzt.

10.000 €

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar mit Amtssitz in O.

. Er hat sich mit einem Rechtsanwalt und einer weiteren Anwaltsno-

tarin in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät unterhält seit acht Jahren

eine Internetseite unter dem Domain-Namen

www.anwaltskanzlei-notariat.de,

der auch im Kopf der gemeinsamen Briefbögen abgedruckt ist. Auf Ver-

anlassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts F.

forderte der Antragsgegner den Antragsteller im Januar 2002 auf, im

Briefkopf und in der Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" nicht

mehr zu verwenden und eine entsprechende Unterlassungserklärung ab-

zugeben. Der Antragsteller stellte sich demgegenüber auf den Stand-

punkt, der Begriff "Notariat" werde mittlerweile allgemein für Geschäfts-

stelle und Amt auch des Anwaltsnotars verwendet. Daraufhin untersagte

der Antragsgegner ihm in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung

der Notarkammern F. und K. mit Verfügung vom

18. September 2002 die Verwendung der Bezeichnung "Notariat" mit

oder ohne Zusatz, insbesondere in seiner Internetadresse. Zur Begrün-

dung führte er an, die Justizverwaltung habe diese Bezeichnung nur Be-

hörden vorbehalten. Die Führung des Begriffs "Notariat" in der Domain

eines Notars sei auch deshalb bedenklich, weil regelmäßig Suchmaschi-

nen auf solche Bezeichnungen zugriffen. Das verschaffe dem Antragstel-

ler einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Notaren, die diese Be-

zeichnung nicht verwendeten.

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und mit

einem weiteren, an den 1. Notarsenat des Oberlandesgerichts gerichte-

ten Schriftsatz "das Gericht" wegen Besorgnis der Befangenheit abge-

lehnt, weil dieses der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesge-

richts unterstehe, die die von ihm - dem Antragsteller - angegriffene

Rechtauffassung vertrete. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungs-

gesuch als rechtsmißbräuchlich verworfen und im Anschluß daran den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen beide Be-

schlüsse wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, so-

weit sie sich gegen die sein Ablehnungsgesuch verwerfende Entschei-

dung des Oberlandesgerichts richtet.

Für berufs- und dienstrechtliche Streitigkeiten, die die Notare be-

treffen, gelten gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO die § 40 Abs. 4, § 42

Abs. 6 BRAO entsprechend. Diese Bestimmungen verweisen auf die

Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit. Über die Ablehnung von Richtern ist in den nach Maßgabe

der Bundesrechtsanwaltsordnung durchzuführenden Verfahren der frei-

willigen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften der §§ 42 bis 48 ZPO in

entsprechender Anwendung zu befinden (BGHZ 46, 195, 197 f.; BGH,

Beschlüsse vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72 - EGE XII 46, 50; vom

25. Juni 1984 - AnwZ (B) 1/84 - BRAK Mitt. 1984, 141; vom 18. Septem-

ber 1989 - AnwZ (B) 37/89 - bei juris abrufbar; vom 29. Januar 1996

- AnwZ (B) 57/95 - NJW-RR 1996, 1148 f.). Deshalb ist auch die Be-

stimmung des § 567 Abs. 1 ZPO anzuwenden, die gegen Entscheidun-

gen der Oberlandesgerichte die sofortige Beschwerde nicht eröffnet.

Dieses Rechtsmittel ist daher gegen einen Beschluß des Oberlandesge-

richts, auch wenn er im ersten Rechtszug ergangen ist, nicht statthaft;

die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO ist gegenüber der des § 46 Abs. 2

ZPO vorrangig (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1973 aaO; vom

18. September 1989 aaO; vom 29. Januar 1996 aaO; vom 19. Dezember

2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 13. Januar 2003 - XI ZR

14/02 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 4; vom 8. November 2004

- II ZB 24/03 - WM 2005, 76, 77; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40

Rdn. 16). Ob die Rechtsbeschwerde - außerhalb des Vorlageverfahrens

des § 28 Abs. 2 FGG - statthaft wäre (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezem-

ber 2002 aaO; vom 13. Januar 2003 aaO; vom 8. November 2004 aaO),

bedarf keiner Entscheidung, weil es an einer solchen Zulassung hier

fehlt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulas-

sung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl.

Beschluß vom 8. November 2004 aaO).

III. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Ent-

scheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach

§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 92 Nr. 1 BNotO i.V. mit Abschnitt A VII Nr. 1 des Rund-

erlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999

für das Land Hessen (JMBl. S. 222, 234) steht dem Antragsgegner die

Aufsicht über die Notarinnen und Notare in seinem Landgerichtsbezirk

zu. In dieser Eigenschaft obliegt ihm gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO

die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare.

Die Dienstaufsicht soll als Ausfluß der staatlichen Justizhoheit ein ord-

nungsgemäßes Funktionieren sowie einen sachgerechten Ablauf der ü-

berwachten Justizorgane sicherstellen und gewährleisten, daß der Notar

als unabhängiger Träger des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (§ 1

BNotO) seine Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften

ausübt (vgl. Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung

5. Aufl. § 93 Rdn. 2 f.). Nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufga-

ben, der Regelung seiner Amtsbefugnisse und der Ausgestaltung seines

Berufsbildes rückt der Notar in die Nachbarschaft des öffentlichen Diens-

tes. Daraus erwächst der Aufsichtsbehörde die Befugnis, auf seine Amts-

führung - soweit dies die Unabhängigkeit des ihm übertragenen Amtes

nicht berührt - nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluß zu nehmen (Se-

natsbeschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 - DNotZ 1984, 246,

247). Stellt sie in dem ihrer Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder

Pflichtverletzungen des Notars fest, so trifft sie die je nach Schwere der

Pflichtverletzung erforderlichen Maßnahmen (BGHZ 135, 354, 357 f.).

Sie hält sich dabei im Rahmen ihres Ermessens, wenn ihre Maßnahme

dem das gesamte Notarrecht beherrschenden Grundsatz einer geordne-

ten Rechtspflege entspricht (vgl. Beschluß vom 26. September 1983 a-

aO).

2. Die Maßnahme des Antragsgegners ist aus begründetem Anlaß

erfolgt und nicht zu beanstanden. Es widerspricht den Erfordernissen ei-

ner geordneten Rechtspflege, wenn der Notar, der einen an seine Per-

son gebundenen Beruf ausübt (§ 1, 2 Satz 2, § 47 BNotO), in seine In-

ternetadresse den Begriff "Notariat" aufnimmt. Die an den Antragsteller

deshalb gerichtete Verhaltensanweisung, die Bezeichnung "Notariat"

nicht mehr zu verwenden, betrifft allein seine äußere Amtsführung und

ist nicht geeignet, seine Unabhängigkeit zu berühren. Auch eine Verlet-

zung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist damit nicht verbun-

den. Zwar gehört zu den durch die Freiheit der Berufsausübung ge-

schützten berufsbezogenen Handlungen die berufliche Außendarstellung

des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner

Dienste (BVerfG, Beschluß vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 - NJW

2005, 1483; vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389). Dem Antragsteller

ist jedoch nicht untersagt worden, auf seine Tätigkeit als Notar hinzuwei-

sen, diese im Internet vorzustellen und die zu der betreffenden Homepa-

ge führende Adresse auf seinen Geschäftsbögen abzudrucken. Er ist

nicht gehindert, sich und das von ihm ausgeübte Amt als Notar auf die-

sem Wege bekannt zu machen. Ihm ist lediglich aufgegeben worden, die

nach der Bundesnotarordnung (§ 2 Satz 2) vorgesehene Amtsbezeich-

nung zu verwenden, ohne in seiner beruflichen Außendarstellung weiter-

gehenden Beschränkungen zu unterliegen. Diese Maßnahme rechtfertigt

sich aus den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, weil sie da-

für Sorge trägt, daß Anwaltsnotar und Notar im Hauptberuf in einheitli-

cher und der personengebunden Natur ihres Amtes entsprechenden

Weise gegenüber dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden

Publikum in Erscheinung treten. Sie erweist sich zudem als verhältnis-

mäßig, auch wenn die Internet-Adresse bereits seit mehreren Jahren

verwendet wird und eine Änderung des Domain-Namens mit, wie der An-

tragsteller geltend macht, erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbun-

den wäre.

a) Der Senat hat im Jahre 1983 - und somit bereits vor Einrichtung

der Internet-Seite - entschieden, daß die Aufsichtsbehörde berechtigt ist,

dem (Anwalts-)Notar die Verwendung der Bezeichnung "Notariat" auch

im Zusammenhang mit Zusätzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" zu

untersagen (Beschluß vom 26. September 1983 aaO; vgl. ferner Senats-

beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 12/84 - DNotZ 1986, 186; Be-

schluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 28/01 - DNotZ 2003, 376 mit Anm. Görk).

(1) Das Wort "Notariat" kann zweierlei Bedeutung haben. Es meint

zum einen das Rechtsgebiet, die "Einrichtung des Notariats" (Art. 138

GG) und seine Institutionen in Begriffen wie "Notariatsverfassung", "No-

tariatsrecht", "Anwaltsnotariat" und "Behördennotariat". Es kann aber

auch das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen. Nur der letz-

tere Sprachgebrauch kann für die Entscheidung der Frage von Bedeu-

tung sein, ob der Notar im Geschäftsverkehr sein Amt oder seine Ge-

schäftsstelle als "Notariat" bezeichnen darf. Dabei werden in der Bun-

desnotarordnung das "Amt" oder die "Geschäftsstelle des Notars" an

keiner Stelle des Gesetzes als "Notariat" bezeichnet. Soweit die Bun-

desnotarordnung die Bezeichnung in zusammengesetzten Begriffen bei-

behalten hat (§ 51 Abs. 5 "Notariatsakten"; § 56 Abs. 2 "Notariatsge-

schäfte"), geschieht dies verkürzend, ohne damit eine von der Person

des Notars losgelöste Institutionalisierung der Notarstelle auszudrücken

(Beschluß vom 26. September 1983 aaO).

(2) Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, es habe sich

im allgemeinen (rechtlichen) Sprachgebrauch eingebürgert, das von ihm

ausgeübte Amt (auch) als "Notariat" zu bezeichnen. Da ihm das Amt des

Notars auf Grundlage der Bundesnotarordnung übertragen worden ist,

kommt es allein darauf an, welche prägende Ausgestaltung es durch die-

ses Gesetz erfahren hat. Danach trägt er die Amtsbezeichnung "Notar"

(§ 2 Satz 2 BNotO). Jeder davon abweichende Hinweis auf seine Ge-

schäftsstelle oder sein Amt wird dem personenbezogenen Berufsbild des

Anwaltsnotars oder des Notars im Hauptberuf nicht gerecht. Der Begriff

"Notariat" ist überdies weiter gefaßt als der des Notaramts nach der Bun-

desnotarordnung. Er erstreckt sich auch auf das Amtsnotariat gemäß der

Notariatsverfassung des Landes Baden-Württemberg, das nicht in der

Bundesnotarordnung (§§ 114 ff.), sondern landesgesetzlich geregelt ist

(§ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

- LFGG - vom 12. Februar 1975, GBl. S. 116). Danach sind die Notariate

als staatliche Behörden organisiert und mit - einem oder mehreren - be-

amteten Notaren im Landesdienst besetzt. Das Bezirksnotariat unter-

scheidet sich somit in seiner Struktur von dem personenbezogenen No-

taramt der Bundesnotarordnung. Es bietet ein wesentlich umfangreiche-

res Dienstleistungsangebot, weil ihm die Erledigung von Angelegenhei-

ten zugewiesen ist, die in den anderen Bundesländern zur Zuständigkeit

der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören. Die Notare sind

zudem zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehören-

den Grundbuchämter (§ 29 LFGG). Allein den Behörden dieser landes-

gesetzlichen Notariatsverfassung ist die Bezeichnung "Notariat" vorbe-

halten.

b) Allerdings bestehen keine Bedenken, wenn ein Anwaltsnotar,

der mit einem Rechtsanwalt soziiert ist, auf seinen geschäftlichen Brief-

bögen die Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" verwendet,

wenn im Briefkopf zugleich deutlich herausgestellt wird, wer (Rechtsan-

walt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist. Denn bei dem gewählten

Oberbegriff "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" geht es vor allem um die

Bezeichnung der gemeinsamen Geschäftsstelle von Notar und Rechts-

anwälten, die lediglich den Hinweis enthält, daß sich Rechtsanwälte und

Notar zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben

und in einem gemeinsamen Büro ihren beruflichen Tätigkeiten nachge-

hen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1998 - NotZ 29/98 - DNotZ

1999, 359, 360). In Verbindung mit der namentlichen Auflistung der Per-

sonen, die zu dem Zusammenschluß in ihrer Eigenschaft als Rechtsan-

walt und/oder Notar gehören, kann der Eindruck einer Verselbständigung

des Notaramtes im Sinne einer Ablösung von der Person des Notars

("Notariat") nicht entstehen.

Für den vom Antragsteller in seiner Internet-Adresse verwendeten

Begriff "Anwaltskanzlei-Notariat" ist indes eine andere Beurteilung ange-

zeigt. Denn diese Bezeichnung verweist auf eine Anwaltskanzlei, in der

ein oder mehrere Anwälte ihren Beruf ausüben, und ein daneben beste-

hendes Notariat. Es fehlt an dem zusammenfassenden Merkmal, daß No-

tare und Anwälte eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten, gleich

welches - jeweils personenbezogene - Berufsbild sie vertreten. Das

rechtsuchende Publikum kann ihr nicht entnehmen, daß es sich lediglich

um die einheitliche Bezeichnung der Geschäftsstelle handeln soll, unab-

hängig davon, ob sie einem Notar oder einem Rechtsanwalt zuzuordnen

ist. Statt dessen wird durch die Gegenüberstellung von "Anwaltskanzlei"

einerseits und "Notariat" andererseits der Eindruck noch verstärkt, daß

es sich um eine institutsartige Kennzeichnung ("Notariat") in Abgrenzung

und Loslösung von dem personengebundenen und personenbezogenen

Amt des Notars, der in einer "Notarkanzlei" tätig ist, handelt.

c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers haben sich die ange-

führten Entscheidungen des Senats nicht deshalb überholt, weil sie die

Entwicklung in den modernen Kommunikationsmitteln nicht ausreichend

berücksichtigen. Denn es steht - wie erwähnt - nicht im Vordergrund,

dem Antragsteller die Nutzung des Internets zur beruflichen Außendar-

stellung zu versagen oder ihm zu verwehren, den damit verbundenen

werbenden Effekt auszuschöpfen. Es geht allein darum, im Zuge der be-

ruflichen Außendarstellung das von ihm ausgeübte Amt zutreffend zu

bezeichnen. Die Trennung und Unterscheidung zwischen dem personen-

bezogenen Amt des Anwaltsnotars oder des Notars im Hauptberuf einer-

seits und dem behördlichen Notariat im Sinne der §§ 114 ff. BNotO ande-

rerseits besteht unverändert fort. Daher liegt es nach wie vor im Interes-

se einer geordneten Rechtspflege, die verschiedenen Notars- und Nota-

riatssysteme durch unterschiedliche Amtsbezeichnungen nach außen

deutlich zu machen. Daß auch im Internet dafür ein konkretes Bedürfnis

besteht, zeigt der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte

Ausdruck der Ergebnisse, die sich bei Eingabe des Begriffs "Notariat" in

eine Internetsuchmaschine ergeben. Als Suchergebnisse werden sowohl

Anwalts-"Notariate" - beispielsweise eine niedersächsische Kanzlei - als

auch behördliche Notariate - etwa das Notariat S. - ausge-

wiesen, ohne daß dem notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Bür-

ger eine Differenzierung möglich wäre. Es macht insoweit keinen Unter-

schied, ob die Bezeichnung "Notariat" in unzulässiger Weise auf Briefbö-

gen oder aber in einem Domain-Namen verwendet wird, der zu einer In-

ternetseite führt, auf der der Antragsteller mit seinen Partnern die ge-

meinsam betriebene Anwaltskanzlei und das "Notariat" vorstellt.

3. Auf weiteres, insbesondere ob der Antragsteller einen unberech-

tigten Wettbewerbsvorsprung vor Notaren erzielt, die die beanstandete

Bezeichnung nicht verwenden, kommt es nicht mehr an.

Schlick Becker Kessal-Wulf

Ebner Eule