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BGH Beschluß vom 13.07.2005 – XII ZB 80/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

XII ZB 80/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 91 a, 522 Abs. 1, 520 Abs. 2, 233 B; GG Art. 103 Abs. 1

a) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im

Anschluß an BGH, Beschluß vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994,

392).

b) Zur Erledigung der auf eine Verletzung dieser Pflicht gestützten Rechtsbe-

schwerde gegen den Verwerfungsbeschluß, wenn das Berufungsgericht

während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens Wiedereinsetzung in

die versäumte Frist gewährt (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 1998

- XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453 f.).

BGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Rechtsbeschwerde der Beklagten ge-

gen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes-

gerichts Zweibrücken vom 1. März 2005 erledigt ist.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerde-

instanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weiteren

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Beschwerdewert: 82.767 €

Gründe

I.

Durch Urteil des Landgerichts wurden die Beklagten unter Abweisung

der Klage im übrigen sowie der Widerklage zur Zahlung von 82.767,20 € nebst

Zinsen verurteilt. Gegen dieses ihnen am 29. Dezember 2004 zugestellte Urteil

legten sie am 27. Januar 2005 Berufung ein.

Mit Beschluß vom 1. März 2005, den Beklagten zugestellt am 4. März

2005, verwarf das Oberlandesgericht die Berufung ohne vorherigen Hinweis

mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig.

Gegen diesen Verwerfungsbeschluß richtet sich die am 1. April 2005 ein-

gelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten, für die die Begründungsfrist bis zum

6. Juni 2005 verlängert wurde.

Zuvor hatten die Beklagten beim Oberlandesgericht am 17. März 2005

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-

begründungsfrist beantragt und am 18. März 2005 eine Berufungsbegrün-

dungsschrift eingereicht.

Mit Beschluß vom 25. April 2005 gewährte das Oberlandesgericht die

beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Versäumung der Be-

gründungsfrist beruhe auf einem den Beklagten nicht zuzurechnenden Ver-

schulden einer Kanzleiangestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten.

Innerhalb laufender Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erklär-

ten die Beklagten daraufhin das Rechtsmittel für erledigt und beantragten unter

Verwahrung gegen die Kostenlast, den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und festzustellen, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist. Sie wiesen darauf hin,

das Oberlandesgericht habe ihre Berufung ohne vorherigen Hinweis als unzu-

lässig verworfen, und die Rechtsbeschwerde sei eingelegt worden, um den Ein-

tritt der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses zu vermeiden. Die Kläger ha-

ben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Eine weitere Begrün-

dung der Rechtsbeschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist nicht einge-

gangen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie war auch zulässig, weil die form- und

fristgerecht eingelegte Beschwerde darlegt, daß das Berufungsgericht das

Recht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 296 f.).

Zwar war die Zweimonatsfrist zur Begründung der rechtzeitig eingelegten

Berufung gegen das am 29. Dezember 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts

am 28. Februar 2005 abgelaufen (§ 188 Abs. 3 BGB). Dennoch hätte das Ober-

landesgericht die Berufung am 1. März 2005 nicht als unzulässig verwerfen dür-

fen, ohne den Beklagten hierzu durch einen entsprechenden Hinweis rechtli-

ches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1993 - X ZB

21/92 - NJW 1994, 392; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 522 Rdn. 4 m.w.N. in

Fn. 5 aaO).

Die Beklagten haben zwar nach Einlegung der Rechtsbeschwerde diese

für erledigt erklärt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine ge-

sonderte, als solche bezeichnete Rechtsbeschwerdebegründung eingereicht.

Der mit der Erledigungserklärung verbundene Hinweis, das Oberlandesgericht

habe die Berufung ohne vorangegangenen Hinweis als unzulässig verworfen,

ist jedoch als hinreichende Begründung durch Rüge eines Verfahrensfehlers zu

verstehen. Einer weiteren Begründung bedurfte es hier nicht.

2. Die Rechtsbeschwerde war auch begründet. Zwar ist im Verfahren der

Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung mangels rechtzeitiger Begrün-

dung verwerfenden Beschluß die Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen,

so daß die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen können,

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe auf einem der Partei

nicht zuzurechnenden Verschulden beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Okto-

ber 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163). Mit Rücksicht auf den gerügten

Verfahrensfehler war die Rechtsbeschwerde aber gleichwohl begründet und

hätte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht geführt.

Durch die nach Einlegung der Rechtsbeschwerde vom Oberlandesge-

richt gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt

war, ist diese Entscheidung indes gegenstandslos geworden (Senatsbeschluß

vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.; BGH,

Beschluß vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57 - LM § 519 b ZPO Nr. 9;

RGZ 127, 287 f.), ohne daß es ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Dadurch ent-

fiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Anfechtung

dieser Entscheidung, da eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ihre

Rechtsstellung nun nicht mehr hätte verbessern können. Dies gilt auch hinsicht-

lich der in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Kostenentscheidung, da

auch sie gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. April 2004

- V ZB 33/03 - FamRZ 2004, 1189).

Daraus haben die Beklagten die gebotene Konsequenz gezogen, ihre

Rechtsbeschwerde für erledigt zu erklären und damit auf den Kostenpunkt zu

beschränken (vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. April 2004 aaO). Ungeachtet

der umstrittenen Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer Erledi-

gungserklärung sein kann, gehört der hier vorliegende Fall jedenfalls zu jenen,

in denen es zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Belastung des

Rechtsmittelführers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens geboten ist,

eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung zuzulassen (vgl.

BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - veröffentlicht bei JURIS).

Da sich die Kläger der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben,

war die Erledigung des Rechtsmittels mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO festzu-

stellen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah-

ren war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der Rechtsbe-

schwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den Beklagten vor der

Verwerfung ihrer Berufung rechtliches Gehör gewährt hätte. Dann hätten die

Beklagten nämlich auf entsprechenden Hinweis sogleich Wiedereinsetzung be-

antragt, so wie sie es nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit Er-

folg getan haben, und über diesen Antrag hätte das Berufungsgericht vorab

entscheiden müssen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina