BGH Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 195/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 8. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den
Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Be-
klagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 3. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) und ein weiterer im
vorliegenden Rechtsstreit Beklagter waren Inhaber einer Holzbaufirma, die sie
in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Sie waren mit Bodenarbeiten in
einem Laborraum des seinerzeitigen Arbeitgebers der Klägerin beauftragt, die
sie im Dezember 2000 ausführten. Unter streitigen Umständen fiel die Klägerin,
als sie vor endgültigem Abschluss der Arbeiten am 20. Dezember 2000 gegen
9:30 Uhr den Laborraum betrat, durch eine ungesicherte Bodenöffnung in das
darunter liegende Geschoss. Nach dem Vortrag der Klägerin war diese durch
eine Folie abgedeckt und deshalb nicht sichtbar. Sie nimmt die Beklagten we-
gen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf Zahlung von Schmerzens-
geld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung in Anspruch. Das Landge-
richt hat die Klage abgewiesen, weil der damalige Zustand der Räume nicht
aufzuklären sei und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
nicht bejaht werden könne und zudem die Klägerin ein überwiegendes Mitver-
schulden wegen Erkennbarkeit der Gefahrenstelle treffe.
Das Berufungsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1
durch das vorliegende Teil-, Grund- und Teilschlussurteil vom 3. Juni 2003 teil-
weise stattgegeben, nämlich dem Grunde nach zu einem Viertel, und insoweit
die begehrte Feststellung getroffen. Durch ein weiteres Grund- und Schlussur-
teil vom 11. Juli 2003 hat es hinsichtlich des Beklagten zu 2 ebenso geurteilt
und die Sache insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen (VI ZR 246/03).
Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat haben die Klägerin
Revision und der Beklagte Anschlussrevision eingelegt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Be-
klagte zu 1 habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er den Labor-
raum verlassen habe, ohne die dortige Bodenöffnung abzusichern, in deren
Bereich er als letzter Baubeteiligter gearbeitet habe. Die Klägerin treffe indes
ein Mitverschulden. Nach den örtlichen Gegebenheiten sei für sie unschwer zu
erkennen gewesen, dass ein Teil des Raumes noch nicht wieder begehbar ge-
wesen sei. In Anbe-tracht der Aussage des Zeugen S. und des schriftlichen Un-
fallberichts der Zeugin E. müsse die Unfallstelle in dem Bereich gelegen haben,
in dem bereits Dämmmaterial eingebracht gewesen sei. Dagegen sei nicht als
erwiesen anzusehen, dass die gesamte Bodenöffnung mit einer schwarzen Fo-
lie ausgelegt und deshalb nicht erkennbar gewesen sei. Das Betreten des
Dämmmaterials sei als grob fahrlässig zu bewerten, weil der Boden dort er-
kennbar nicht sicher gewesen und die Bodenöffnung an anderen Stellen noch
habe sichtbar sein müssen. Es habe sich für die Klägerin aufdrängen müssen,
dass die Information des Arbeitgebers, der Raum könne am 20. Dezember
2000 ab 8:30 Uhr wieder betreten werden, nicht richtig sein könne. Deshalb
treffe sie eine überwiegende Mitverantwortung von drei Vierteln. Ein Mitver-
schulden des Arbeitgebers liege nicht vor, so dass auch eine Reduzierung der
Haftungsquote unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines gestörten Gesamt-
schuldverhältnisses ausscheide.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, dass das
Berufungsgericht ihr Mitverschulden im Umfang von drei Vierteln ohne ausrei-
chende Feststellungen und zudem unter Verkennung der Beweislast bejaht hat.
a) Zwar greift die Revision mit ihrer Auffassung, das Berufungs-
gericht habe der Zeugenaussage und dem Unfallbericht positiv entnehmen
müssen, der mit Dämmwolle ausgefüllte Bereich sei mit der schwarzen Folie
bedeckt gewesen, in unzulässiger Weise in die tatrichterliche Würdigung ein.
Erfolg hat jedoch ihre Rüge, es sei nicht erkennbar, woraus das Berufungsge-
richt herleite, die Klägerin müsse auf das Dämmmaterial getreten sein.
Auch beanstandet die Revision mit Recht, ohne weitere Feststellungen
zum Unfallhergang sei die Annahme eines weit überwiegenden Mitverschul-
dens von drei Vierteln nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht habe nicht be-
rücksichtigt, dass die Unfallstelle für das Laborpersonal frei zugänglich war. Die
Klägerin habe den Raum zu einem Zeitpunkt betreten, in dem er nach den
Mitteilungen ihres Arbeitgebers wieder habe betretbar sein sollen. Warnungen
vor der Bodenöffnung habe es nicht gegeben. Die schwarze Folie war jedenfalls
teilweise noch vorhanden. Auch wenn der geöffnete Bereich nur mit Dämmma-
terial, nicht aber mit der Folie bedeckt war, kann ohne entgegenstehende Fest-
stellungen nicht davon ausgegangen werden, der Klägerin habe sich aufdrän-
gen müssen, dass sie da, wo sie ging, nicht gefahrlos habe gehen können.
b) Bei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit Recht die
Verteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht. Ersichtlich stützt das
Berufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin darauf, es sei nicht erwiesen,
dass der Boden durchgehend mit schwarzer Folie bedeckt gewesen sei. Hier-
aus folgert es, dass die Klägerin grob fahrlässig auf das Dämmmaterial getreten
sei. Indessen trägt grundsätzlich der Schädiger für die Anwendungsvorausset-
zungen des § 254 BGB die Beweislast (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1990
- VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und vom 29. September 1998
- VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Diese Beweislastverteilung hat das Beru-
fungsgericht ebenso wie das Landgericht verkannt.
2. Die zulässige Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. Sie
macht mit Recht geltend, dass das Berufungsurteil nicht frei von Verfahrensfeh-
lern ist.
a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbe-
schwerde statt, muss auch nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Ge-
richt ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt ha-
ben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen
(Senatsurteil BGHZ 156, 216 ff.; st. Rspr., vgl. auch BGHZ 156, 97 ff. und BGH,
Urteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - zur Veröffentlichung bestimmt - beide
teilweise noch zum alten Recht; ferner allgemein BGH, Urteil vom 13. Januar
2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird
das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsbegehren der Klägerin
wird nicht erkennbar. Auch wird nicht deutlich, auf welchen Sach- und
Streitstand das Berufungsgericht die Bejahung des Mitverschuldens stützt, ins-
besondere von welchem konkreten Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang es
als Grundlage für die Beweiswürdigung ausgeht.
b) Verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das
Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten jeweils durch Teilurteil entschieden
hat. Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der
Erlass eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen
unzulässig (Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - VersR 2004,
645, 646). Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidun-
gen ersichtlich zu bejahen. Die Beurteilung der Haftungs- und der Mitverschul-
densfrage hängt hinsichtlich beider Beklagter von der Beantwortung derselben
Sach- und Rechtsfragen ab. Ob diese Gefahr durch das zweite Urteil ausge-
räumt wurde, in dem die Sache wegen beider Beklagter an das Landgericht
zurückverwiesen wurde, kann hier dahinstehen, weil das Urteil schon aus den
vorgenannten Gründen aufzuheben ist.
c) Ohne Erfolg bleibt hingegen die Rüge der Anschlussrevision,
das Berufungsgericht habe - insoweit abweichend von der Entscheidung des
Landgerichts - zu Unrecht die Haftung der Beklagten für die Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht bejaht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Beklagten hafteten als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Gesamtschuldner, und zwar der Beklagte zu 1, weil er die gefährliche Unfall-
stelle ohne Sicherungsmaßnahmen oder Warnungen für das in den Laborräu-
men arbeitende Personal verlassen habe, und der Beklagte zu 2, weil er als
Gesellschafter für die analog § 31 BGB begründete Haftung der Gesellschaft für
das Handeln des Beklagten zu 1 persönlich einzustehen habe (vgl. BGHZ 154,
88, 93 ff.), ist vom rechtlichen Ansatz her nicht zu beanstanden. Durchgreifende
Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf.
III.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2002 - 14 O 4322/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2003 - 15 U 2009/02 -