Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.07.2005 – IV ZR 83/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Juli 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: nein _____________________

AVB Luft-Kasko-Versicherung; BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Bk, Cb

Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach der Versiche- rer zu Beginn des Versicherungsjahres einen prozentualen Nachlaß auf den Jah- resbeitrag gewährt, welcher wieder entfallen soll, wenn der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt oder der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei bestimmten Versicherungsunterneh- men verlängert, unterliegt als Rabattklausel, welche die Prämienhöhe unmittelbar bestimmt, nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB (§§ 9 bis 11 AGBG).

BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04 - LG Münster AG Warendorf

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juli 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des

Landgerichts Münster vom 12. Februar 2004 wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Klausel in Luftfahrt-

Kasko-Versicherungsverträgen.

Der Beklagte, ein eingetragener Segelflugverein, unterhielt bei der

Klägerin vier Luftfahrt-Kasko-Versicherungsverträge für Segelflugzeuge.

Drei Verträge hat der Beklagte durch ordentliche Kündigung zum 1. Mai

2002 und einen weiteren zum 1. Mai 2004 beendet. Die Versicherungs-

scheine enthalten unter der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" jeweils

die folgende Klausel:

"Auf den Jahresbeitrag ohne Versicherungssteuer wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres ein Schadenfrei-

heitsrabatt von 15% gewährt. Der sich ergebende Gesamt- betrag der Police ist in voller Höhe zu entrichten, wenn

der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat,

oder

der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei einem vom deut- schen Luftpool rückversicherten Unternehmen verlängert wird."

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Nachzahlung der Rabatt-

beträge für drei Verträge nach Kündigung durch den Beklagten. Mit der

hilfsweise erhobenen Widerklage begehrt dieser die Feststellung, daß

die Klägerin auch für einen weiteren Vertrag nicht berechtigt ist, den Ra-

batt nachzuerheben.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage

abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der

zugelassenen Revision erstrebt dieser weiterhin Klageabweisung und die

Verurteilung der Klägerin entsprechend seiner Widerklage.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Rege-

lung, wonach der Nettorabatt von 15% für das jeweilige Versicherungs-

jahr nachzuentrichten sei, wenn der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr

bei einem vom Deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen ver-

längert wird, sei nicht als Entgelt für Aufwendungen zu verstehen, die

der Klägerin durch die Kündigung des Vertrages entstehen. Es werde

vielmehr der für die vertragliche Hauptleistungspflicht zu zahlende Preis

unmittelbar geregelt. Ein Verstoß gegen §§ 309 Nr. 6, 308 Nr. 7 BGB lie-

ge nicht vor; der Versicherungsnehmer werde durch die Rabattregelung

auch nicht unangemessen benachteiligt.

II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass mit ihr ein Beitragsrabatt

und kein Kündigungsentgelt vereinbart worden ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senat sind Allgemeine Ver-

sicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versi-

cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-

sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ver-

stehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines

Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse

und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 89 und stän-

dig).

b) Der verständige Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der

Klausel aus. Hier wird er schon durch die Überschrift "Schadenfreiheits-

rabatt" darauf hingewiesen, dass es sich im folgenden um die Gewäh-

rung eines Preisnachlasses und nicht um ein Entgelt, eine Ersatzleistung

an den Versicherer handeln soll. Die nähere Betrachtung der Regelung

bestätigt das: Mit ihr wird ein zu Beginn des Versicherungsjahres zu ge-

währender prozentualer "Rabatt" auf den Jahresbeitrag vereinbart, der

allerdings wieder entfallen soll, wenn der Versicherer während des Ver-

sicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat oder wenn der Vertrag nicht

um ein weiteres Jahr bei bestimmten Unternehmen verlängert wird. Dass

nur für den erstgenannten Fall ein unmittelbarer Bezug zum Begriff

"Schadenfreiheitsrabatt" besteht, verstellt dem Versicherungsnehmer

nicht den Blick darauf, dass es auch im zweiten Teil der Sache nach um

einen Beitragsnachlass geht. Die Art der Berechnung des zu entrichten-

den Jahresbeitrags, bei der der anfallende Gesamtbeitrag durch den mit

der Klausel beschriebenen Rabatt von 15% und einen weiteren Nachlass

bestimmt wird, macht das zusätzlich deutlich. Aus Sicht des verständigen

Versicherungsnehmers führt die Regelung mithin zu einer Verminderung

seiner Beitragslast, die ihm aber nicht erst gewährt wird, wenn die näher

bestimmten Voraussetzungen des Beitragsnachlasses vorliegen - also

als Beitragsrückerstattung -, die vielmehr bereits zu Beginn des Jahres

durch Entrichtung eines verminderten Jahresbeitrages unter der Bedin-

gung erfolgt, dass die Voraussetzungen der Rabattgewährung am Ende

des Versicherungsjahres erfüllt sind. Statt Vorauszahlung des vollen

Jahresbeitrages mit der Möglichkeit der Beitragsrückerstattung bestimmt

die Klausel also einen Vorwegabzug des Rabatts mit der Möglichkeit der

Beitragsnachforderung durch den Versicherer. Am Charakter der Rege-

lung als Beitragsnachlass und nicht als zusätzliches Kündigungsentgelt

ändert das nichts. Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare

Zweck der Klausel bestätigt dieses Ergebnis. Der Beitragsrabatt knüpft

an die Fortführung des Vertrages bei bestimmten vom deutschen Luft-

pool rückversicherten Unternehmen an. Der verminderten Beitragshöhe

steht mithin die längere Laufzeit des Vertrages bei solchen Unternehmen

gegenüber, die damit abgegolten oder "belohnt" werden soll.

2. Als Rabattklausel regelt die Bestimmung unmittelbar die Prä-

mienhöhe und ist deshalb nach §§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, 8 AGBG einer

Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB, 9 bis 11

AGBG entzogen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs blei-

ben bloße Leistungsbeschreibungen ebenso wie Vereinbarungen über

das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nach §§ 307 Abs. 3

Satz 1 BGB, 8 AGBG kontrollfrei (BGHZ 147, 354, 360). Dies soll in ers-

ter Linie bewirken, dass Abreden der Parteien über den unmittelbaren

Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von

einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzo-

gen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartei-

en, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Un-

wirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß §§ 306 Abs. 2 BGB, 6

Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten könnte (BGHZ 146, 331, 338). Kon-

trollfähig sind allerdings vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare

Auswirkungen auf Preis und Leistung haben (BGH, Urteil vom 3. Februar

2005 - III ZR 268/04 - ZIP 2005, 492 unter II 2 a aa (1)). Solche Neben-

abreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern

haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als

ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptab-

rede zum Inhalt (BGHZ aaO).

b) Der Jahresbeitrag wird hier im Versicherungsschein näher fest-

gelegt. Er errechnet sich zunächst aus zwei Beitragsposten für das zu

versichernde Risiko, aus denen sich zugleich der unverminderte Jahres-

beitrag ergibt. Letzterer wird vermindert durch zwei abzuziehende Nach-

lassposten, darunter der nach der streitbefangenen Klausel zu gewäh-

rende Rabatt von 15%. Welcher Beitrag für das Versicherungsjahr zu

entrichten ist, hängt damit zwar davon ab, ob die Voraussetzungen für

den Rabatt am Ende des Jahres gegeben sind oder nicht, gleichwohl ist

die Prämie für den einen wie für den anderen Fall bereits festgelegt. Die

Rabattregelung stellt damit der Sache nach einen Teil der Bemessung

des Versicherungsbeitrags dar (vgl. zur Beitragsrückerstattung in der

Krankenversicherung BGHZ 119, 55, 58). Sie legt die Höhe des vom

Versicherungsnehmer für den versprochenen Versicherungsschutz zu

entrichtenden "Preises" unmittelbar fest und ist damit der Inhaltskontrolle

- soweit nicht das Transparenzgebot betroffen ist, § 307 Abs. 3 Satz 2

BGB - entzogen (vgl. OLG Koblenz DB 1988, 1692; Wolf in Wolf/Horn/

Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 8 Rdn. 15; Brandner in Ulmer/Brandner/

Hensen, AGBG 9. Aufl. § 8 Rdn. 19; Roloff in Erman, BGB 11. Aufl.

§ 307 Rdn. 46).

c) Die Entscheidung BGHZ 124, 351, 364 ff. steht diesem Ergebnis

nicht entgegen. Dort handelte es sich bei den in Frage stehenden Zulas-

sungsboni um freiwillige, zum Hauptleistungsversprechen hinzutretende

finanzielle Leistungen des AGB-Verwenders, denen keine Pflicht seines

Vertragspartners gegenüberstand. Hier hingegen ist der Rabatt als ech-

ter Anspruch ausgestaltet, dem als Teil der Prämie die Deckungszusage

des Versicherers entspricht.

3. Die streitbefangene Rabattklausel hält schließlich auch einer

Prüfung am Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB,

§ 9 AGBG) stand. Dem Versicherungsnehmer werden die Voraussetzun-

gen des Beitragsnachlasses hinreichend klar und durchschaubar darge-

stellt. Daß die Klausel mit der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" ver-

sehen ist und nur im erstgenannten Fall auf einen schadensfreien Ver-

lauf des Vertrages abstellt, macht sie nicht schon deshalb intransparent

oder etwa zu einer überraschenden Klausel im Sinne der §§ 305c BGB, 3

AGBG.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch