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BGH Beschluss vom 13.07.2005 – 5 StR 259/05

5. Strafsenat

5 StR 259/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2005

nach § 349 Abs. 4 StPO im Fall II.1 der Urteilsgründe so-

wie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.1 der Urteils-

gründe, Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre und sechs Monate), wegen unerlaub-

ter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Einzelfreiheitsstrafe

sieben Monate) und wegen Urkundenfälschung (Einzelfreiheitsstrafe neun

Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisi-

on des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtli-

chen Teilerfolg.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem inzwi-

schen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, seinem einige Jahre

jüngeren Cousin, die Beschaffung, Lagerung und den Verkauf von Betäu-

bungsmitteln zusammen als arbeitsteiliges Gemeinschaftsunternehmen be-

trieben, wobei der Angeklagte mehr für das Organisatorische, sein Cousin

dagegen mehr für den Straßenverkauf zuständig gewesen sei, entbehrt bei

den gegebenen Anknüpfungstatsachen jedenfalls in der Feststellung der Rol-

lenverteilung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage und erweist sich da-

mit als bloße Vermutung (vgl. zu den Anforderungen BGHR StPO § 261

Vermutung 11 m.w.N.). Die Sache bedarf demnach insoweit neuer tatrichter-

licher Aufklärung. Der Senat schließt aus, daß die (maßvollen) Einzelfrei-

heitsstrafen für die Urkundenfälschung und den Verstoß gegen das Auslän-

dergesetz von der Einzelfreiheitsstrafe wegen des Betäubungsmitteldelikts

beeinflußt wurden.

Basdorf Häger Gerhardt

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