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BGH Beschluss vom 04.09.2002 – XII ZB 130/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteini-

schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 1998

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:10)(cid:7)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

Gründe

I.

Die am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

dem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag der

Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 29. August 1997 geschieden

(insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Ver-

sorgungsausgleich nicht stattfindet.

Während der Ehezeit (1. Oktober 1974 bis 30. September 1995; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beide

Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), und

zwar die Ehefrau in Höhe von 120,02 DM und der Ehemann in Höhe von

414,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben

sind für die Ehefrau ehezeitliche Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung

beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1,

LBesA) in Höhe von 1.321,04 DM monatlich festgestellt.

Das Amtsgericht hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nach

§ 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB nicht stattfindet. Mit seiner hiergegen gerichteten

Beschwerde hat der Antragsgegner gerügt, das Amtsgericht habe die Durchfüh-

rung des Versorgungsausgleiches zu Unrecht ausgeschlossen. Das Oberlan-

desgericht hat bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 aktuelle Auskünfte über

die Anwartschaften der Parteien eingeholt und den Versorgungsausgleich unter

Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend geregelt, daß es

im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten

der beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau bei dem Landesbesoldungs-

amt Schleswig-Holstein auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der

BfA Rentenanwartschaften von monatlich 513,23 DM, bezogen auf den

30. September 1995, begründet hat. Dabei ist es der Berechnung des weiteren

Beteiligten zu 1 gefolgt, wonach sich die Anwartschaften der Ehefrau auf

Beamtenversorgung aus einem volldynamischen Versorgungsteil in Höhe von

monatlich 1.304,12 DM und einem als statisch beurteilten Versorgungsteil

(Sonderzuwendung) in Höhe von 1.238,92 DM jährlich zusammensetzen; der

statische Versorgungsanteil wurde mittels der Barwertverordnung und der amt-

lichen Rechengrößen in eine dynamische Leistung von 16,92 DM monatlich

umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des

Ehemannes, mit der geltend gemacht wird, die Sonderzuwendung sei ohne jeg-

liche Umrechnung als dynamisch zu behandeln.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß Aus-

schlußgründe nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB hinsichtlich des Versorgungs-

ausgleichs nicht gegeben sind.

§ 1587 c BGB gibt keine Möglichkeit, einen nach den gesetzlichen Vor-

schriften durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korri-

gieren, in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schul-

den "sitzen bleibt". Ein Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungs-

ausgleichs kommt nur in Betracht, soweit einer der Regelungstatbestände nach

Nrn. 1 - 3 des § 1587 c BGB erfüllt ist. Ob und inwieweit die Durchführung des

Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unter-

liegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September

2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 im Anschluß an den Senatsbeschluß vom

18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbillig-

keit 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerde

nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt

worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent-

sprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September

2001, aaO, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1986

- IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).

Die vom Oberlandesgericht insoweit getroffenen Wertungen lassen weder

Rechtsfehler noch eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Entspre-

chendes gilt, soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß das Vorbringen

der Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 c Nr. 3

BGB hergibt, die nach der Rechtsprechung des Senates jedenfalls nur dann

vorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltslei-

stung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen

Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberech-

tigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Le-

bensbedarfs geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB

112/85 - aaO 578 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 -

FamRZ 1987, 49, 50; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 -

FamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.).

2. Die Entscheidung kann aber dennoch nicht bestehen bleiben. Das

Oberlandesgericht hat den Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwen-

dung beruht, als nicht dynamisch bewertet und ist dabei der Berechnungsweise

des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, der die ermittelte Sonderzuwendung in

Höhe von 1.238,92 DM jährlich mittels der Barwertverordnung und der Sozial-

versicherungsrechengrößen

in eine dynamische Rentenanwartschaft von

16,92 DM monatlich umgerechnet hat.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ru-

hegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der

Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des

§ 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999

- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son-

derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge

für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen

auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Be-

messungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung gel-

tende Bemessungsfaktor heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar

2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000

- XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750).

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Die

Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15. November 1996 und vom

9. September 1998 können hinsichtlich der Sonderzuwendung naturgemäß

noch nicht den zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung geltenden Bemes-

sungsfaktor heranziehen. Darüber hinaus berücksichtigen die genannten Aus-

künfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau, die die

Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, aber auch nicht die

bereits zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Rechtslage durch

das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997

(Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch für die Höhe

des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht an-

zuwenden, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf

den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur Senatsbeschluß vom

9. Februar 2000 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 aaO). Ge-

setzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehe-

zeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig da-

von, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs

führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ

1995, 27 m.w.N.). Denn Berechnungen des Ausgleichs auf der Grundlage von

fiktiven Werten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um verfassungsrechtlich

bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsprinzip auszuschließen (vgl. etwa

Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - NJW-RR 1990, 1155). Da-

nach hat die Bewertung der beamtenrechtlichen Anwartschaften der Ehefrau

nach den Maßgaben des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zu erfolgen, das

nach §§ 27, 28 BBesG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt (vgl.

dazu auch ausführlich Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 46/98 -).

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-

den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-

hand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-

gungsausgleich durchführen kann.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne