Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.02.2005 – XII ZB 225/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des

2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Ober-

landesgerichts in Schleswig vom 14. September 2004 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht

zurückverwiesen.

Wert: 5.724 €.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom

3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von

Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am (Montag) 12. Januar 2004 beim

Oberlandesgericht eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte hierge-

gen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten

dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift,

eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift

sowie das 10-seitige Urteil des Amtsgerichts. Mit einem am 21. Januar 2004

eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt

und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist beantragt. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des

Beklagten hat das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum

10. März 2004 verlängert. Mit Beschluß vom 13. Februar 2004 hat das Beru-

fungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen eine Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Be-

rufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete

Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 11. August

2004, dem Beklagten zugestellt am 23. August 2004, zurückgewiesen, weil die

Berufungsbegründung des Beklagten nicht innerhalb der - verlängerten - Be-

gründungsfrist, sondern erst am 15. März 2004 eingegangen war. Dagegen hat

der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht

entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2004, eingegangen am gleichen Tag,

wiederholte der Beklagte seine Berufungsanträge und den weiteren Antrag auf

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Gleichzeitig be-

antragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat

auch diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Berufungsverfahren durch die

rechtskräftige Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom 13. Februar 2004

"nicht mehr anhängig" sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-

klagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1

Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des

Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sache al-

lerdings keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungser-

hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in

einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223).

Das ist hier hinsichtlich der Auswirkungen der erhobenen Verfassungsbe-

schwerde auf den Fortgang des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht der Fall.

Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Verfassungs-

beschwerde nicht um ein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft einer mit

ihr angefochtenen Entscheidung hindert. Die Verfassungsbeschwerde ermög-

licht es lediglich, über den Rahmen des Instanzenzuges hinaus aus Verfas-

sungsgründen die Rechtskraft einer angefochtenen Entscheidung wieder auf-

zuheben (BVerfG NJW 1996, 512).

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist allerdings zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO), weil das Berufungsgericht die vom Beklagten für eine Wiedereinsetzung

in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit

unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen Anspruch auf recht-

liches Gehör verletzt hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiederein-

setzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und

das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrund-

rechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit

dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den

Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen

Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen-

der Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grund-

satz verstößt die angefochtene Entscheidung.

Zwar hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Berufungsfrist und gegen die Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom

11. August 2001 zurückgewiesen, weil die Berufung nicht innerhalb der verlän-

gerten Frist begründet war. Die rechtskräftige Verwerfung der Berufung steht

der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

der Begründungsfrist aber nicht entgegen, weil bei Bewilligung der Wiederein-

setzung dem die Berufung verwerfenden Beschluß die Grundlage entzogen und

er damit gegenstandslos würde (Senatsbeschlüsse vom 24. September 1997

- XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286, vom 24. November 1999 - XII ZB

134/99 - NJW-RR 2000, 879 und vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 -

NJW-RR 2001, 1146, 1147). Die Wiedereinsetzung beseitigt die der Partei

durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile. Durch sie wird

fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Prozeßhandlung

rechtzeitig vorgenommen wurde. Wird also die Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt, so entfällt nachträglich

die Rechtfertigung für den Verwerfungsbeschluß. Es liefe sonst auch auf einen

Zirkelschluß hinaus, Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist

wegen nicht rechtzeitig eingegangener Berufungsbegründung zu versagen und

sodann auch die beantragte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begrün-

dungsfrist mit der Erwägung abzulehnen, die Berufung sei bereits verworfen.

Ist mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Beschluß vom 20. September 1993

- II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141) davon auszugehen, daß die Berufung des Be-

klagten rechtzeitig eingegangen ist, so wird das Berufungsgericht zu prüfen ha-

ben, ob hinreichende Gründe für eine unverschuldete Versäumung der bis zum

10. März 2004 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen sind. Dabei wird das

Berufungsgericht insbesondere prüfen müssen, ob eine der Notarfachangestell-

ten erteilte konkrete Einzelanweisung zum Absenden des Berufungsbegrün-

dungsschriftsatzes vom 9. März 2004 den Anforderungen an eine anwaltliche

Fristenkontrolle genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2003 - XII ZB

86/02 - FamRZ 2003, 1269 und vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR

1998, 1360), oder ob es zusätzlich noch auf eine ordnungsgemäße Büroorgani-

sation durch allgemeine Anweisungen zur Führung eines Fristenkalenders an-

kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ

2004, 1183 und vom 23. Juli 2003 - XII ZB 75/03 - BRAK-Mitt 2003, 224).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose