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BGH Urteil vom 13.07.2005 – 2 StR 236/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 236/05

URTEIL

vom

13. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 2005,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 13. Dezember 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet

sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft

mit der Sachrüge. Sie erstrebt in erster Linie eine Verurteilung des Angeklag-

ten wegen Mordes und greift daneben die Strafzumessung an.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte in einem

Waldstück auf die ihm unbekannte Frau S., die dort ihr Lauftraining absolvierte.

Er tötete sie mit mehreren wuchtigen Messerstichen in die linke Brustseite und

in den Rücken, an denen Frau S. unmittelbar danach verstarb. Das Landgericht

hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das (allein erörterte) Mord-

merkmal der Heimtücke sei nicht gegeben, weil nicht zu klären sei, ob der An-

geklagte dem Tatopfer die ersten Stiche in den Rücken versetzt habe.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine heimtückische Bege-

hungsweise verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie

läßt besorgen, daß das Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimtücke

ausgegangen ist:

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und

Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß

der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-

losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-

ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 383 ff.;

39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Heimtückisches

Handeln erfordert jedoch kein "heimliches" Vorgehen. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs kann das Opfer auch dann arglos sein,

wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwi-

schen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz

ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR

StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Dies verkennt das Landgericht, wenn es

allein darauf abstellt, daß ein von hinten erfolgter Angriff des Angeklagten auf

das Tatopfer nicht nachzuweisen ist. Nach den Urteilsausführungen liegt es

nahe, daß dem Tatopfer hier - auch bei ein einem Angriff von vorn - eine Ge-

genwehr nicht mehr möglich war. Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, wie

sich die Verhältnisse am Tatort darstellten. Spuren, die auf ein längeres

Kampfgeschehen hindeuteten, waren aber offenbar nicht vorhanden. Das

Landgericht geht vielmehr davon aus, daß dem Tatopfer die Stiche in "einem

schnellen Handlungsablauf", im Verlauf eines "schnellen plötzlichen Angriffs"

versetzt wurden, bei dem es keine Chance hatte, "den Angriff abzuwehren und

zu überleben". Bei dieser Sachlage bedarf es erneuter Prüfung, ob das Mord-

merkmal der Heimtücke gegeben war.

2. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß das Urteil an einem wei-

teren Mangel leidet, weil es eine Tötung aus niedrigen Beweggründen nicht

erörtert hat.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob und gegebenenfalls

welches - möglicherweise sexuelle - Motiv den Angeklagten zur Tötung der

Frau S. bewogen hat, und ersichtlich deshalb von einer Prüfung der Mord-

merkmale abgesehen, die auf der Verwerflichkeit des Beweggrundes beruhen.

Damit hat es verkannt, daß ein niedriger Beweggrund auch dann gegeben sein

kann, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tö-

tung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einstellung, bei der der Täter

meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu kön-

nen, steht auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert (BGHSt

47, 128, 132 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 1981, 100, 101; BGH, Urteil vom

26. Juli 1979 - 4 StR 298/79). Für die Frage, ob bei dem Angeklagten in die-

sem

Sinne niedrige Beweggründe vorlagen, bedarf es einer Gesamtwürdigung, wel-

che die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Per-

sönlichkeit einschließen muß. Da das Landgericht den Sachverhalt unter die-

sem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, kann das Urteil auch deshalb keinen Be-

stand haben.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck