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BGH Urteil vom 08.02.2006 – 1 StR 523/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

8. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom

8. Februar 2006, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ingolstadt vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-

ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Ver-

letzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich der

Angeklagte am 25. Dezember 2004 gegen 1.30 Uhr zu der Diskothek "A.

" in I. . Obwohl er dort Hausverbot hatte, begehrte er Einlass. Be-

reits von der gegenüberliegenden Straßenseite schrie er zu dem Türsteher der

Diskothek, dem Zeugen Z. , herüber, lärmte und forderte diesen immer

wieder auf, mit ihm zu kommen, damit "man die Angelegenheit untereinander

ausmachen" könne. Da der Angeklagte sich "nicht abwimmeln" ließ, bat der

Zeuge Z. seinen Türsteher-Kollegen, den Zeugen R. , an seiner Stelle

mit dem Angeklagten zu reden. Auch dieser konnte die Diskussion mit dem An-

geklagten nicht beenden. Schließlich eskalierte die Situation, nachdem der An-

geklagte den Zeugen Z. an dessen Jacke gepackt hatte. Es kam zu

einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge es Z. gelang, den An-

geklagten auf den Boden zu drücken und festzuhalten. Nachdem auch der

Zeuge R. zu Hilfe geeilt war, konnten beide den Angeklagten vom Ein-

gangsbereich der Diskothek wegschieben. Im Weggehen sagte der Angeklagte

zu den beiden Türstehern, "insbesondere aber zu dem Zeugen Z. ,

"dass er zurückkommen und ihn umbringen" werde.

3

Gegen 2.10 Uhr erschien der Angeklagte erneut im Eingangsbereich der

Diskothek. Er hielt jetzt unter seiner Jacke verborgen in der rechten Hand ein

Dönermesser, das er aus der von ihm betriebenen Imbissbude herbeigeholt

hatte. Dieses hatte eine Klingenlänge von 44 cm und eine Klingenbreite von

4 cm. Bei einem maximalen Blutalkoholkonzentrationswert von 2,25 Promille

hatte er aus Wut über die von ihm empfundene Kränkung durch die beiden Tür-

steher den Entschluss gefasst, sich an diesen zu rächen und zumindest einen

von ihnen zu töten. In erster Linie richtete sich sein Zorn gegen den Zeugen

Z. . Dem Angeklagten war bewusst, dass ihm beide Türsteher körperlich

überlegen waren und er keinen der beiden alleine antreffen würde. Er wusste

daher, dass er sein Ziel mit einem einzigen Schlag erreichen musste und ihm

auch dies nur unter Ausnutzung des Überraschungsmoments gelingen würde.

4

Mit vor dem Oberkörper verschränkten Armen ging er auf den Eingang

der Diskothek zu. Vor diesem stand jedoch nicht - wie von ihm erhofft - der Tür-

steher Z. , sondern der Türsteher R. . Dieser hatte den Angeklagten

bereits gesehen. Aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung, der ver-

schränkten Armhaltung des Angeklagten und seiner Erfahrung als Türsteher

schätzte er die Situation als "komisch" ein. Gleichwohl ging er ein paar Schritte

auf den Angeklagten zu und fragte ihn, was er unter seiner Jacke habe. Gleich-

zeitig beugte er sich etwas nach unten, um in der Jackeninnenseite nachschau-

en zu können. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte, zog plötzlich das unter

der Jacke verborgene Dönermesser heraus, holte weit aus und schlug mit voller

Wucht von oben nach unten auf den Kopfbereich des Zeugen R. . Dieser sah

jedoch im letzten Moment etwas "blitzen" und wich instinktiv nach rechts aus.

Aufgrund dessen traf der in der Absicht tödlicher Verletzung geführte Hieb den

Zeugen R. nur im Nackenbereich und nicht mehr mit voller Wucht. Der Ver-

schluss der von R. um den Hals getragenen silbernen Panzerkette wurde

durchtrennt und dadurch ein Teil der Wucht des Schlages abgefangen. Dieser

führte letztlich nur zu einer etwa 4 bis 5 cm langen, etwa 1 mm breiten und nur

wenige Millimeter tiefen Schnittwunde am Nacken des Zeugen R. . Diese

Wunde verheilte bei Narbenbildung folgenlos. R. erlitt weiter eine BWS-

und HWS-Blockierung beidseits, die abgeklungen ist. Darüber hinaus führte der

Vorfall bei ihm zu einer postraumatischen Belastungsstörung.

5

Unmittelbar nach dem Schlag warf der Angeklagte das Messer weg. Er

bemerkte, dass der andere Türsteher Z. seinem Kollegen R. zu Hilfe

gekommen war. Das Führen eines weiteren Schlages wäre deshalb nicht mehr

möglich gewesen. Z. kam Sekundenbruchteile zu spät, um den Hieb des

Angeklagten auf den Kopf R. s abzufangen. Der Angeklagte drehte sich um

und versuchte zu Fuß zu flüchten. Z. nahm die Verfolgung auf, konnte

den Angeklagten nach wenigen Metern fassen und nach heftigem Kampf zu

Boden ringen. Dabei wurde er von dem Angeklagten gebissen.

6

Bei einem Gespräch mit einem Polizeibeamten nach seiner Festnahme

gegen Morgen äußerte der Angeklagte hinsichtlich des vorgefallenen Gesche-

hens: "Schade, dass er nicht tot ist." Als ihm schließlich mitgeteilt wurde, dass

dem Türsteher nicht viel passiert sei, erwiderte er wörtlich: "Schade, ich

wünschte, er wäre tot."

7

In seiner rechtlichen Würdigung ist das Landgericht davon ausgegangen,

dass der geschädigte Zeuge R. unmittelbar vor der Tat nicht mehr arglos

gewesen sei; er habe sogar mit der Möglichkeit einer Messerattacke gerechnet.

Allerdings sei hier auf den Tatplan und die Vorstellungen des Angeklagten ab-

zustellen. Diesem sei bewusst gewesen, dass er seinen Entschluss, einen der

Türsteher zu töten, nur unter Ausnutzung des Überraschungsmoments würde

verwirklichen können. Zu diesem Zweck habe er sein Tatwerkzeug verbergen

und sich dem Türsteher möglichst unauffällig nähern müssen. Auf diese Weise

habe er erreichen wollen, dass sich der Angegriffene zur Tatzeit keines Angriffs

versehe, also die positive Vorstellung habe, vor einem Angriff sicher zu sein.

Daher liege ein versuchter Heimtückemord vor, der in Tateinheit zur gefährli-

chen Körperverletzung stehe.

II.

8

Die Revision erhebt eine Verfahrensrüge. Sie macht geltend, das Land-

gericht habe über den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens nicht entschieden. Damit sollte die Behauptung bewiesen

werden, dass das zur Tat eingesetzte "Dönermesser" als Schlagwerkzeug keine

tödlichen Verletzungen verursachen könne.

9

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist dem Beweisantrag nach-

gekommen. Es hat nach der Beweisantragstellung den Landgerichtsarzt

Dr. S. als Sachverständigen vernommen. Dieser hat sich - entgegen

dem Vortrag der Revision - auch zu der im Beweisantrag aufgestellten Behaup-

tung geäußert. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Sitzungsver-

treters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. , zu dieser Rüge und der von

der Staatsanwaltschaft abgegebenen Gegenerklärung; es spiegelt sich über-

dies in den Urteilsgründen wider und findet in diesen seine Bestätigung (vgl. UA

S. 39 unten). Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat

die hinreichende Sachkunde des Landgerichtsarztes für die Beurteilung der

Beweisbehauptung in Frage gestellt hat, lässt sich dem auch im Zusammen-

hang mit der erhobenen Rüge eine Aufklärungspflichtverletzung nicht entneh-

men. Die Auswahl des Sachverständigen hatte die Kammer nach pflichtgemä-

ßem Ermessen vorzunehmen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dafür, dass dessen

Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage nicht hingereicht haben könnte,

fehlt jeder Anhalt.

III.

10

Die Revision und der Generalbundesanwalt sind der Auffassung, der

Schuldspruch wegen versuchten Mordes könne aus sachlich-rechtlichen Grün-

den keinen Bestand haben; das Merkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt. Beide

stützen sich darauf, dass der Angeklagte etwa 40 Minuten vor der Tat den bei-

den Türstehern angekündigt hatte, wieder zurückzukehren und sie umzubrin-

gen, und dass er dann tatsächlich bei Wiederannäherung bei dem Zeugen

R. , dem Tatopfer, den Eindruck erweckt habe, etwas unter seiner Jacke zu

verbergen.

11

Diesen rechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht beizupflichten. Die

Annahme heimtückischen Tötungsversuchs durch die Strafkammer gefährdet

den Bestand des angefochtenen Urteils nicht; sie hält rechtlicher Prüfung stand.

12

Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend von der Rechtspre-

chung des Senats ausgegangen. Dieser hat bereits früher hervorgehoben, dass

Heimtücke objektiv zu verneinen ist, wenn ein Geschädigter wegen eines vo-

rausgegangenen Verhaltens des Täters misstrauisch war und mit einem Angriff

gegen sich rechnete. Glaube der Täter bei dem Angriff gegen das Leben seines

Opfers indessen, dieses sei arglos, und wolle er seine Tat unter Ausnutzung

der daher von ihm angenommenen Wehrlosigkeit des Opfers begehen, so ver-

übe er einen heimtückisch begangenen Mordversuch. Bleibe das Opfer am Le-

ben, sodass ein vollendetes Tötungsdelikt nicht vorliege, könne die objektiv feh-

lende Heimtücke nichts daran ändern, dass die Tat versuchter Mord sei, wenn

nach den Vorstellungen des Täters Heimtücke vorgelegen hätte. Letztlich beru-

he dieses Ergebnis auf den allgemeinen Grundsätzen zur Strafbarkeit des un-

tauglichen Versuchs (so BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 19 = BGH NStZ

1994, 583).

13

Hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer ge-

zielt das Überraschungsmoment gesucht. Ohne dieses hätte er aus seiner Sicht

keine Möglichkeit gehabt, die Tat auszuführen. Er näherte sich dem Opfer ru-

hig, während er bei der etwa 40 Minuten zuvor erfolgten Annäherung mit Wor-

ten streitend und tätlich auftrat. Die Tatwaffe verbarg er unter seiner Jacke. Das

belegt hinreichend tragfähig die Würdigung des Landgerichts, dass er nach sei-

ner Vorstellung das Opfer bis zur Annäherung und plötzlichen Ausführung des

wuchtigen Hiebes im Unklaren über seine Absicht lassen wollte. Gerade die

Ausnutzung des Überraschungsmoments lag in der Absicht des Angeklagten. In

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Opfer

selbst dann arglos sein kann, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entge-

gentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der wahren Absicht des Täters

und dem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem

Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15;

BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - 2 StR 236/05 = NStZ-RR 2005, 309). Deshalb

ist gegen die Annahme, der Angeklagte habe auf der Grundlage einer entspre-

chenden Vorstellung subjektiv heimtückisch gehandelt, von Rechts wegen

nichts zu erinnern.

14

Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die - den Angeklagten für

sich gesehen nicht beschwerende - Annahme des Landgerichts, der Türsteher

R. sei nicht arglos gewesen und habe mit der Möglichkeit einer Messerat-

tacke gerechnet, von den Feststellungen getragen wird (siehe UA S. 46 einer-

seits, UA S. 15, 26 andererseits).

Wahl Boetticher Schluckebier

Elf Graf