Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 08.02.2006 – 1 StR 523/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom
8. Februar 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-
ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Ver-
letzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich der
Angeklagte am 25. Dezember 2004 gegen 1.30 Uhr zu der Diskothek "A.
" in I. . Obwohl er dort Hausverbot hatte, begehrte er Einlass. Be-
reits von der gegenüberliegenden Straßenseite schrie er zu dem Türsteher der
Diskothek, dem Zeugen Z. , herüber, lärmte und forderte diesen immer
wieder auf, mit ihm zu kommen, damit "man die Angelegenheit untereinander
ausmachen" könne. Da der Angeklagte sich "nicht abwimmeln" ließ, bat der
Zeuge Z. seinen Türsteher-Kollegen, den Zeugen R. , an seiner Stelle
mit dem Angeklagten zu reden. Auch dieser konnte die Diskussion mit dem An-
geklagten nicht beenden. Schließlich eskalierte die Situation, nachdem der An-
geklagte den Zeugen Z. an dessen Jacke gepackt hatte. Es kam zu
einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge es Z. gelang, den An-
geklagten auf den Boden zu drücken und festzuhalten. Nachdem auch der
Zeuge R. zu Hilfe geeilt war, konnten beide den Angeklagten vom Ein-
gangsbereich der Diskothek wegschieben. Im Weggehen sagte der Angeklagte
zu den beiden Türstehern, "insbesondere aber zu dem Zeugen Z. ,
"dass er zurückkommen und ihn umbringen" werde.
Gegen 2.10 Uhr erschien der Angeklagte erneut im Eingangsbereich der
Diskothek. Er hielt jetzt unter seiner Jacke verborgen in der rechten Hand ein
Dönermesser, das er aus der von ihm betriebenen Imbissbude herbeigeholt
hatte. Dieses hatte eine Klingenlänge von 44 cm und eine Klingenbreite von
4 cm. Bei einem maximalen Blutalkoholkonzentrationswert von 2,25 Promille
hatte er aus Wut über die von ihm empfundene Kränkung durch die beiden Tür-
steher den Entschluss gefasst, sich an diesen zu rächen und zumindest einen
von ihnen zu töten. In erster Linie richtete sich sein Zorn gegen den Zeugen
Z. . Dem Angeklagten war bewusst, dass ihm beide Türsteher körperlich
überlegen waren und er keinen der beiden alleine antreffen würde. Er wusste
daher, dass er sein Ziel mit einem einzigen Schlag erreichen musste und ihm
auch dies nur unter Ausnutzung des Überraschungsmoments gelingen würde.
Mit vor dem Oberkörper verschränkten Armen ging er auf den Eingang
der Diskothek zu. Vor diesem stand jedoch nicht - wie von ihm erhofft - der Tür-
steher Z. , sondern der Türsteher R. . Dieser hatte den Angeklagten
bereits gesehen. Aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung, der ver-
schränkten Armhaltung des Angeklagten und seiner Erfahrung als Türsteher
schätzte er die Situation als "komisch" ein. Gleichwohl ging er ein paar Schritte
auf den Angeklagten zu und fragte ihn, was er unter seiner Jacke habe. Gleich-
zeitig beugte er sich etwas nach unten, um in der Jackeninnenseite nachschau-
en zu können. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte, zog plötzlich das unter
der Jacke verborgene Dönermesser heraus, holte weit aus und schlug mit voller
Wucht von oben nach unten auf den Kopfbereich des Zeugen R. . Dieser sah
jedoch im letzten Moment etwas "blitzen" und wich instinktiv nach rechts aus.
Aufgrund dessen traf der in der Absicht tödlicher Verletzung geführte Hieb den
Zeugen R. nur im Nackenbereich und nicht mehr mit voller Wucht. Der Ver-
schluss der von R. um den Hals getragenen silbernen Panzerkette wurde
durchtrennt und dadurch ein Teil der Wucht des Schlages abgefangen. Dieser
führte letztlich nur zu einer etwa 4 bis 5 cm langen, etwa 1 mm breiten und nur
wenige Millimeter tiefen Schnittwunde am Nacken des Zeugen R. . Diese
Wunde verheilte bei Narbenbildung folgenlos. R. erlitt weiter eine BWS-
und HWS-Blockierung beidseits, die abgeklungen ist. Darüber hinaus führte der
Vorfall bei ihm zu einer postraumatischen Belastungsstörung.
Unmittelbar nach dem Schlag warf der Angeklagte das Messer weg. Er
bemerkte, dass der andere Türsteher Z. seinem Kollegen R. zu Hilfe
gekommen war. Das Führen eines weiteren Schlages wäre deshalb nicht mehr
möglich gewesen. Z. kam Sekundenbruchteile zu spät, um den Hieb des
Angeklagten auf den Kopf R. s abzufangen. Der Angeklagte drehte sich um
und versuchte zu Fuß zu flüchten. Z. nahm die Verfolgung auf, konnte
den Angeklagten nach wenigen Metern fassen und nach heftigem Kampf zu
Boden ringen. Dabei wurde er von dem Angeklagten gebissen.
Bei einem Gespräch mit einem Polizeibeamten nach seiner Festnahme
gegen Morgen äußerte der Angeklagte hinsichtlich des vorgefallenen Gesche-
hens: "Schade, dass er nicht tot ist." Als ihm schließlich mitgeteilt wurde, dass
dem Türsteher nicht viel passiert sei, erwiderte er wörtlich: "Schade, ich
wünschte, er wäre tot."
In seiner rechtlichen Würdigung ist das Landgericht davon ausgegangen,
dass der geschädigte Zeuge R. unmittelbar vor der Tat nicht mehr arglos
gewesen sei; er habe sogar mit der Möglichkeit einer Messerattacke gerechnet.
Allerdings sei hier auf den Tatplan und die Vorstellungen des Angeklagten ab-
zustellen. Diesem sei bewusst gewesen, dass er seinen Entschluss, einen der
Türsteher zu töten, nur unter Ausnutzung des Überraschungsmoments würde
verwirklichen können. Zu diesem Zweck habe er sein Tatwerkzeug verbergen
und sich dem Türsteher möglichst unauffällig nähern müssen. Auf diese Weise
habe er erreichen wollen, dass sich der Angegriffene zur Tatzeit keines Angriffs
versehe, also die positive Vorstellung habe, vor einem Angriff sicher zu sein.
Daher liege ein versuchter Heimtückemord vor, der in Tateinheit zur gefährli-
chen Körperverletzung stehe.
II.
Die Revision erhebt eine Verfahrensrüge. Sie macht geltend, das Land-
gericht habe über den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens nicht entschieden. Damit sollte die Behauptung bewiesen
werden, dass das zur Tat eingesetzte "Dönermesser" als Schlagwerkzeug keine
tödlichen Verletzungen verursachen könne.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist dem Beweisantrag nach-
gekommen. Es hat nach der Beweisantragstellung den Landgerichtsarzt
Dr. S. als Sachverständigen vernommen. Dieser hat sich - entgegen
dem Vortrag der Revision - auch zu der im Beweisantrag aufgestellten Behaup-
tung geäußert. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Sitzungsver-
treters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. , zu dieser Rüge und der von
der Staatsanwaltschaft abgegebenen Gegenerklärung; es spiegelt sich über-
dies in den Urteilsgründen wider und findet in diesen seine Bestätigung (vgl. UA
S. 39 unten). Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat
die hinreichende Sachkunde des Landgerichtsarztes für die Beurteilung der
Beweisbehauptung in Frage gestellt hat, lässt sich dem auch im Zusammen-
hang mit der erhobenen Rüge eine Aufklärungspflichtverletzung nicht entneh-
men. Die Auswahl des Sachverständigen hatte die Kammer nach pflichtgemä-
ßem Ermessen vorzunehmen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dafür, dass dessen
Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage nicht hingereicht haben könnte,
fehlt jeder Anhalt.
III.
Die Revision und der Generalbundesanwalt sind der Auffassung, der
Schuldspruch wegen versuchten Mordes könne aus sachlich-rechtlichen Grün-
den keinen Bestand haben; das Merkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt. Beide
stützen sich darauf, dass der Angeklagte etwa 40 Minuten vor der Tat den bei-
den Türstehern angekündigt hatte, wieder zurückzukehren und sie umzubrin-
gen, und dass er dann tatsächlich bei Wiederannäherung bei dem Zeugen
R. , dem Tatopfer, den Eindruck erweckt habe, etwas unter seiner Jacke zu
verbergen.
Diesen rechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht beizupflichten. Die
Annahme heimtückischen Tötungsversuchs durch die Strafkammer gefährdet
den Bestand des angefochtenen Urteils nicht; sie hält rechtlicher Prüfung stand.
Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend von der Rechtspre-
chung des Senats ausgegangen. Dieser hat bereits früher hervorgehoben, dass
Heimtücke objektiv zu verneinen ist, wenn ein Geschädigter wegen eines vo-
rausgegangenen Verhaltens des Täters misstrauisch war und mit einem Angriff
gegen sich rechnete. Glaube der Täter bei dem Angriff gegen das Leben seines
Opfers indessen, dieses sei arglos, und wolle er seine Tat unter Ausnutzung
der daher von ihm angenommenen Wehrlosigkeit des Opfers begehen, so ver-
übe er einen heimtückisch begangenen Mordversuch. Bleibe das Opfer am Le-
ben, sodass ein vollendetes Tötungsdelikt nicht vorliege, könne die objektiv feh-
lende Heimtücke nichts daran ändern, dass die Tat versuchter Mord sei, wenn
nach den Vorstellungen des Täters Heimtücke vorgelegen hätte. Letztlich beru-
he dieses Ergebnis auf den allgemeinen Grundsätzen zur Strafbarkeit des un-
tauglichen Versuchs (so BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 19 = BGH NStZ
1994, 583).
Hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer ge-
zielt das Überraschungsmoment gesucht. Ohne dieses hätte er aus seiner Sicht
keine Möglichkeit gehabt, die Tat auszuführen. Er näherte sich dem Opfer ru-
hig, während er bei der etwa 40 Minuten zuvor erfolgten Annäherung mit Wor-
ten streitend und tätlich auftrat. Die Tatwaffe verbarg er unter seiner Jacke. Das
belegt hinreichend tragfähig die Würdigung des Landgerichts, dass er nach sei-
ner Vorstellung das Opfer bis zur Annäherung und plötzlichen Ausführung des
wuchtigen Hiebes im Unklaren über seine Absicht lassen wollte. Gerade die
Ausnutzung des Überraschungsmoments lag in der Absicht des Angeklagten. In
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Opfer
selbst dann arglos sein kann, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entge-
gentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der wahren Absicht des Täters
und dem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem
Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15;
BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - 2 StR 236/05 = NStZ-RR 2005, 309). Deshalb
ist gegen die Annahme, der Angeklagte habe auf der Grundlage einer entspre-
chenden Vorstellung subjektiv heimtückisch gehandelt, von Rechts wegen
nichts zu erinnern.
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die - den Angeklagten für
sich gesehen nicht beschwerende - Annahme des Landgerichts, der Türsteher
R. sei nicht arglos gewesen und habe mit der Möglichkeit einer Messerat-
tacke gerechnet, von den Feststellungen getragen wird (siehe UA S. 46 einer-
seits, UA S. 15, 26 andererseits).
Wahl Boetticher Schluckebier
Elf Graf