BGH Beschluss vom 04.09.2002 – XII ZB 130/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:10)(cid:7)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)
Gründe
I.
Die am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
dem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag der
Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 29. August 1997 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Ver-
sorgungsausgleich nicht stattfindet.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1974 bis 30. September 1995; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beide
Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), und
zwar die Ehefrau in Höhe von 120,02 DM und der Ehemann in Höhe von
414,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben
sind für die Ehefrau ehezeitliche Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung
beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1,
LBesA) in Höhe von 1.321,04 DM monatlich festgestellt.
Das Amtsgericht hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nach
§ 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB nicht stattfindet. Mit seiner hiergegen gerichteten
Beschwerde hat der Antragsgegner gerügt, das Amtsgericht habe die Durchfüh-
rung des Versorgungsausgleiches zu Unrecht ausgeschlossen. Das Oberlan-
desgericht hat bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 aktuelle Auskünfte über
die Anwartschaften der Parteien eingeholt und den Versorgungsausgleich unter
Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend geregelt, daß es
im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten
der beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau bei dem Landesbesoldungs-
amt Schleswig-Holstein auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der
BfA Rentenanwartschaften von monatlich 513,23 DM, bezogen auf den
30. September 1995, begründet hat. Dabei ist es der Berechnung des weiteren
Beteiligten zu 1 gefolgt, wonach sich die Anwartschaften der Ehefrau auf
Beamtenversorgung aus einem volldynamischen Versorgungsteil in Höhe von
monatlich 1.304,12 DM und einem als statisch beurteilten Versorgungsteil
(Sonderzuwendung) in Höhe von 1.238,92 DM jährlich zusammensetzen; der
statische Versorgungsanteil wurde mittels der Barwertverordnung und der amt-
lichen Rechengrößen in eine dynamische Leistung von 16,92 DM monatlich
umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des
Ehemannes, mit der geltend gemacht wird, die Sonderzuwendung sei ohne jeg-
liche Umrechnung als dynamisch zu behandeln.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-
weisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß Aus-
schlußgründe nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB hinsichtlich des Versorgungs-
ausgleichs nicht gegeben sind.
§ 1587 c BGB gibt keine Möglichkeit, einen nach den gesetzlichen Vor-
schriften durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korri-
gieren, in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schul-
den "sitzen bleibt". Ein Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungs-
ausgleichs kommt nur in Betracht, soweit einer der Regelungstatbestände nach
Nrn. 1 - 3 des § 1587 c BGB erfüllt ist. Ob und inwieweit die Durchführung des
Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unter-
liegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September
2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 im Anschluß an den Senatsbeschluß vom
18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbillig-
keit 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerde
nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt
worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent-
sprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September
2001, aaO, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1986
- IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).
Die vom Oberlandesgericht insoweit getroffenen Wertungen lassen weder
Rechtsfehler noch eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Entspre-
chendes gilt, soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß das Vorbringen
der Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 c Nr. 3
BGB hergibt, die nach der Rechtsprechung des Senates jedenfalls nur dann
vorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltslei-
stung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen
Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberech-
tigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Le-
bensbedarfs geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB
112/85 - aaO 578 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 -
FamRZ 1987, 49, 50; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 -
FamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.).
2. Die Entscheidung kann aber dennoch nicht bestehen bleiben. Das
Oberlandesgericht hat den Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwen-
dung beruht, als nicht dynamisch bewertet und ist dabei der Berechnungsweise
des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, der die ermittelte Sonderzuwendung in
Höhe von 1.238,92 DM jährlich mittels der Barwertverordnung und der Sozial-
versicherungsrechengrößen
in eine dynamische Rentenanwartschaft von
16,92 DM monatlich umgerechnet hat.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ru-
hegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der
Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des
§ 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999
- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son-
derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge
für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen
auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Be-
messungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung gel-
tende Bemessungsfaktor heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar
2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000
- XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750).
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Die
Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15. November 1996 und vom
9. September 1998 können hinsichtlich der Sonderzuwendung naturgemäß
noch nicht den zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung geltenden Bemes-
sungsfaktor heranziehen. Darüber hinaus berücksichtigen die genannten Aus-
künfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau, die die
Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, aber auch nicht die
bereits zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Rechtslage durch
das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997
(Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch für die Höhe
des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht an-
zuwenden, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf
den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur Senatsbeschluß vom
9. Februar 2000 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 aaO). Ge-
setzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehe-
zeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig da-
von, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs
führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ
1995, 27 m.w.N.). Denn Berechnungen des Ausgleichs auf der Grundlage von
fiktiven Werten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um verfassungsrechtlich
bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsprinzip auszuschließen (vgl. etwa
Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - NJW-RR 1990, 1155). Da-
nach hat die Bewertung der beamtenrechtlichen Anwartschaften der Ehefrau
nach den Maßgaben des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zu erfolgen, das
dazu auch ausführlich Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 46/98 -).
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-
den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-
hand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-
gungsausgleich durchführen kann.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne