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BGH Urteil vom 20.07.2005 – 2 StR 168/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 168/05

URTEIL

vom

20. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2005,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 18. Januar 2005 im Strafausspruch auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen ("schwerer") Untreue zu ei-

ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe

zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Strafausspruch richtet sich die zuun-

gunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der

Sachrüge. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel, das

vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte, die

schon ab 1987 Gelder veruntreut hatte, Angestellte bei der D.-Bank, zuletzt

Leiterin einer Filiale. Bis zum 5. August 2002 nahm die Angeklagte zahlreiche

Manipulationen zu Lasten von Kundenkonten vor. Sie verursachte hierdurch

einen Schaden der D.-Bank in Höhe von 2.229.278,60 € ( Wertberichtigung von

1.829.278,60 € und Rückstellung von 400.000 € für die zu

erwartenden Forde-

rungen der geschädigten Kunden). Die Angeklagte hat etwa 400.000 € für ihre

Immobilien verwendet und weitere ca. 500.000 € für Kl eider, Schuhe und Rei-

sen ausgegeben.

Die Angeklagte hat gegenüber der Bank ein notarielles Schuldaner-

kenntnis über 1.869.910 € nebst Unterwerfung in die sof ortige Zwangsvollstre-

ckung in ihr gesamtes Vermögen abgegeben und versucht, den Schaden teil-

weise wiedergutzumachen.

2. Das Landgericht ist insgesamt von einer Tat ausgegangen und hat

eine "schwere - weil gewerbsmäßig begangene und mit besonders hohem

Schaden einhergehende - Untreue nach §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Zif-

fer 1 und 2 StGB" angenommen (UA S. 37). Der Tatrichter hat mit besonderem

Gewicht zugunsten der Angeklagten folgendes gewertet:

"Die Angeklagte muß nunmehr mit dem Bewußtsein leben, daß sie ihr

eigenes und das Leben ihres Ehemannes zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht

zerstört hat, und sie wird ihr Leben lang an den finanziellen Folgen ihrer Tat

tragen müssen. Schon jetzt hat sie alles verloren, was sie sich aufgrund ihres

beruflichen Werdeganges aufbauen konnte oder aufzubauen erhoffen konnte.

All dies wird eine schwere Hypothek für ihr weiteres Leben und den Fortbe-

stand ihrer Ehe sein… . Die Angeklagte ist bereits schwer durch die Folgen

ihrer eigenen Tat bestraft" (UA S. 39/40).

Die Strafkammer hat weiter zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt,

daß sie aus Angst vor Entdeckung das veruntreute Geld "nicht tatsächlich hat

genießen können" (UA S. 39).

II.

Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. Der

abgeurteilte Schuldumfang wird aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit

hinreichend deutlich.

Das Landgericht spricht zwar auf UA S. 11 mißverständlich von Verun-

treuungen, die nach dem 12. November 2002 vorgenommen wurden, und sieht

auf UA S. 37 diejenigen von der Betrachtung als ausgenommen an, die zeitlich

vor dem die Verjährung erstmals unterbrechenden Durchsuchungsbeschluß

des Amtsgerichts Dieburg vom 12. November 2002 lagen. Gleichwohl wird

durch das mehrmalige Anführen des (die fünfjährige Verjährungsfrist unterbre-

chenden) Durchsuchungsbeschlusses vom 12. November 2002 und die jeweili-

ge Bezugnahme (vgl. UA S. 11 und 37) auf die von Amts wegen zu prüfende

Anklageschrift (Sachakten Bd. I Bl. 181 ff.), die den Zeitraum vom 17. Novem-

ber 1997 bis 5. August 2002 umfaßt, klargestellt, daß die Untreuehandlungen

in diesem Zeitraum abgeurteilt sind. Die (Mindest-)Schadenshöhe wird insbe-

sondere durch die Aufstellungen der fingierten Konten und ihrer Endsalden

(UA S. 26 bis 28) noch nachvollziehbar dargelegt. Daß die Angeklagte "etwa"

700.000 € für Zinsen auf fingierte Kredite und Zinsen für Anlagen, die sie tat-

sächlich nicht getätigt hatte, hat verwenden müssen (UA S. 32), ist hierbei be-

reits berücksichtigt.

III.

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand; die

Wertungen des Tatrichters sind rechtsfehlerhaft.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß nachteilige

Folgen für den Täter nicht schlechthin strafmildernd sind. Wer bei seiner Tat

bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewußt auf sich

genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung

solcher Folgen (vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 46

Rdn. 55). Die uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte hat hier vorwerfbar die

Auswirkungen ihrer Tat herbeigeführt. Sie mußte damit rechnen, daß die Tat

eines Tages entdeckt und sie zur Rückzahlung des sehr hohen Schadensbe-

trages nicht in der Lage sein würde. Diese typische und vorhersehbare Folge

der Tat durfte nicht - noch dazu mit besonderem Gewicht - strafmildernd be-

rücksichtigt werden.

Auch die strafmildernde Erwägung, daß die Angeklagte aus Angst vor

Entdeckung das veruntreute Geld "nicht tatsächlich hat genießen können",

stellt einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten dar; denn dies ist kein

Umstand, der eine geringere Strafe rechtfertigt.

Eine Gesamtschau aller Strafzumessungserwägungen läßt weiter be-

sorgen, daß der Tatrichter einseitig zu Gunsten der Angeklagten gewertet hat,

ohne die Interessen der Geschädigten hinreichend zu würdigen.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Rechtsfehler bei der

Strafzumessung zugunsten der Angeklagten ausgewirkt haben. Das Urteil war

daher im angefochtenen Umfang aufzuheben, wobei die Feststellungen beste-

hen bleiben können, da es sich nur um Wertungsfehler handelt. Der Senat hat

auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von einer Aufhebung abgesehen, da im

vorliegenden konkreten Einzelfall das Revisionsgericht die Frage der Ange-

messenheit der verhängten Rechtsfolge nicht abschließend selbst entscheiden

kann. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe kommt es hier in be-

sonderem Maße auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten an (vgl.

u.a. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2005 - 2 StR 160/05; BGH NJW 2005, 1813

ff.).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl