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BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZA 22/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der

10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. August 2003

wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil das beabsichtig-

te Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbe-

schwerde wäre unzulässig; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-

degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung über die Ablehnung

der Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter anderem darauf gestützt, daß der

Schuldner trotz seiner attestierten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu

einer Wahrnehmung seiner Interessen im Insolvenzverfahren in der Lage sei

und die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweise,

sondern den gewöhnlichen Anforderungen eines Regelinsolvenzverfahrens

entspreche. Damit hat es die Umstände des Einzelfalls gewürdigt, die einer

grundsätzlichen Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich

sind.

2. Die Frage, ob dem Schuldner für die beabsichtigte Vorlage eines In-

solvenzplans wegen der damit verbunden tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, stellt sich im Streitfall nicht.

Der Schuldner hat ohne weitere konkrete Angaben lediglich geltend gemacht,

es sei beabsichtigt, "eventuell einen Insolvenzplan aufzustellen, um das Ver-

fahren derart zu gestalten, daß eventuell dem Antragsteller die Möglichkeit ge-

währleistet wird, sich wieder selbständig zu machen". Ein derart unbestimmter

Vortrag gibt keine ausreichende Grundlage, Erfolgsaussichten und möglicher-

weise entstehende Schwierigkeiten eines Insolvenzplanverfahrens zu beurtei-

len und unter diesem Gesichtspunkt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu

erwägen.

3. Auch gegen die Zurückweisung des im Prüfungstermin gestellten Bei-

ordnungsantrags wäre die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Ein Rechtsanwalt

ist beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut,

daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten

Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die

Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen. Dafür hat der an-

waltlich beratende Schuldner im Streitfall Hinreichendes nicht vorgetragen. Wie

der Senat bereits entschieden hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts

nicht allein deshalb geboten, weil ein Gläubiger eine Forderung aus einer vor-

sätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle anmeldet und das In-

solvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen

des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist (BGH, Beschl.

v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 f). Die angefoch-

tene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill