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BGH Beschluß vom 23.03.2005 – 2 ARs 85/05

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHR: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

JGG § 85 Abs. 2, Abs. 5

Zur Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters (§ 85 Abs. 2 JGG), bei

Änderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 JGG übertragene Voll-

streckung zurückzunehmen.

BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 - AG Adelsheim

AG Rottenburg/Neckar

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 85/05 2 AR 60/05

BESCHLUSS

vom

23. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Az.: D 4 Ls 40 Js 101120/97 Amtsgericht Stuttgart

Az.: 1 VRJs 306/98 Amtsgericht Adelsheim

Az.: 3 VRJs 25/04 Amtsgericht Rottenburg/Neckar

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. März 2005 beschlossen:

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-

gerichts Stuttgart vom 6. Mai 1998 obliegt dem Jugendrichter

beim Amtsgericht Adelsheim.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Stuttgart hatte am 6. Mai 1998 gegen den zur Tatzeit

17jährigen Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei

Monaten erkannt. Der Verurteilte verbüßte die Jugendstrafe in der Justizvoll-

zugsanstalt Adelsheim. Durch die Aufnahme in den Jugendstrafvollzug der Jus-

tizvollzugsanstalt Adelsheim wurde der Jugendrichter beim Amtsgericht Adels-

heim gemäß § 85 Abs. 2 JGG Vollstreckungsleiter. Am 3. März 1999 wurde der

Verurteilte in die Türkei abgeschoben, von der weiteren Vollstreckung der Ju-

gendstrafe wurde gemäß § 456 a StPO abgesehen. Am 26. Februar 2004 wur-

de der Verurteilte in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen und in die

Justizvollzugsanstalt Adelsheim gebracht. Der Vollstreckungsleiter ordnete am

19. März 2004 gemäß § 92 Abs. 2 und 3 JGG die Ausnahme vom Jugendstraf-

vollzug an. Am 29. März 2004 erfolgte die Aufnahme des Verurteilten im Er-

wachsenenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg. Der Jugendrichter

beim Amtsgericht Adelsheim gab die Vollstreckung mit Beschluß vom 30. März

2004 gemäß § 85 Abs. 5 JGG an das Amtsgericht Rottenburg a. N. ab. Der

dortige Jugendrichter übernahm die Vollstreckung durch Beschluß vom 9. April

2004. Durch Beschluß vom 19. August 2004 wurde erneut von der Vollstre-

ckung der Restjugendstrafe gemäß § 456 a StPO abgesehen und der Verurteil-

te wurde am 14. September 2004 nach Österreich abgeschoben. Der Jugend-

richter beim Amtsgericht Rottenburg a. N. hob daraufhin seinen Beschluß vom

9. April 2004 auf und gab die weitere Vollstreckung dem gemäß § 85 Abs. 2

JGG zuständigen Vollstreckungsleiter des Amtsgerichts Adelsheim zurück. Der

Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim lehnte die Rücknahme ab. Der Ju-

gendrichter beim Amtsgericht Rottenburg a. N. legte die Sache daraufhin dem

Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14

StPO, § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die

Amtsgerichte Rottenburg a. N. und Adelsheim im Zuständigkeitsbereich unter-

schiedlicher Oberlandesgerichte liegen (OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe).

3. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungslei-

ter nach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzu-

nehmen.

a) Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt trotz einer Über-

tragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG „Herr des Verfahrens“ (vgl.

BGHSt 24, 332, 335), denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der aus-

drücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich. Daraus folgt, daß der

Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht

behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und,

wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes

Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28,

351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274, 275; Sonnen in Diemer/Scho-

reit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11). Die Verpflichtung des Vollstreckungs-

leiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu wer-

den, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der

Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben

darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ 1983, 139; NStZ-RR

2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 85 Rdn. 18; Sonnen in Die-

mer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 85 Rdn.13;

Ostendorf JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).

b) Für eine Verpflichtung des Jugendrichters beim Amtsgericht Adels-

heim, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen, sprechen im konkreten Fall

praktische Gesichtspunkte. Die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das

Amtsgericht Rottenburg a. N. durch Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom

30. März 2004 war nach § 85 Abs. 5 JGG unter dem Gesichtspunkt der Voll-

zugsnähe gerechtfertigt und sachlich geboten, weil der Verurteilte zu diesem

Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg aufgenommen worden war

(vgl. BGHSt 30, 9; BGH, Beschluß vom 3. September 2003 – 2 ARs 253/03).

Der Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das Amtsgericht

Rottenburg a. N. ist aber mit der Abschiebung des Verurteilten nach Österreich

entfallen. Während der Abwesenheit des Verurteilten besteht kein Grund für

eine Abgabe der Vollstreckung durch den nach § 85 Abs. 2 JGG zuständigen

Vollstreckungsleiter (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 602). Entscheidungen des

Vollstreckungsleiters werden erst dann wieder notwendig, wenn der Verurteilte

erneut in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet werden sollte. Derzeit ist

nicht abzusehen, in welcher Justizvollzugsanstalt die Restjugendstrafe in die-

sem Fall verbüßt werden würde. Bei einer Aufnahme des Verurteilten in eine

andere Justizvollzugsanstalt könnte der Jugendrichter beim Amtsgericht Rot-

tenburg a. N. die Vollstreckungsleitung nicht an den dann örtlich zuständigen

Jugendrichter übertragen. Auch zu einer Übertragung der Vollstreckung auf die

Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG ist er nicht befugt, sondern nur der

Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85

Abs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, daß der Jugendrich-

ter beim Amtsgericht Adelsheim schon jetzt die Vollstreckungsleitung wieder

übernimmt.

Rissing-van Saan Maatz Bode

Otten Roggenbuck