BGH Beschluß vom 20.07.2005 – XII ZB 21/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 11, 12, 49 Abs. 2
1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch Aus- bildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist, und ob die beamtenrechtlich vorgeschriebene Ent- scheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist.
2. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sons- tigen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dies gilt auch inso- weit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemä- ßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach festste- hende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Ge- samtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fort- führung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 21/99 - OLG Braunschweig AG Braunschweig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun-
schweig vom 17. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 20. April 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 12. Februar 1955) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 27. Mai 1953) am 3. Juli 1997 zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechts-
kräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des
Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgeg-
ners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte
zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenan-
wartschaften in Höhe von (berichtigt) monatlich 296,14 DM, bezogen auf den
30. Juni 1997, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des Quasi-Splittings nach
§ 1587 b Abs. 2 zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem Nie-
dersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (LBV; weiterer Beteilig-
ter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Renten-
anwartschaften in Höhe von monatlich 1.068,38 DM, bezogen auf den 30. Juni
1997, begründet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-
gericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag
im Wege des Splittings 252,47 DM und im Wege des Quasisplittings 789,52 DM
beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 2 von ehezeitlichen (1. April 1979 bis 30. Juni 1997; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 278,11 DM,
monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1997, ausgegangen. Die betrieblichen
Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der H. AG hat das Oberlan-
desgericht anhand der Barwert-Verordnung dynamisiert und mit monatlich
31,42 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Abweichend von der
Auskunft des LBV hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der beamten-
rechtlichen Versorgungsanrechte des Antragsgegners nicht mit 1.946,34 DM,
sondern mit 1.579,04 DM ermittelt. Schließlich ist es nach einer fiktiven Aus-
kunft der BfA von ehezeitlichen Anwartschaften des Antragsgegners bei der BfA
in Höhe von 751,63 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antrag-
stellerin, mit der sie den Versorgungsausgleich den gesetzlichen Bestimmun-
gen gemäß durchgeführt wissen möchte. Der Antragsgegner, das LBV und die
BfA haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 i.V. mit 546 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 ZPO a.F. zulässige weitere Beschwerde ist begründet
und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Anwartschaften des An-
tragsgegners aus der Beamtenversorgung seien durch Quasi-Splitting nach
§ 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils
seien insoweit die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und ihre zeitli-
che Zuordnung problematisch. Ruhegehaltfähig sei vorliegend nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 BeamtVG die Zeit, in der der Antragsgegner Zeitsoldat gewesen sei. Nach
§ 12 Abs. 1 BeamtVG könne darüber hinaus die Studienzeit des Antragsgeg-
ners bis zur Höchstdauer von drei Jahren, ferner nach § 12 Abs. 1 Nr. 2
BeamtVG die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bundeswehrhoch-
schule und der Universität Ha. berücksichtigt werden. Schließlich könne
nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG die Zeit des Antragsgegners als Angestellter
bei der H. AG berücksichtigt werden. Daß der Antragsgegner einen Antrag
auf Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten bisher nicht gestellt ha-
be, sei unerheblich. Das LBV habe zutreffend ermittelt, daß von den als ruhe-
gehaltfähig in Betracht kommenden Zeiten vor Beginn des Beamtenverhältnis-
ses nur 8 Jahre und 273 Tage als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könn-
ten, weil es sonst zu einer Doppel- bzw. Überversorgung käme. Das LBV habe
in seiner Auskunft vom 27. April 1998 mit Ausnahme der Soldatenzeit, hinsicht-
lich der kein Ermessen besteht, in Ausübung seines Ermessens die dem Beam-
tenverhältnis nächsten, also unmittelbar vorangehenden Zeiten als ruhegehalt-
fähig zugrunde gelegt, nämlich die Zeit vom 23. Februar 1982 bis zum 30. No-
vember 1985 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Ha. und
die Zeit vom 9. Juni 1987 bis zum 31. August 1991 als Angestellter der H.
AG. Demgegenüber sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Studien-
zeit mit drei Jahren als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, denn die Zeit, die
der Antragsgegner bei der H. AG gearbeitet habe, könne für die Zwecke des
Versorgungsausgleichs nicht als ruhegehaltfähig herangezogen werden. Denn
in dieser Zeit habe der Antragsgegner neben Anwartschaften in der gesetzli-
chen Rentenversicherung auch die Betriebsrentenanwartschaften erworben.
Würde man die Zeit bei der H. AG als ruhegehaltfähig ansehen, so müßte der
Antragsgegner für denselben Zeitraum neben Anwartschaften auf Beamtenver-
sorgung auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
Betriebsrentenanwartschaften ausgleichen. Nach Ansicht des Oberlandesge-
richts führe dies zu einer unangemessenen Belastung des Antragsgegners
durch die Ausgleichspflicht. Da die Betriebsrentenanwartschaften dazu führten,
daß nicht alle Vordienstzeiten uneingeschränkt als ruhegehaltfähig anerkannt
werden könnten, liege es nahe, die Zeit, in der die Betriebsrentenanwartschaf-
ten erworben wurden, von der Berücksichtigung als ruhegehaltfähig auszuneh-
men. Da dann ohnehin ein Teil der Studienzeit als ruhegehaltfähig anerkannt
werden müsse, sei das nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nur sinnvoll,
wenn man die Studienzeit insgesamt mit der Höchstdauer von drei Jahren an-
erkenne. Da die Parteien während der Studienzeit des Antragsgegners geheira-
tet hätten, ergäbe sich damit ein geringerer Ehezeitanteil von lediglich
1.579,04 DM. Dabei sei die jährliche Sonderzuwendung nicht aus der Ruhege-
haltanwartschaft abzuspalten und auch nicht als nicht-dynamische Teilanwart-
schaft zu behandeln.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
2. a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Sonder-
zuwendung nicht aus der Ruhegehaltsanwartschaft abzuspalten und nicht ei-
gens zu dynamisieren ist (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB
124/98 - FamRZ 1999, 713; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entschei-
dung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. Sep-
tember 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht weiter davon aus, daß beam-
tenrechtlich berücksichtigungsfähige Ausbildungs- und sonstige Zeiten auch
ohne entsprechenden Antrag im Versorgungsausgleich zur ruhegehaltfähigen
Dienstzeit zu zählen sind. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß
Ausbildungs- und sonstige Zeiten zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne
des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zählen, wenn und soweit sie nach § 12
BeamtVG zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis für
den anderen Ehegatten günstig oder ungünstig ist. Daß die beamtenrechtlich
vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch
nur beantragt ist, ist dazu nicht erforderlich. Dies setzt voraus, daß das Gericht,
das über den Versorgungsausgleich zu entscheiden hat, eine entsprechende
Feststellung über die zu berücksichtigenden Zeiten zu treffen vermag. Soweit in
Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nach pflicht-
gemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen
Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2
BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Ggf. ist (durch die Einholung
entsprechender Auskünfte) tatrichterlich aufzuklären, wie die Behörde ihr Er-
messen auszuüben beabsichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981
- IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665, 666 und vom 22. Juni 1983 - IVb ZB
35/82 - FamRZ 1983, 999). Danach ist das Oberlandesgericht zu Recht davon
ausgegangen, daß nach der Auskunft des LBV vom 27. April 1998 hier nur 8
Jahre und 273 Tage als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anerkannt werden
können.
c) Indessen gelten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die
dargelegten Grundsätze auch insoweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zu-
ständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat,
wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig aner-
kannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Be-
tracht kommt, zu verteilen ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem
anerkannt, daß der Gesetzgeber mit den Anrechnungsvorschriften wie etwa
§ 12 BeamtVG den Zweck verfolgt, einem erst in vorgerücktem Lebensalter in
das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu
ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in
der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes
erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Die Entscheidung des
Dienstherrn über die Nichtanrechnung einer Vordienstzeit wird bei Berücksichti-
gung der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hin-
blick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheint.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 BeamtVG geht es nicht um
die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein
um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines
"Nur-Beamten" (vgl. etwa BVerwGE 66, 65; BVerwG Beschluß vom 24. Sep-
tember 1991 - 2 B 111/91 - ZBR 1992, 84).
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der Rechtsan-
wendung kann das Ermessen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs nicht
hiervon abweichend ausgeübt werden. Es geht daher nicht an, daß das Gericht,
das über den Versorgungsausgleich entscheidet, die Ermessensentscheidung
der nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde durch seine eigene Er-
messensentscheidung ersetzt. Im übrigen kann es für die Ermessensausübung
nach § 12 BeamtVG ohnehin keine Rolle spielen, daß der Ausgleichsverpflich-
tete für denselben Zeitraum neben Anwartschaften auf Beamtenversorgung
auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebs-
rentenanwartschaften auszugleichen hat, da der Halbteilungsgrundsatz gerade
gebietet, daß alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig auf-
geteilt werden. Auch soweit daher nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu
entscheiden ist, wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ru-
hegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhe-
gehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist, darf das Gericht nach allgemei-
nen Grundsätzen dem Ermessen der nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen
Behörde nicht vorgreifen.
3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst ent-
scheiden. Denn die Auskunft des LBV vom 27. April 1998 (und entsprechend
die ergänzende Auskunft der BfA vom 19. November 1998) berücksichtigt na-
turgemäß noch nicht das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926 ff.).
Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit,
die betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der H. AG anhand der
Barwert-Verordnung in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung
der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) zu dynamisieren (zur
Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die
Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar
2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose