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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 2 ARs 240/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 240/05 2 AR 134/05

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Az.: 1 VRJs 578/04 Amtsgericht Adelsheim

Az.: 3 VRJs 83/04 Amtsgericht Rottenburg/Neckar

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 13. Juli 2005 beschlossen:

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-

gerichts Mannheim vom 29. März 2000 obliegt dem Jugendrichter

beim Amtsgericht Adelsheim.

Gründe:

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter

nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Voll-

streckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März

2005 – 2 ARs 85/05). Die im Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom

15. Juni 2005 ergänzend zitierte Senatsentscheidung vom 22. April 1994 – 2

ARs 93/04 – betrifft einen anderen Fall; hier besteht die Zuständigkeit des Ju-

gendrichters beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85

Abs. 2 JGG aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsan-

stalt Adelsheim am 25. August 2004 fort, auf eine dauerhafte Aufnahme in die-

ser Justizvollzugsanstalt im Falle der Wiedereinreise kommt es nicht an.

Rissing-van Saan Bode Otten

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