Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.07.2005 – XII ZR 303/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 303/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 13. Juli 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO n.F. §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 540 Abs. 1; ZPO a.F. 543 Abs. 1 und 2

a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das (hier: nach erfolg- reicher Nichtzulassungsbeschwerde) die Revision stattfindet (Fortführung von Senatsbeschluß BGHZ 156, 97 ff.).

b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes und der Wiedergabe der zweit- instanzlichen Anträge in einem der Revision oder der Nichtzulassungsbe- schwerde unterliegenden Urteil in einem Berufungsverfahren, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zi- vilprozeßordnung weitergelten.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - LG Berlin AG Schöneberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65

des Landgerichts Berlin vom 8. November 2002 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Berufungsgericht hat auf mündliche Verhandlung vom 23. August

2002 ein Urteil des Amtsgerichts, das auf mündliche Verhandlung vom 1. No-

vember 2001 ergangen war, auf die Berufung der Klägerin geändert und die

Beklagte zur Zahlung von weiteren 140.372,17 € nebst Z insen verurteilt. Die

weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten

hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes hat das Berufungsgericht unter

Hinweis auf § 543 Abs. 1 BGB a.F. abgesehen. Ferner enthält das Urteil weder

eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung oder auf Schriftsätze,

Protokolle und andere Unterlagen, noch gibt es die Berufungsanträge der Par-

teien wieder.

Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, um das Beru-

fungsurteil mit der beabsichtigten Revision in vollem Umfang anzugreifen. Nach

deren Zulassung durch Senatsbeschluß vom 13. August 2003 (BGHZ 156, 97

ff.) verfolgt sie dieses Ziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß auf das

Berufungsverfahren noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften

der Zivilprozeßordnung anzuwenden waren. Denn die letzte mündliche Ver-

handlung vor dem Amtsgericht war noch vor dem 1. Januar 2002 geschlossen

worden, so daß nach § 26 Nr. 5 EGZPO auch für die Abfassung des Beru-

fungsurteils noch das alte Verfahrensrecht maßgebend war. Hingegen ist auf

die Revision - ebenso wie schon zuvor auf die Nichtzulassungsbeschwerde -

das neue Verfahrensrecht anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung, auf

die das Berufungsurteil erging, nicht vor dem 1. Januar 2002 stattfand (§ 26

Nr. 7 EGZPO).

Richtet sich das Berufungsverfahren - wie hier - nach dem am 31. De-

zember 2001 geltenden Verfahrensrecht, bedarf es der Wiedergabe der Beru-

fungsanträge und außerdem der Darstellung des Tatbestandes, zumindest aber

der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen

Urteils, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2

Satz 2 ZPO a.F. Gleiches gilt, wenn gegen deren Nichtzulassung in diesem Ur-

teil die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom

13. August 2003 aaO S. 100; BGHZ 156, 216 ff.; BGH, Urteil vom 12. Novem-

ber 2003 - VIII ZR 360/02 - nicht veröffentlicht).

Der vom Berufungsgericht in der Sache vertretene rechtliche Standpunkt

kann nämlich nur bei Kenntnis des tatsächlichen Streitstoffes nachvollzogen

werden. Ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, von welchem Sach- und Streitstand

das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien ver-

folgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrun-

de liegen, kann auch nicht überprüft werden, ob diese frei von Verfahrensfeh-

lern getroffen wurden und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Beru-

fungsgerichts im Einklang mit den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen

stehen. Damit fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen, die dem Revisi-

onsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Prüfung ermöglichen,

ob das Berufungsgericht aus einem der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten

Gründe die Revision hätte zulassen müssen.

Ist dem Urteil nicht zuverlässig zu entnehmen, um welchen Sachverhalt

es geht, kann dem Revisionsgericht nicht angesonnen werden, diesen selbst zu

ermitteln und festzustellen, um abschließend beurteilen zu können, ob die

Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist. Die Ermittlung und Feststellung des

Sachverhalts war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 73,

248, 252) und kann es auch nach neuem Recht nicht sein. Denn auch nach

dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht müssen die tatsächlichen

Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Beru-

fungsurteil ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulas-

sung der Revision die Überprüfung auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2

ZPO zu erlauben (vgl. Senatsbeschluß vom 13. August 2003 aaO S. 102; Zöl-

ler/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540 Rdn. 6).

2. Dies gilt auch und erst recht für das Revisionsverfahren nach erfolg-

reicher Nichtzulassungsbeschwerde. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares

Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält

(vgl. BGHZ 73, 248 ff.).

Allerdings kann ausnahmsweise von einer Aufhebung und Zurückverwei-

sung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tat-

sächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei aus den Urteilsgründen

ergeben (z.B. BGH, Urteile vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97 - WM 1999, 871

= NJW 1999, 1720 unter I 1 m.w.N. und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 -

FamRZ 2003, 1273). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber entgegen der Auf-

fassung der Revisionserwiderung nicht gegeben.

a) Das angefochtene Berufungsurteil enthält nicht nur keinen Tatbestand,

sondern nimmt nicht einmal auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils

Bezug, so daß auch nicht § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. eingreift.

Ist aber nach dieser Vorschrift schon die Bezugnahme auf den Tatbe-

stand der erstinstanzlichen Entscheidung nur zulässig, wenn die Beurteilung

des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht hierdurch nicht wesentlich

erschwert wird, kann es bei dem hier vorliegenden umfangreichen Streitstoff

auch nicht genügen, wenn sich der vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte

Sachverhalt - wie hier - zwar möglicherweise weitgehend, aber jedenfalls nur

mühsam und mosaiksteinartig aus den Entscheidungsgründen rekonstruieren

läßt.

Insbesondere ist dem Berufungsurteil zwar zu entnehmen, daß die Be-

klagte der Klageforderung offenbar einen in einem Parallelverfahren geschlos-

senen Vergleich entgegenhält, und daß das Berufungsgericht diesen Vergleich

anders auslegt als die erste Instanz. Da aber nicht einmal der Wortlaut und der

Kontext dieses Vergleichs wiedergegeben werden, ist es schon nicht möglich,

diese Auslegung nachzuvollziehen.

b) Hiervon abgesehen enthält das Berufungsurteil keine hinreichend zu-

verlässigen Angaben zu den Berufungsanträgen. Deren Aufnahme in das Beru-

fungsurteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende

Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht ent-

behrlich (BGHZ 154, 99, 100 ff. und 156, 216, 218).

Die angefochtene Entscheidung läßt allenfalls erahnen, aber nicht zuver-

lässig erkennen, was die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel erstrebt hat-

te. Zwar könnte der Aussage, daß die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch

auf Zahlung von 474.544,11 DM Mietzins und Nebenkosten für die Zeit von No-

vember 1996 bis Februar 1998 habe, in Verbindung mit der einleitenden Aus-

sage, daß die Berufung der Klägerin in Höhe von weiteren 274.544,11 DM be-

gründet sei, durch Rückrechnung die Vermutung entnommen werden, daß das

Amtsgericht der Klage (nur) in Höhe von 200.000 DM stattgegeben hatte. Dem

steht aber entgegen, daß die Gründe der angefochtenen Entscheidung in sich

widersprüchlich sind. Einerseits hält das Berufungsgericht einen Anspruch der

Klägerin auf Zahlung von Mietzins und Nebenkosten

in Höhe von

474.544,11 DM zuzüglich 2.360,80 DM kapitalisierter Zinsen bis zum 1. März

1998 für gerechtfertigt, spricht andererseits lediglich weitere 140.372,17 € =

274.544,10 DM nebst Zinsen ab 2. März 1998 zu. Schon deshalb läßt sich auch

durch Rückrechnung, die im übrigen angesichts ihres hier erforderlichen Um-

fangs einem Revisionsgericht nicht angesonnen werden kann, nicht zuverlässig

ermitteln, in welcher Höhe die Klägerin in erster Instanz obsiegt hatte und wel-

chen ursprünglich begehrten Betrag sie mit ihrem Rechtsmittel weiterverfolgte

oder welchen Betrag sie gegebenenfalls im Wege der Klageerweiterung in

zweiter Instanz insgesamt begehrte. Dies gilt insbesondere für den Betrag der

offenbar in Höhe von mehr als 2.360,80 DM verlangten kapitalisierten Zinsen.

Auch an Hand der ausgeworfenen Kostenquote läßt sich allenfalls die Größen-

ordnung des Klagebegehrens überschlägig abschätzen. Das genügt nicht.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina