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BGH Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 195/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Oktober 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis 8. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den

Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Be-

klagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 3. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) und ein weiterer im

vorliegenden Rechtsstreit Beklagter waren Inhaber einer Holzbaufirma, die sie

in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Sie waren mit Bodenarbeiten in

einem Laborraum des seinerzeitigen Arbeitgebers der Klägerin beauftragt, die

sie im Dezember 2000 ausführten. Unter streitigen Umständen fiel die Klägerin,

als sie vor endgültigem Abschluss der Arbeiten am 20. Dezember 2000 gegen

9:30 Uhr den Laborraum betrat, durch eine ungesicherte Bodenöffnung in das

darunter liegende Geschoss. Nach dem Vortrag der Klägerin war diese durch

eine Folie abgedeckt und deshalb nicht sichtbar. Sie nimmt die Beklagten we-

gen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf Zahlung von Schmerzens-

geld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung in Anspruch. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen, weil der damalige Zustand der Räume nicht

aufzuklären sei und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

nicht bejaht werden könne und zudem die Klägerin ein überwiegendes Mitver-

schulden wegen Erkennbarkeit der Gefahrenstelle treffe.

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Das Berufungsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1

durch das vorliegende Teil-, Grund- und Teilschlussurteil vom 3. Juni 2003 teil-

weise stattgegeben, nämlich dem Grunde nach zu einem Viertel, und insoweit

die begehrte Feststellung getroffen. Durch ein weiteres Grund- und Schlussur-

teil vom 11. Juli 2003 hat es hinsichtlich des Beklagten zu 2 ebenso geurteilt

und die Sache insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen (VI ZR 246/03).

Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat haben die Klägerin

Revision und der Beklagte Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Be-

klagte zu 1 habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er den Labor-

raum verlassen habe, ohne die dortige Bodenöffnung abzusichern, in deren

Bereich er als letzter Baubeteiligter gearbeitet habe. Die Klägerin treffe indes

ein Mitverschulden. Nach den örtlichen Gegebenheiten sei für sie unschwer zu

erkennen gewesen, dass ein Teil des Raumes noch nicht wieder begehbar ge-

wesen sei. In Anbe-tracht der Aussage des Zeugen S. und des schriftlichen Un-

fallberichts der Zeugin E. müsse die Unfallstelle in dem Bereich gelegen haben,

in dem bereits Dämmmaterial eingebracht gewesen sei. Dagegen sei nicht als

erwiesen anzusehen, dass die gesamte Bodenöffnung mit einer schwarzen Fo-

lie ausgelegt und deshalb nicht erkennbar gewesen sei. Das Betreten des

Dämmmaterials sei als grob fahrlässig zu bewerten, weil der Boden dort er-

kennbar nicht sicher gewesen und die Bodenöffnung an anderen Stellen noch

habe sichtbar sein müssen. Es habe sich für die Klägerin aufdrängen müssen,

dass die Information des Arbeitgebers, der Raum könne am 20. Dezember

2000 ab 8:30 Uhr wieder betreten werden, nicht richtig sein könne. Deshalb

treffe sie eine überwiegende Mitverantwortung von drei Vierteln. Ein Mitver-

schulden des Arbeitgebers liege nicht vor, so dass auch eine Reduzierung der

Haftungsquote unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines gestörten Gesamt-

schuldverhältnisses ausscheide.

II.

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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, dass das

Berufungsgericht ihr Mitverschulden im Umfang von drei Vierteln ohne ausrei-

chende Feststellungen und zudem unter Verkennung der Beweislast bejaht hat.

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a) Zwar greift die Revision mit ihrer Auffassung, das Berufungs-

gericht habe der Zeugenaussage und dem Unfallbericht positiv entnehmen

müssen, der mit Dämmwolle ausgefüllte Bereich sei mit der schwarzen Folie

bedeckt gewesen, in unzulässiger Weise in die tatrichterliche Würdigung ein.

Erfolg hat jedoch ihre Rüge, es sei nicht erkennbar, woraus das Berufungsge-

richt herleite, die Klägerin müsse auf das Dämmmaterial getreten sein.

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Auch beanstandet die Revision mit Recht, ohne weitere Feststellungen

zum Unfallhergang sei die Annahme eines weit überwiegenden Mitverschul-

dens von drei Vierteln nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht habe nicht be-

rücksichtigt, dass die Unfallstelle für das Laborpersonal frei zugänglich war. Die

Klägerin habe den Raum zu einem Zeitpunkt betreten, in dem er nach den

Mitteilungen ihres Arbeitgebers wieder habe betretbar sein sollen. Warnungen

vor der Bodenöffnung habe es nicht gegeben. Die schwarze Folie war jedenfalls

teilweise noch vorhanden. Auch wenn der geöffnete Bereich nur mit Dämmma-

terial, nicht aber mit der Folie bedeckt war, kann ohne entgegenstehende Fest-

stellungen nicht davon ausgegangen werden, der Klägerin habe sich aufdrän-

gen müssen, dass sie da, wo sie ging, nicht gefahrlos habe gehen können.

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b) Bei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit Recht die

Verteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht. Ersichtlich stützt das

Berufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin darauf, es sei nicht erwiesen,

dass der Boden durchgehend mit schwarzer Folie bedeckt gewesen sei. Hier-

aus folgert es, dass die Klägerin grob fahrlässig auf das Dämmmaterial getreten

sei. Indessen trägt grundsätzlich der Schädiger für die Anwendungsvorausset-

zungen des § 254 BGB die Beweislast (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1990

- VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und vom 29. September 1998

- VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Diese Beweislastverteilung hat das Beru-

fungsgericht ebenso wie das Landgericht verkannt.

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2. Die zulässige Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. Sie

macht mit Recht geltend, dass das Berufungsurteil nicht frei von Verfahrensfeh-

lern ist.

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a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbe-

schwerde statt, muss auch nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Ge-

richt ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt ha-

ben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen

(Senatsurteil BGHZ 156, 216 ff.; st. Rspr., vgl. auch BGHZ 156, 97 ff. und BGH,

Urteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - zur Veröffentlichung bestimmt - beide

teilweise noch zum alten Recht; ferner allgemein BGH, Urteil vom 13. Januar

2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird

das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsbegehren der Klägerin

wird nicht erkennbar. Auch wird nicht deutlich, auf welchen Sach- und

Streitstand das Berufungsgericht die Bejahung des Mitverschuldens stützt, ins-

besondere von welchem konkreten Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang es

als Grundlage für die Beweiswürdigung ausgeht.

11

b) Verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das

Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten jeweils durch Teilurteil entschieden

hat. Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der

Erlass eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen

unzulässig (Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - VersR 2004,

645, 646). Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidun-

gen ersichtlich zu bejahen. Die Beurteilung der Haftungs- und der Mitverschul-

densfrage hängt hinsichtlich beider Beklagter von der Beantwortung derselben

Sach- und Rechtsfragen ab. Ob diese Gefahr durch das zweite Urteil ausge-

räumt wurde, in dem die Sache wegen beider Beklagter an das Landgericht

zurückverwiesen wurde, kann hier dahinstehen, weil das Urteil schon aus den

vorgenannten Gründen aufzuheben ist.

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c) Ohne Erfolg bleibt hingegen die Rüge der Anschlussrevision,

das Berufungsgericht habe - insoweit abweichend von der Entscheidung des

Landgerichts - zu Unrecht die Haftung der Beklagten für die Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht bejaht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die

Beklagten hafteten als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als

Gesamtschuldner, und zwar der Beklagte zu 1, weil er die gefährliche Unfall-

stelle ohne Sicherungsmaßnahmen oder Warnungen für das in den Laborräu-

men arbeitende Personal verlassen habe, und der Beklagte zu 2, weil er als

Gesellschafter für die analog § 31 BGB begründete Haftung der Gesellschaft für

das Handeln des Beklagten zu 1 persönlich einzustehen habe (vgl. BGHZ 154,

88, 93 ff.), ist vom rechtlichen Ansatz her nicht zu beanstanden. Durchgreifende

Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf.

III.

13

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2002 - 14 O 4322/01 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2003 - 15 U 2009/02 -