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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZA 22/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der
10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. August 2003
wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil das beabsichtig-
te Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbe-
schwerde wäre unzulässig; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-
degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung über die Ablehnung
der Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter anderem darauf gestützt, daß der
Schuldner trotz seiner attestierten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu
einer Wahrnehmung seiner Interessen im Insolvenzverfahren in der Lage sei
und die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweise,
sondern den gewöhnlichen Anforderungen eines Regelinsolvenzverfahrens
entspreche. Damit hat es die Umstände des Einzelfalls gewürdigt, die einer
grundsätzlichen Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich
sind.
2. Die Frage, ob dem Schuldner für die beabsichtigte Vorlage eines In-
solvenzplans wegen der damit verbunden tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, stellt sich im Streitfall nicht.
Der Schuldner hat ohne weitere konkrete Angaben lediglich geltend gemacht,
es sei beabsichtigt, "eventuell einen Insolvenzplan aufzustellen, um das Ver-
fahren derart zu gestalten, daß eventuell dem Antragsteller die Möglichkeit ge-
währleistet wird, sich wieder selbständig zu machen". Ein derart unbestimmter
Vortrag gibt keine ausreichende Grundlage, Erfolgsaussichten und möglicher-
weise entstehende Schwierigkeiten eines Insolvenzplanverfahrens zu beurtei-
len und unter diesem Gesichtspunkt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu
erwägen.
3. Auch gegen die Zurückweisung des im Prüfungstermin gestellten Bei-
ordnungsantrags wäre die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Ein Rechtsanwalt
ist beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut,
daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten
Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die
Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen. Dafür hat der an-
waltlich beratende Schuldner im Streitfall Hinreichendes nicht vorgetragen. Wie
der Senat bereits entschieden hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts
nicht allein deshalb geboten, weil ein Gläubiger eine Forderung aus einer vor-
sätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle anmeldet und das In-
solvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen
des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist (BGH, Beschl.
v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 f). Die angefoch-
tene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill