Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZB 162/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 87 Abs. 1, 522 Abs. 1

a) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im

Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR

2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994,

392).

b) Das gilt auch dann, wenn ein früherer Prozessbevollmächtigter des Rechts-

mittelführers sein Mandat während der noch laufenden Begründungsfrist nie-

dergelegt hat. Den notwendigen Hinweis hat das Berufungsgericht dann nach

§ 87 Abs. 1 ZPO an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten

zu richten.

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - OLG Karlsruhe

AG Freiburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 6.784 €.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.

Mit Urteil vom 11. April 2006 hat das Amtsgericht den Beklagten - unter

Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von Trennungsunterhalt

verurteilt. Das Urteil wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Be-

klagten am 13. April 2006 zugestellt. Dagegen hat der Beklagte rechtzeitig Be-

rufung eingelegt. Auf seinen Antrag wurde die Frist zur Berufungsbegründung

bis zum 13. Juli 2006 verlängert. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des

Beklagten sein Mandat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 niedergelegt hatte und

auch innerhalb der verlängerten Frist keine Berufungsbegründung eingegangen

war, verwarf das Oberlandesgericht die Berufung mit Beschluss vom 28. Juli

2006 als unzulässig. Der Beschluss wurde dem früheren Prozessbevollmächtig-

ten des Beklagten zugestellt.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingegangene

Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er vorträgt, die Berufung sei bereits

durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2006 begründet und

der Schriftsatz noch am gleichen Tag als Sammelpost in den Nachtbriefkasten

des Berufungsgerichts eingeworfen worden.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-

dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn insbesondere die Verfahrensgrundrechte

auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem

Rechtsstandsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten

es, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorge-

sehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu

rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Indem das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen

hat, ohne dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat es ge-

gen dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.

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Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO (im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für

den Fall der Verwerfung einer unzulässigen Berufung eine Anhörung der Partei

nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen unmittelbar

aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 -

NJW-RR 2006, 142; BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW

1994, 392). Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-

rens somit ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer ge-

richtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Gegen

diese Pflicht hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die Berufung ver-

worfen hat, ohne den Beklagten zuvor dazu anzuhören.

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Die Hinweispflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass der frühere Pro-

zessbevollmächtigte des Beklagten sein Mandat während der noch laufenden

Begründungsfrist niedergelegt hat. Weil das Berufungsverfahren nach § 78

Abs. 1 Satz 2 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, blieb die Vollmacht des

früheren Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestel-

lung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO;

vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - FamRZ 2007,

1087, 1088). Den notwendigen Hinweis zur Anhörung des Rechtsmittelführers

hätte das Berufungsgericht deswegen an den bisherigen Prozessbevollmächtig-

ten des Beklagten richten müssen.

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b) Der angefochtene Beschluss beruht auch auf dieser Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Hätte das Berufungsgericht den Beklagten vor der Verwer-

fung der Berufung angehört, hätte dieser darlegen können, die Berufungsbe-

gründung rechtzeitig bei Gericht eingereicht zu haben, wie er dies im Rechtsbe-

schwerdeverfahren und in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand vorgebracht hat. Das Berufungsgericht hätte dann Gelegenheit gehabt,

diesem Vorbringen nachzugehen und dessen Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Dabei hätte es auch klären können, ob - wie der Beklagte vorträgt - auch der

andere mit der Sammelpost eingereichte fristgebundene Schriftsatz nicht zu

den entsprechenden Akten gelangt ist. Ferner hätte das Berufungsgericht im

Wege des Freibeweises berücksichtigen können, dass beide per Sammelpost

verschickten Schriftsätze im Postausgangsbuch der Prozessbevollmächtigten

des Beklagten vermerkt sind.

3. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben; die Sache war

zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, die infol-

ge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unterbliebenen Erwägungen nachzu-

holen und ggf. den neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten und dessen

Sozius als Zeugen zu vernehmen. Dabei wird das Berufungsgericht zu beach-

ten haben, dass hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegrün-

dung eine bloße Glaubhaftmachung nicht ausreicht; vielmehr geht es um den

vollen Beweis des rechtzeitigen Eingangs, der allerdings im Wege des

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Freibeweises erfolgen kann und nicht auf Mittel des Strengbeweises beschränkt

ist (BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZR 21/92 - NJW 1994, 392).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 46 F 71/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 18 UF 103/06 -