BGH Urteil vom 13.07.2005 – IV ZR 83/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Juli 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein _____________________
AVB Luft-Kasko-Versicherung; BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 Bk, Cb
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach der Versiche- rer zu Beginn des Versicherungsjahres einen prozentualen Nachlaß auf den Jah- resbeitrag gewährt, welcher wieder entfallen soll, wenn der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt oder der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei bestimmten Versicherungsunterneh- men verlängert, unterliegt als Rabattklausel, welche die Prämienhöhe unmittelbar bestimmt, nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB (§§ 9 bis 11 AGBG).
BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04 - LG Münster AG Warendorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des
Landgerichts Münster vom 12. Februar 2004 wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Klausel in Luftfahrt-
Kasko-Versicherungsverträgen.
Der Beklagte, ein eingetragener Segelflugverein, unterhielt bei der
Klägerin vier Luftfahrt-Kasko-Versicherungsverträge für Segelflugzeuge.
Drei Verträge hat der Beklagte durch ordentliche Kündigung zum 1. Mai
2002 und einen weiteren zum 1. Mai 2004 beendet. Die Versicherungs-
scheine enthalten unter der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" jeweils
die folgende Klausel:
"Auf den Jahresbeitrag ohne Versicherungssteuer wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres ein Schadenfrei-
heitsrabatt von 15% gewährt. Der sich ergebende Gesamt- betrag der Police ist in voller Höhe zu entrichten, wenn
der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat,
oder
der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei einem vom deut- schen Luftpool rückversicherten Unternehmen verlängert wird."
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Nachzahlung der Rabatt-
beträge für drei Verträge nach Kündigung durch den Beklagten. Mit der
hilfsweise erhobenen Widerklage begehrt dieser die Feststellung, daß
die Klägerin auch für einen weiteren Vertrag nicht berechtigt ist, den Ra-
batt nachzuerheben.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der
zugelassenen Revision erstrebt dieser weiterhin Klageabweisung und die
Verurteilung der Klägerin entsprechend seiner Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Rege-
lung, wonach der Nettorabatt von 15% für das jeweilige Versicherungs-
jahr nachzuentrichten sei, wenn der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr
bei einem vom Deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen ver-
längert wird, sei nicht als Entgelt für Aufwendungen zu verstehen, die
der Klägerin durch die Kündigung des Vertrages entstehen. Es werde
vielmehr der für die vertragliche Hauptleistungspflicht zu zahlende Preis
ge nicht vor; der Versicherungsnehmer werde durch die Rabattregelung
auch nicht unangemessen benachteiligt.
II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass mit ihr ein Beitragsrabatt
und kein Kündigungsentgelt vereinbart worden ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senat sind Allgemeine Ver-
sicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versi-
cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-
sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ver-
stehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 89 und stän-
dig).
b) Der verständige Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der
Klausel aus. Hier wird er schon durch die Überschrift "Schadenfreiheits-
rabatt" darauf hingewiesen, dass es sich im folgenden um die Gewäh-
rung eines Preisnachlasses und nicht um ein Entgelt, eine Ersatzleistung
an den Versicherer handeln soll. Die nähere Betrachtung der Regelung
bestätigt das: Mit ihr wird ein zu Beginn des Versicherungsjahres zu ge-
währender prozentualer "Rabatt" auf den Jahresbeitrag vereinbart, der
allerdings wieder entfallen soll, wenn der Versicherer während des Ver-
sicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat oder wenn der Vertrag nicht
um ein weiteres Jahr bei bestimmten Unternehmen verlängert wird. Dass
nur für den erstgenannten Fall ein unmittelbarer Bezug zum Begriff
"Schadenfreiheitsrabatt" besteht, verstellt dem Versicherungsnehmer
nicht den Blick darauf, dass es auch im zweiten Teil der Sache nach um
einen Beitragsnachlass geht. Die Art der Berechnung des zu entrichten-
den Jahresbeitrags, bei der der anfallende Gesamtbeitrag durch den mit
der Klausel beschriebenen Rabatt von 15% und einen weiteren Nachlass
bestimmt wird, macht das zusätzlich deutlich. Aus Sicht des verständigen
Versicherungsnehmers führt die Regelung mithin zu einer Verminderung
seiner Beitragslast, die ihm aber nicht erst gewährt wird, wenn die näher
bestimmten Voraussetzungen des Beitragsnachlasses vorliegen - also
als Beitragsrückerstattung -, die vielmehr bereits zu Beginn des Jahres
durch Entrichtung eines verminderten Jahresbeitrages unter der Bedin-
gung erfolgt, dass die Voraussetzungen der Rabattgewährung am Ende
des Versicherungsjahres erfüllt sind. Statt Vorauszahlung des vollen
Jahresbeitrages mit der Möglichkeit der Beitragsrückerstattung bestimmt
die Klausel also einen Vorwegabzug des Rabatts mit der Möglichkeit der
Beitragsnachforderung durch den Versicherer. Am Charakter der Rege-
lung als Beitragsnachlass und nicht als zusätzliches Kündigungsentgelt
ändert das nichts. Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare
Zweck der Klausel bestätigt dieses Ergebnis. Der Beitragsrabatt knüpft
an die Fortführung des Vertrages bei bestimmten vom deutschen Luft-
pool rückversicherten Unternehmen an. Der verminderten Beitragshöhe
steht mithin die längere Laufzeit des Vertrages bei solchen Unternehmen
gegenüber, die damit abgegolten oder "belohnt" werden soll.
2. Als Rabattklausel regelt die Bestimmung unmittelbar die Prä-
mienhöhe und ist deshalb nach §§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, 8 AGBG einer
AGBG entzogen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs blei-
ben bloße Leistungsbeschreibungen ebenso wie Vereinbarungen über
das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nach §§ 307 Abs. 3
Satz 1 BGB, 8 AGBG kontrollfrei (BGHZ 147, 354, 360). Dies soll in ers-
ter Linie bewirken, dass Abreden der Parteien über den unmittelbaren
Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von
einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzo-
gen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartei-
en, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Un-
wirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß §§ 306 Abs. 2 BGB, 6
Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten könnte (BGHZ 146, 331, 338). Kon-
trollfähig sind allerdings vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare
Auswirkungen auf Preis und Leistung haben (BGH, Urteil vom 3. Februar
2005 - III ZR 268/04 - ZIP 2005, 492 unter II 2 a aa (1)). Solche Neben-
abreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern
haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als
ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptab-
rede zum Inhalt (BGHZ aaO).
b) Der Jahresbeitrag wird hier im Versicherungsschein näher fest-
gelegt. Er errechnet sich zunächst aus zwei Beitragsposten für das zu
versichernde Risiko, aus denen sich zugleich der unverminderte Jahres-
beitrag ergibt. Letzterer wird vermindert durch zwei abzuziehende Nach-
lassposten, darunter der nach der streitbefangenen Klausel zu gewäh-
rende Rabatt von 15%. Welcher Beitrag für das Versicherungsjahr zu
entrichten ist, hängt damit zwar davon ab, ob die Voraussetzungen für
den Rabatt am Ende des Jahres gegeben sind oder nicht, gleichwohl ist
die Prämie für den einen wie für den anderen Fall bereits festgelegt. Die
Rabattregelung stellt damit der Sache nach einen Teil der Bemessung
des Versicherungsbeitrags dar (vgl. zur Beitragsrückerstattung in der
Krankenversicherung BGHZ 119, 55, 58). Sie legt die Höhe des vom
Versicherungsnehmer für den versprochenen Versicherungsschutz zu
entrichtenden "Preises" unmittelbar fest und ist damit der Inhaltskontrolle
- soweit nicht das Transparenzgebot betroffen ist, § 307 Abs. 3 Satz 2
BGB - entzogen (vgl. OLG Koblenz DB 1988, 1692; Wolf in Wolf/Horn/
Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 8 Rdn. 15; Brandner in Ulmer/Brandner/
Hensen, AGBG 9. Aufl. § 8 Rdn. 19; Roloff in Erman, BGB 11. Aufl.
§ 307 Rdn. 46).
c) Die Entscheidung BGHZ 124, 351, 364 ff. steht diesem Ergebnis
nicht entgegen. Dort handelte es sich bei den in Frage stehenden Zulas-
sungsboni um freiwillige, zum Hauptleistungsversprechen hinzutretende
finanzielle Leistungen des AGB-Verwenders, denen keine Pflicht seines
Vertragspartners gegenüberstand. Hier hingegen ist der Rabatt als ech-
ter Anspruch ausgestaltet, dem als Teil der Prämie die Deckungszusage
des Versicherers entspricht.
3. Die streitbefangene Rabattklausel hält schließlich auch einer
Prüfung am Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB,
§ 9 AGBG) stand. Dem Versicherungsnehmer werden die Voraussetzun-
gen des Beitragsnachlasses hinreichend klar und durchschaubar darge-
stellt. Daß die Klausel mit der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" ver-
sehen ist und nur im erstgenannten Fall auf einen schadensfreien Ver-
lauf des Vertrages abstellt, macht sie nicht schon deshalb intransparent
oder etwa zu einer überraschenden Klausel im Sinne der §§ 305c BGB, 3
AGBG.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch