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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – 1 StR 78/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 19. Oktober 2004 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Angeklagten haben bis Anfang 2001 zahlreiche Anlagebetrügereien
mit einem Gesamtschaden von über einer halben Million DM begangen. Deshalb
wurde der Angeklagte G. unter Einbeziehung der Strafen aus mehreren,
zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte Z. zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die unausgeführte Sachrüge und eine identische Verfahrensrüge
gestützten Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auszuführen ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der eine
nicht in der gebotenen Weise kompensierte Verfahrensverzögerung i. S. d. Art.
6 MRK geltend gemacht wird.
1. Die den Angeklagten im Sommer 2001 bekannt gewordenen polizeili-
chen Ermittlungen, die über 100 Geschädigte einzubeziehen hatten, waren, so
auch die Revision, "zügig und konzentriert". Mit der Vorlage des polizeilichen
Schlussberichts bei der Staatsanwaltschaft im Juni 2002 sei das Verfahren zwar
anklagereif gewesen, jedoch bis zur Anklageerhebung im Februar 2004 "schlicht
unbearbeitet" geblieben. Die Annahme, mit Eingang eines polizeilichen Schluss-
berichts könne schon Anklagereife vorliegen, verkennt die Funktion der Staats-
anwaltschaft. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens (vgl. hierzu zusammen-
fassend Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 163 Rdn. 3 m. w. N.) und hat nicht nur
einen Polizeibericht in eine Anklage umzuformulieren, sondern jedenfalls die
Ermittlungsergebnisse umfassend in tatsächlicher Hinsicht auf ihre Tragfähigkeit
zu überprüfen, wo nötig, ergänzende Ermittlungen zu veranlassen und das Er-
mittlungsergebnis rechtlich zu bewerten. Bei einer, wie hier, umfangreichen und
komplexen Wirtschaftsstrafsache (planmäßige Verschleierung des kriminellen
Vorgehens, viele Geschädigte, nicht geständige Beschuldigte) hat all dies be-
sonderes Gewicht (vgl. zusammenfassend Laue, Jura 2005, 89, 93 m. w. N.).
Auch wenn sich ein Prüfungsergebnis, wonach die polizeilichen Ermittlungen
nicht ergänzungsbedürftig sind, meist nicht in den Akten niederschlägt, ist
gleichwohl auch in der Rückschau nicht Anklagereife schon mit Vorlage des po-
lizeilichen Schlussberichts anzunehmen.
2. Anklage hätte zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin nicht erhoben werden
können, da die Beschuldigten melderechtlichen Pflichten nicht nachgekommen
und daher unbekannten Aufenthalts waren. Die Staatsanwaltschaft erwirkte
Haftbefehle; erst im November 2002 (Z. ) bzw. Dezember 2002 (G.
) konnte der jeweilige Aufenthaltsort ermittelt werden, so dass die Haftbe-
fehle letztlich nicht vollzogen (Z. ) bzw. außer Vollzug gesetzt (G. )
wurden. Bis dahin lag also nicht Anklagereife vor, sondern Einstellungsreife ent-
entsprechend § 205 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 205 Rdn. 4 m. w. N.). Ein
Verfahren, in dem Haftbefehle erwirkt und die zuvor unbekannten Aufenthaltsor-
te der Beschuldigten ermittelt werden, bleibt nicht "schlicht unbearbeitet", son-
dern wird sachgerecht betrieben.
3. Da es zu den Tatvorwürfen keiner weiteren Ermittlungen bedurfte, wäre
aber, so die Revision, jedenfalls im Januar 2003 "ohne weiteres" anzuklagen
gewesen. Statt dessen hat die Staatsanwaltschaft zunächst Akteneinsichtsgesu-
che erfüllt, erst das eines Rechtsanwalts aus Essen, der mehrere Geschädigte
vertrat und sich zuvor intensiv um die Akten bemüht hatte, dann das eines Ver-
teidigers der Angeklagten Z. aus München.
Es ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern Erfül-
lung rechtsstaatlicher Gebote, wenn die Staatsanwaltschaft nicht "ohne weite-
res" anklagt, sondern zunächst solchen Informationsbegehren nachkommt.
Die Beachtung der Opferbelange ist Teil der zentralen rechtsstaatlichen
Aufgaben des Strafverfahrens (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m. w. N.). Hier-
zu gehört auch Akteneinsicht für einen Geschädigtenanwalt (§ 406e Abs. 1
StPO). Auch der Rahmenbeschluss der Europäischen Union über die Stellung
des Opfers im Strafverfahren vom 15. März 2001 (ABlEG Nr. L 82/1 ff.; zu des-
sen Bedeutung für das nationale Recht vgl. EuGH Urteil vom 16. Juni 2005 - C -
105/03) hebt den Informationsanspruch des Opfers hervor, vgl. vor Art. 1 Abs. 8
und Art. 4 Abs. 1 Satz 1.
Akteneinsicht für einen Verteidiger (§ 147 StPO) ist eine Konkretisierung
des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf
rechtliches Gehör (vgl. BVerfG NJW 1994, 3219, 3220; Burhoff, Handbuch für
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 3. Aufl. Rdn. 108 jew. m. w N.).
4. Auch die von der Revision ebenfalls hervorgehobene konkrete Dauer
der Akteneinsicht führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis.
a) Die Akten wurden dem Geschädigtenvertreter am 3. Februar 2003 für
drei Tage übersandt, die interne Wiedervorlagefrist der Staatsanwaltschaft be-
trug einen Monat; nachdem die Akten nicht eingingen, wurde diese interne Frist
wiederholt verlängert. Erstmals im April rief der Staatsanwalt bei dem Rechtsan-
walt an, nachdem dieser am 7. April bei der Staatsanwaltschaft angefragt hatte,
wo der Angeklagte einsitze, obwohl der Haftbefehl ausweislich der dem Rechts-
anwalt vorliegenden Akten außer Vollzug gesetzt war (vgl. oben 2). Zwischen
Mai und Juli 2003 mahnte die Staatsanwaltschaft die Aktenrückgabe mehrfach
an, bis ihr die Akten Mitte Juli schließlich wieder vorlagen.
b) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit es statthaft ist, die genannte Verfah-
rensrüge auch auf dieses Geschehen zu stützen.
Aus § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO folgt, dass dem Verletzten im Einzelfall
nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 406e Rdn. 5;
Burhoff aaO Rdn. 106) auch dann Akteneinsicht gewährt werden kann, wenn
dies voraussehbar zu erheblicher Verfahrensverzögerung führt (vgl. Hilger in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 406e Rdn. 14). Entscheidet der Vorsitzende
des mit der Sache befassten Gerichts, ist dies unanfechtbar, § 406e Abs. 4 Sät-
ze 1 und 3 StPO. Entscheidet der Staatsanwalt, kann eine richterliche Entschei-
dung herbeigeführt werden - dies ist offenbar nicht geschehen -, die ebenfalls
unanfechtbar ist, § 406e Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO i. V. m. § 161a Abs. 3 Satz
4 StPO. Für unanfechtbar erklärte Entscheidungen unterliegen nicht der Kontrol-
le des Revisionsgerichts, § 336 Satz 2 StPO (vgl. auch BGH NJW 2005, 1519,
1520 m. w. N). Angesichts dessen ist fraglich, ob das Vorbringen, die Verfah-
rensverzögerung durch Akteinsicht für den Geschädigtenvertreter sei wegen
ihrer Erheblichkeit rechtsstaatswidrig, zu einer Überprüfung sämtlicher Details
im Zusammenhang mit der Akteneinsicht durch das Revisionsgericht führen
kann.
c) Letztlich kann dies aber offen bleiben, da sich aus den in Rede stehen-
den Umständen ohnehin kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergibt.
Die Revision hebt hervor, dass dem Geschädigtenvertreter die Akten nur für drei
Tage übersandt worden seien. Hätte die Staatsanwaltschaft nur "nachdrücklich"
agiert, hätte diese Akteneinsicht "innerhalb zwei Wochen durchgeführt werden
können". Der Senat kann alledem nicht folgen.
(1) Mit der ursprünglichen Frist von drei Tagen für die Akteneinsicht hat
die Staatsanwaltschaft diese Frist nicht im Wesentlichen unabänderbar verbind-
lich festgelegt, so dass ihre Überschreitung ohne weiteres dem Beschleuni-
gungsgebot zuwiderliefe. Es gibt keine ausdrücklichen Regelungen über den
einem Geschädigtenvertreter (oder Verteidiger) zuzubilligenden Zeitraum für
Akteneinsicht (vgl. Burhoff aaO Rdn. 107). Es ist daher ein an der grundsätzli-
chen Bedeutung der Akteneinsicht (vgl. oben 3.) ebenso wie an den Umständen
des Einzelfalls orientierter angemessener Zeitraum zuzubilligen, wobei insbe-
sondere auch der - hier von der Revision nicht konkret mitgeteilte, ersichtlich
aber nicht geringe - Aktenumfang von Bedeutung ist (vgl. BGH b. Herlan MDR
1955, 530; Burhoff aaO Rdn. 108). Hieran gemessen erscheint es fraglich, ob
die dem Geschädigtenvertreter für die Akteneinsicht nur zugebilligten drei Tage
noch als hinlänglich gewertet werden könnten. Jedenfalls ist die durch die inter-
nen Verfügungen vorgenommene Fristverlängerung im Ansatz keine rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern eher die Korrektur eines zu
knapp bemessenen Zeitraums.
(2) Der Senat braucht, zumal angesichts des fehlenden Vortrags zum da-
maligen Aktenumfang, nicht darüber zu befinden, welcher konkrete Zeitraum hier
für die Akteneinsicht angemessen gewesen wäre. Dies ändert jedoch nichts dar-
an, dass der Geschädigtenvertreter, wie seine Anfrage vom April 2003 (vgl. o-
ben 4a) belegt, die Akten längere Zeit jedenfalls nicht intensiv bearbeitet hat. Er
hat auch nicht um Verlängerung der Einsichtsfrist nachgesucht (vgl. Burhoff aaO
m. w. N.), sondern sie sich unter Nichtbeachtung wiederholter Mahnungen ei-
genmächtig verlängert. So wenig ausreichend der ursprüngliche Zeitraum von
drei Tagen erscheint, so wenig erscheint ein Zeitraum von fast einem halben
Jahr noch vertretbar. Insgesamt liegt die Annahme einer Verletzung der in § 19
Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) statuierten Berufs-
pflicht zu unverzüglicher Aktenrückgabe (eine "Selbstverständlichkeit", vgl. Har-
tung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. § 19 BORA Rdn. 29) hier nahe.
(3) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot setzt jedoch (unter an-
derem) eine Verzögerung voraus, die durch ein (im Sinne objektiver Pflichtwid-
rigkeit) schuldhaftes Verhalten eines mit der Strafverfolgung befassten Justizor-
gans verursacht worden ist (vgl. zuletzt Kammerbeschluss des BVerfG vom
22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 m. N.). Verursachung bedeutet, dass das Ver-
fahren bei anderem Vorgehen des Justizorgans sicher oder zumindest wahr-
scheinlich zügiger verlaufen wäre. So wäre es gewesen, wenn der Geschädig-
tenvertreter die Akten früher zurückgeschickt hätte. Er ist jedoch kein Justizor-
gan im aufgezeigten Sinne. Hiervon geht auch die Revision nicht aus. Sie meint
aber, die Staatsanwaltschaft habe schuldhaft nicht intensiv genug auf die Rück-
leitung der Akten gedrängt und so das Verfahren verzögert.
Dies kann hier nicht ohne weiteres bejaht werden: Von ihr anwendbare
Zwangsmittel, mit denen die Rückgabe der Akten unmittelbar hätte durchgesetzt
werden können, stehen der Staatsanwaltschaft nicht zur Verfügung, ebenso we-
nig Sanktionsmöglichkeiten wie etwa gegenüber einem säumigen Sachverstän-
digen (vgl. z. B. § 77 Abs. 2 StPO). Bei Nichteinhaltung von Fristen zur Akten-
rückgabe bestehen demgegenüber, hierauf weist auch die Revision hin, vor al-
lem standesrechtliche Möglichkeiten, also eine Rüge durch den Vorstand der
zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BRAO), oder in schwer-
wiegenderen Fällen ein Verfahren vor dem Anwaltsgericht (§ 113 Abs. 1, § 114
BRAO; vgl. zu alledem Hartung/Holl aaO § 19 Rdn. 27; Berufsrechts- und Wer-
be-ABC Stichwort "Akteneinsicht"). Die entsprechenden Verfahren hätte die
Staatsanwaltschaft Landshut jedoch allenfalls bei den für Essen zuständigen
Stellen (Rechtsanwaltskammer oder Generalstaatsanwalt, vgl. § 120 BRAO) an-
regen können. Ein derartiges, nur sehr selten notwendiges und daher unge-
bräuchliches Vorgehen wäre ersichtlich zeitaufwändig und hätte schon deshalb
den Aktenrücklauf schwerlich beschleunigt. Es kann auch davon ausgegangen
werden - anderes behauptet auch die Revision nicht -, dass dem Rechtsanwalt
sowohl die generelle Eilbedürftigkeit von Strafsachen als auch seine berufsspe-
zifischen Pflichten als auch die Möglichkeiten standesrechtlicher Ahndung be-
kannt waren. Trotzdem hat er die Akten monatelang nicht zurückgegeben und
eine Reihe von Mahnungen unbeachtet gelassen. Angesichts dieses hartnäcki-
gen und nicht leicht verständlichen Verhaltens, erscheint es nicht wahrschein-
lich, dass eine Rückforderung mit Zusätzen wie "dringend" oder "eilige Strafsa-
che", oder mit der Androhung, es werde auf die Erteilung einer Rüge hingewirkt
werden, den Rücklauf der Akten tatsächlich beschleunigt hätte. Auch Erwägun-
gen, wonach die Akten vielleicht im Mai zurückgekommen wären, wenn die
Mahnungen im März eingesetzt hätten, da sie im Juli zurückkamen, nachdem die
Mahnungen im Mai begannen, erscheinen hier nicht tragfähig.
d) Hinsichtlich des anschließenden Ablaufs der Akteneinsicht für den Ver-
teidiger der Angeklagten Z. - Übersendung der Akten am 5. September
für drei Tage; Mahnung am 6. Oktober, Rücklauf bei der Staatsanwaltschaft am
27. Oktober - ist im Ergebnis keine gewichtige Überschreitung der angemesse-
nen Zeitdauer zu erkennen. Im Übrigen würden die Ausführungen bezüglich der
Akteneinsicht für den Geschädigtenvertreter im Wesentlichen entsprechend gel-
ten.
5. Der weitere Verfahrensgang ist durch insgesamt zügiges, keinesfalls
aber unsachgemäß verzögertes Vorgehen gekennzeichnet.
a) Nachdem Ende Oktober 2003 die Akten der Staatsanwaltschaft wieder
vorlagen, war die Anklage Anfang Februar 2004 fertig gestellt. Die Revision hebt
demgegenüber hervor, dass die Staatsanwaltschaft schon früher, insbesondere
gegenüber auswärtigen Gerichten, eine wesentlich schnellere Anklageerhebung
angekündigt hatte; so hatte sie z. B. dem Landgericht Chemnitz im September
2002 mitgeteilt, die Anklageerhebung erfolge in acht bis zehn Wochen; hieran
und an weiteren ähnlichen Ankündigungen im Laufe des Verfahrens müsse sie
sich messen lassen. Dies geht schon im Ansatz fehl. Die genannten Erklärungen
basieren nämlich erkennbar auf der Grundlage der Annahme, dass die Beschul-
digten greifbar sind und die Akten wieder vorliegen. Eine Anklageerhebung ge-
gen Beschuldigte, deren Aufenthalt unbekannt ist, wäre mit § 205 StPO unver-
einbar, eine Anklageerhebung ohne Akten mit § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO. Davon
unberührt ist die Frage nach der Zweckmäßigkeit solcher scheinbar einschrän-
kungsloser und daher missverständlicher Ankündigungen.
Ausgehend von Anklagereife ab Eingang der Akten Ende Oktober 2003
hat sich aber auch die Prognose einer notwendigen Bearbeitungszeit von etwa
zehn Wochen, zumal angesichts des in den Wochen um die Jahreswende erfah-
rungsgemäß eingeschränkten Dienstbetriebes im Wesentlichen als richtig er-
wiesen. Im Übrigen richtet sich die Angemessenheit des Zeitraums für die Ferti-
gung einer Anklage nach objektiven Kriterien, nicht nach einer Prognose des
Staatsanwalts. Objektive Kriterien, die darauf hindeuten könnten, dass die Ferti-
gung der Anklage ab Oktober 2003 unangemessen lang gedauert hätte, sind
schon angesichts des Umfangs der Anklagevorwürfe, zu deren Beweis mehr als
hundert Zeugen aufzuführen waren, nicht zu erkennen.
b) Das gerichtliche Verfahren verlief äußerst zügig. Bereits Anfang Mai
2004 wurde das Hauptverfahren eröffnet, schon im Juni 2004 begann die Haupt-
verhandlung, die angesichts von Schwierigkeit und Umfang des Falles nach
zahlreichen Verhandlungstagen im Oktober 2004 mit einem Urteil endete.
6. Nach alledem sind Anhaltspunkte für eine Verfahrensverzögerung i. S.
d. Art. 6 MRK nicht zu erkennen. Polizeiliche Ermittlungen und gerichtliches Ver-
fahren wurden sehr zügig durchgeführt. Im Bereich der Staatsanwaltschaft hat
der Zeitraum, in dem die Beschuldigten unbekannten Aufenthalts waren, außer
Betracht zu bleiben, da insoweit die dem Verfahrensfortgang entgegenstehen-
den Gründe in der Person der Beschuldigten lagen (vgl. Laue aaO m. w .N.). Im
Übrigen war der Zeitraum, in dem sich die Akten zur Einsicht bei dem Geschä-
digtenvertreter befanden, allerdings nicht unerheblich länger, als dies aus sach-
lichen Gründen geboten war. Dies war für die Staatsanwaltschaft jedoch weder
voraussehbar noch verfügte sie über rechtliche Mittel, die es ihr bei der konkret
gegebenen ungewöhnlichen Fallgestaltung mit Wahrscheinlichkeit ermöglicht
hätten, Abhilfe zu schaffen. Unabhängig von alledem ist dadurch aber jedenfalls
deshalb keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten, weil im
Hinblick auf die sonstige Intensität und Dauer der Bearbeitung der Sache durch
die jeweils zuständige Stelle die Verfahrensdauer angesichts des Verfahrensge-
genstands, seines Umfangs und seiner Schwierigkeit (vgl. insgesamt zusam-
menfassend Meyer-Goßner aaO Art 6 MRK Rdn. 7a m. w. N.) insgesamt keines-
falls unangemessen lang gedauert hat. Dies gilt umso mehr, als eine besondere
Eilbedürftigkeit wegen des Vollzugs von Untersuchungshaft nicht vorlag (vgl.
Meyer-Goßner aaO Art. 5 MRK Rdn. 9, BVerfG Kammerbeschluss vom 26. Ja-
nuar 2005 - 2 BvR 62/05).
7. Der Senat bemerkt:
a) Der Generalbundesanwalt trägt vor, der Revisionsvortrag zum Verfah-
rensumfang entspräche nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Revision (des Angeklagten G. ) hält dies im Ansatz für entbehrlich; da
die Sache, wie sie meint, bei der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig überhaupt nicht
bearbeitet worden sei. Selbst wenn dies - was nicht der Fall ist - zuträfe, wäre
Vortrag zum Verfahrensumfang nicht von vorneherein entbehrlich. Eine (etwai-
ge) Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt könnte durch besonders zügige
Bearbeitung in anderen Verfahrensabschnitten im Ergebnis bedeutungslos blei-
ben. Ob eine Bearbeitung besonders zügig ist, kann jedoch ohne Kenntnis des
Verfahrensumfangs nicht beantwortet werden Ordnungsgemäßer Vortrag i. S. d.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass sich der Beschwerdeführer auch mit
Umständen befasst, die seinem Vorbringen den Boden entziehen könnten
(BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; vgl. auch BVerfG NJW 2005,
1999, 2001 m. w. N.).
b) Eine von der Justiz verschuldete lange Verfahrensdauer führt um so
eher zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäß Art. 6 MRK, je
schwerwiegender die Auswirkungen der Verfahrensdauer für den Betroffenen
sind (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 2004, 504, 505 m. w. N.). So kann etwa
die Ungewissheit darüber, ob eine - insbesondere möglicherweise hohe - Strafe
verhängt werden wird, für den Betroffenen zugleich Ungewissheit über sein wei-
teres Schicksal bedeuten; verstärkt sein kann dies, wenn neben den strafrechtli-
chen noch weitere, etwa schwerwiegende wirtschaftliche, soziale oder familiäre
Konsequenzen drohen (vgl. Laue aaO m. w. N.). All dies könnte gegebenenfalls
nur nach den individuellen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die fo-
rensische Erfahrung eines Angeklagten, die Beweislage, soweit sie ihm bekannt
ist und die Art seiner Verteidigung kann für die Beurteilung der Frage bedeutsam
sein, ob eine solche Unsicherheit im konkreten Fall anzunehmen ist. Ebenso
wenig sind die sozialen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse und daraus
etwa resultierende Belastungen bei jedermann gleich, wie auch die hier getrof-
fenen Urteilsfeststellungen verdeutlichen: Der Angeklagte G. hat, wie die
nachträgliche Gesamtstrafenbildung und die Feststellungen zu seinen übrigen
Vorstrafen zeigen, vielfältige gerichtliche Erfahrungen. Die Taten beging er unter
Bewährungsbruch; er war vom Landgericht Chemnitz wegen zahlreicher Betrü-
gereien und anderer Delikte zu zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden.
Verteidigt hat er sich mit dem Vorbringen, er habe durch Geschäfte mit nicht zu
nennenden Partnern die versprochenen Renditen (z. B. 1.400 %) erwirtschaft.
Dafür dass keinerlei Zahlungen erfolgt seien, seien - nicht genannte - Andere mit
verantwortlich. Von seiner Familie hat er sich 1985 getrennt; Unterhaltsverpflich-
tungen bestehen insoweit nicht. Der Angeklagte hat mit der Angeklagten Z.
zwei noch jüngere Kinder, hat sich von ihr aber zwischenzeitlich ebenfalls
getrennt. Nachdem es die Finanzberatungsgesellschaft, in deren Rahmen er die
abgeurteilten Taten begangen hat, nicht mehr gibt, war er dann bis zur Haupt-
verhandlung "leitender Angestellter bei einer österreichischen Finanzberatungs-
gesellschaft". Die Angeklagte Z. , wesentlich seltener und nur mit Geld-
strafen vorgeahndet, hat sich damit verteidigt, sie habe dem Angeklagten G.
vertraut. Sie hat insgesamt vier Kinder, von denen drei noch minderjährig
sind und bei ihr leben. Sie lebt nicht zuletzt von Sozialhilfe und Kindergeld. Es
liegt auf der Hand, dass angesichts dieser vielfältigen Unterschiede die genann-
ten Voraussetzungen einer besonderen Belastung wegen Verfahrensverzöge-
rung nicht ohne weiteres in gleicher Weise angenommen werden können. Ins-
besondere hinsichtlich des Angeklagten G. erschiene die Annahme nicht
so nahe liegend, als dass auf entsprechenden Revisionsvortrag verzichtet wer-
den könnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 2004, 356).
c) Wie dargelegt, stand der Angeklagte G. wegen der Verurteilung
durch das Landgericht Chemnitz unter Bewährung (vgl. oben 7b). Das hier zu
Grunde liegende Ermittlungsverfahren war dem Landgericht Chemnitz bekannt,
es stand deshalb in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Landshut (vgl. oben 5b).
Nachdem eine Anklageerhebung aus den dargelegten Gründen zunächst nicht
möglich war, wurde die Strafe jedoch im Februar 2004 erlassen. Der General-
bundesanwalt meint, selbst wenn eine kompensationsbedürftige rechtsstaatswid-
rige Verfahrensverzögerung vorläge, sei diese hinsichtlich des Angeklagten
G. durch den Straferlass kompensiert. Die Revision meint dagegen, die
Verfahren in Landshut und Chemnitz seien getrennt zu sehen. Auch wenn dies
mangels kompensationsbedürftiger Verfahrensverzögerung hier keiner Ent-
scheidung bedarf, neigt der Senat zur Auffassung des Generalbundesanwalts.
Die Annahme, dass getrennt geführte Verfahren keine Wechselwirkung haben,
widerspricht den Grundsätzen des sog. Härteausgleichs bei Unmöglichkeit einer
nachträglichen Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung der
sonst einbeziehungsfähigen Strafe (vgl. hierzu G. Schäfer, Praxis der Strafzu-
messung 3. Aufl. Rdn. 683 m w. N.). Bei dieser Fallgestaltung geht es ebenso
wie hier um die Folgen, die sich in einem anderen Verfahren daraus ergeben,
dass eine Tat nicht früher angeklagt bzw. abgeurteilt wurde. Warum dabei zwar
Nachteile auszugleichen, Vorteile aber nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht
erkennbar.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf