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BGH Beschluß vom 18.09.2003 – IX ZB 44/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-

mäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2

InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1

InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechts-

anwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut,

daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall

nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmä-

ßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.

BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03 - LG Landau

AG Landau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und

am 18. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Landau vom 27. Januar 2003 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:21)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:23)(cid:22)(cid:21)(cid:16)(cid:25)(cid:24)

auf 750

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 11. September 2002 eröffnete das Amtsgericht Lan-

dau das Insolvenzverfahren über das Vermögen des N. W. (nachfol-

gend: Schuldner). Die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Kosten der

Restschuldbefreiung wurden dem Schuldner durch Beschluß vom 5. Juli 2002

gestundet. Mit Verfügung vom 21. November 2002 belehrte das Insolvenzge-

richt den Schuldner nach § 175 Abs. 2 InsO, daß die A. im

laufenden Insolvenzverfahren eine Forderung aus einer vorsätzlich begange-

nen unerlaubten Handlung angemeldet und daß der Schuldner in dem auf den

(cid:14)

9. Dezember 2002 anberaumten Prüfungstermin die Möglichkeit habe, zu

bestreiten, daß die Forderung überhaupt bestehe, oder er den Widerspruch

darauf beschränken könne, daß die Forderung nicht aus einer vorsätzlich be-

gangenen Handlung herrühre. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewie-

sen, daß er nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nicht von dieser Forderung

frei werde, sollte ein Widerspruch unterbleiben und die Forderung vom Insol-

venzverwalter festgestellt werden.

Mit am Tage des Prüfungstermins eingegangenem Schriftsatz vom

6. Dezember 2002 beantragte Rechtsanwalt S. , ihn dem Schuldner gemäß

§ 4a Abs. 2 InsO für das Verfahren beizuordnen. Er nahm für den Schuldner an

diesem Termin teil und widersprach bezüglich der angemeldeten Forderung

der A. der Behauptung des Haftungsgrundes einer vorsätzlich

begangenen unerlaubten Handlung.

Mit Beschluß vom 10. Dezember 2002 hat das Insolvenzgericht den Bei-

ordnungsantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat

das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die vom Schuldner

vorgetragene Schwierigkeit hinsichtlich der angemeldeten Forderung aus un-

erlaubter Handlung "jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstand" nicht aus-

reiche, die Beiordnung zu rechtfertigen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO

zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, wenn ihm die

Verfahrenskosten gestundet werden, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter

Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, falls die Vertretung durch einen

Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich er-

scheint.

a) Bei der Schaffung der Neuregelung des § 4a InsO ging der Gesetz-

geber davon aus, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst

seine Rechte wahrnehmen kann. Allerdings obliegt dem Gericht eine Fürsor-

gepflicht, die insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber den

häufig Rechtsunkundigen auch eine eingehende Beratung erforderlich machen

kann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur

dann zulässig sein, wenn dies, etwa wegen der Schwierigkeit der Sach- und

Rechtslage, erforderlich erscheint (vgl. BegrRegE, BT-Drucks. 14/5680, S. 21).

Der Gesetzgeber hat demnach die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4a

Abs. 2 Satz 1 InsO enger als im Rahmen der insoweit nicht anwendbaren Re-

gelung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 121 ZPO gefaßt. Etwa ist - anders als

in § 121 Abs. 2 ZPO - eine Beiordnung nicht schon deswegen vorzunehmen,

weil der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

b) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen

unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gemäß § 175

Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf

hinzuweisen, daß nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus

einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsge-

mäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Rest-

schuldbefreiung ausgenommen sind.

Die - häufig formularmäßige - Erfüllung dieser Hinweispflicht erfordert

keine rechtliche Beratung, die den Schuldner in die Lage versetzt, eigenver-

antwortlich zu entscheiden, ob die Einlegung eines Widerspruchs bei der ge-

gebenen Sach- und Rechtslage zweckmäßig ist.

Auf eine zuverlässige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist der

Schuldner im Hinblick auf die mit der Erhebung oder dem Unterlassen des Wi-

derspruches verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen jedoch angewiesen.

Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchset-

zung eines solchen Anspruches nicht vorliegen, umfaßt die Restschuldbefrei-

ung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht. Legt er hingegen Wider-

spruch ein, kann der Insolvenzgläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststel-

lung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Dem damit verbundenen

Kostenrisiko kann der Schuldner schwerlich dadurch entgehen, daß er den

Feststellungsantrag anerkennt (a.A. AG Göttingen, NZI 2003, 221, 222). Er

könnte damit im allgemeinen nicht die Kosten gemäß § 93 ZPO auf den Gläu-

biger verlagern, weil er durch den Widerspruch regelmäßig zur Erhebung einer

entsprechenden Feststellungsklage Veranlassung gegeben hat. Der Wider-

spruch steht zwar einer Feststellung der Forderung nicht entgegen, § 178

Abs. 1 Satz 2 InsO, doch hindert er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solan-

ge er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden ist,

§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO (Frankfurter Kommentar-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 302

Rn. 11). Damit stellt sich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als

notwendige prozessuale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar.

Einer solchen Klage und dem damit verbundenen Kostenrisiko wird sich

der Schuldner aber nur aussetzen, wenn die angemeldete Forderung nicht be-

steht oder zweifelhaft ist, ob sie aus einer vorsätzlich begangenen Handlung

herrührt. Ist dies nicht der Fall, wird er vernünftigerweise von der Einlegung

eines Widerspruchs absehen. Dem Schuldner darf es demnach nicht zugemu-

tet werden, den Widerspruch aufgrund seiner Rechtsunkundigkeit sozusagen

"ins Blaue hinein" einzulegen.

c) Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner über die

Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches zu beraten, läßt sich auch

nicht aus der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorge gemäß § 4a Abs. 2

Satz 1 InsO herleiten.

Im Rahmen dieser Pflicht kann das Gericht u.a. der rechtsunkundigen

Partei den Inhalt und die Auswirkung gesetzlicher Vorschriften erläutern, Hin-

weise geben, auf die Beseitigung widersprüchlicher und mehrdeutiger Partei-

angaben hinwirken und für die sachdienliche Fassung von Anträgen sorgen.

Die Grenzen der Fürsorgepflicht sind jedoch dann erreicht, wenn das Gericht

seine Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung der Beteiligten verletzt (vgl.

zur Hinweispflicht gemäß § 139 Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 139 Rn. 2

m.w.N.).

Diese Grenzen wären überschritten, wenn die Fürsorgepflicht das Insol-

venzgericht in dem hier maßgeblichen Zusammenhang dazu nötigte, die Auf-

klärung des der angemeldeten Forderung zugrundeliegenden Sachverhalts zu

betreiben oder eine darauf gestützte rechtliche Bewertung einschließlich einer

etwaigen Beweiswürdigung vorzunehmen. Das sind im Insolvenzverfahren

spezifisch anwaltliche Aufgaben und Pflichten. Denn dieses Verfahren dient

nicht der Klärung bestrittener Forderungen. Diese hat vielmehr im ordentlichen

Streitverfahren zu erfolgen (hier nach §§ 184, 180 Abs. 1 InsO). Ein entgegen-

stehendes Verständnis der gerichtlichen Fürsorgepflicht würde nicht nur die

tatsächlichen Möglichkeiten der Insolvenzgerichte überfordern, sondern es wä-

re auch mit der Stellung des Gerichts als objektiver - der Parteinahme entzo-

gener - Sachwalter unvereinbar. Die gerichtliche Fürsorgepflicht kann die spe-

zifischen anwaltlichen Aufgaben und Pflichten nicht ersetzen. Wären die ge-

richtliche Fürsorgepflicht und der anwaltliche Pflichten- und Aufgabenkreis

deckungsgleich, wäre die Möglichkeit der Beiordnung - wie in § 4a Abs. 2

Satz 1 InsO vorgesehen - überflüssig. Deswegen kann eine anwaltliche Bei-

ordnung nicht unter pauschalem Hinweis auf die gerichtliche Fürsorgepflicht

unterbleiben (vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2103, 2104).

d) Demnach kommt eine anwaltliche Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2

Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Wider-

spruches grundsätzlich in Betracht. Die Bewilligung im Einzelfall hängt davon

ab, daß der Schuldner - im Rahmen seiner laienhaften Möglichkeiten - dem

Insolvenzgericht einsichtig macht, daß er nach seinen persönlichen Fähigkei-

ten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus

vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne an-

waltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßig-

keit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen. Für diese Darlegung muß

das Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene Überlegungsfrist ein-

räumen.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung

im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Darlegungen des - anwaltlich beratenen - Schuldners zur Erforder-

lichkeit einer anwaltlichen Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO reichen

nicht aus. In seinem Antrag vom 6. Dezember 2002 hat sich der Verfahrensbe-

vollmächtigte des Schuldners lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, der In-

solvenzschuldner sei der Auffassung, "daß es sich nicht um eine Forderung

aus unerlaubter Handlung" handele. Weitergehende konkretisierende auf den

Schuldner und die angemeldete Forderung bezogene Angaben fehlen. Auch in

der Begründung der Erstbeschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer

auf allgemeine, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Ausführungen über "re-

gelmäßig" beim Schuldner nicht vorhandene Rechtskenntnisse der "materiellen

Grundlagen" einer gegen ihn angemeldeten Forderung aus vorsätzlich began-

gener unerlaubter Handlung.

Kreft Ganter Kayser

Bergmann

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