Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.10.2008 – 1 StR 238/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

9. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Würzburg vom 5. November 2007 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es die An-

geklagte betrifft, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels - an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die - im Übrigen freigesprochene - Angeklagte we-

gen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-

ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die zu Un-

gunsten der Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch und die

zugehörigen Feststellungen - soweit es die Angeklagte betrifft - beschränkte

Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts

rügt. Die Revision beanstandet insbesondere die von der Kammer angenom-

mene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie das Maß der darauf

beruhenden Kompensation. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechts-

mittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I.

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Die vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer zügigen Ver-

fahrenserledigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20

Abs. 3 GG vorgenommene Kompensation begegnet durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken.

1. Die Strafkammer hat an sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten als verwirkt angesehen. Sie hat sodann zum Ausgleich für eine

von ihr bejahte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von vier Monaten

von der eigentlich als schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafe einen bezif-

ferten Strafabschlag von sechs Monaten vorgenommen und gegen die zu kei-

nem Zeitpunkt des Verfahrens inhaftierte Angeklagte eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr verhängt.

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2. Dies hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand,

weil das Landgericht der Kompensation in rechtsfehlerhafter Weise nur unzu-

reichende Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Der Senat kann offenlassen, ob

ein sachlich-rechtlicher Fehler schon allein darin liegt, dass das Landgericht bei

der Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, auf ei-

nen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Dezember 2006 ver-

wiesen hat, der eine Entscheidung über die weitere Haftfortdauer betreffend

den früheren Mitangeklagten K. W. zum Gegenstand hat. Jedenfalls

genügt diese bloße Bezugnahme hier nicht, weil das Landgericht bei der Beur-

teilung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen

anderen Maßstab anzulegen und eine andere Abwägung zu treffen hatte als

das Oberlandesgericht.

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a) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung sind als Grundlage der

Kompensation Art, Ausmaß und Ursachen der Verfahrensverzögerung zu ermit-

teln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellungen dienen zunächst

als Grundlage für die Strafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender

Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand

zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Ange-

klagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festset-

zung der Strafe mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörte-

rungen sind als bestimmende Strafzumessungsfaktoren in den Urteilsgründen

kenntlich zu machen, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH - GS -

NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08; Beschl.

vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08). Dabei muss grundsätzlich jedes Strafurteil

aus sich heraus verständlich sein (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 225, 227;

BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 22).

Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen deshalb in der

Regel nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, da es ansonsten sachlich-

rechtlich an der Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht fehlt

(BGH NStZ-RR 2007, 22 m.w.N.).

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b) Gemessen an diesen Maßstäben erscheinen die Ausführungen des

landgerichtlichen Urteils nicht unbedenklich. Die Kammer führt lediglich pau-

schal aus, ohne nähere Einzelheiten zu den jeweiligen Verfahrensschritten fest-

zustellen, die Tat liege vier Jahre zurück, die Abschlussverfügung der Staats-

anwaltschaft und die Anklage datierten vom 20. Oktober 2005. Am 2. März

2006 habe die Kammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden,

die Hauptverhandlung habe am 4. Oktober 2006 begonnen und über ein Jahr

gedauert. Weiter legt sie dar, dass „nach den Feststellungen des OLG Bamberg

im Beschluss vom 19.12.2006“ (in dem wiederum auf den hinsichtlich des frü-

heren Mitangeklagten K. W. ergangenen Beschluss des Bundesver-

fassungsgerichts vom 5. Oktober 2006, StV 2007, 254, verwiesen wird) „es zu

einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung von 4 Monaten gekommen“ sei, „da

der ursprünglich bestimmte Hauptverhandlungstermin vom 17.05.2006 aufge-

hoben“ worden sei (UA S. 82/83).

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aa) Damit beschränkt sich das Landgericht auf die bloße Aneinanderrei-

hung der zeitlichen Abläufe und die Wiedergabe einer wertenden Beurteilung

eines anderen Gerichts in einer Entscheidung über die weitere Haftfortdauer

betreffend den früheren Mitangeklagten K. W. . Die gebotenen konkre-

ten Feststellungen zum Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö-

gerung in Bezug auf die Angeklagte H. W. hat es damit jedoch nicht

getroffen.

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(1) Insbesondere hat die Strafkammer weder die Gründe für die Neuter-

minierung mitgeteilt, noch die zur Vorbereitung und Terminierung des neuen,

zudem nach einem Wechsel des Kammervorsitzes und des Berichterstatters in

neuer Gerichtsbesetzung stattfindenden Hauptverhandlungstermins erforderli-

chen Zeitspannen erkennbar berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. vom 6. März

2008 - 3 StR 514/07). Es wäre aber festzustellen gewesen, welcher Zeitraum

bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung für die Erledigung der entspre-

chenden Maßnahmen in der vorliegenden umfangreichen Wirtschaftstrafsache,

die wegen mehrerer Tatkomplexe gegen zwei Angeklagte geführt wurde, bean-

sprucht werden durfte. Denn dieser ist bei der Berechnung der Dauer der

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht einzubeziehen (vgl. BGH,

Beschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08; zur Vorbereitung und Terminierung in

Wirtschaftsstrafsachen vgl. BGH NJW 2008, 2451, 2453 f.).

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(2) Außerdem hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt,

dass der Umstand, dass das Strafverfahren während eines einzelnen Verfah-

rensabschnitts verzögert betrieben wurde, für sich allein keinen Verstoß gegen

das Rechtsstaatsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründet, wenn das

Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (BGH

NStZ 2004, 504; NStZ-RR 2007, 150, 151; vgl. auch EGMR, Urt. vom 15. Juli

2005 - 57019/00). Bei der Prüfung, ob eine Strafsache insgesamt in angemes-

sener Frist (im verbindlichen englischen Originaltext „…within a reasonable

time…“) i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhandelt worden ist, sind neben der

gesamten Dauer von dem Zeitpunkt an, in dem die Beschuldigte von den Er-

mittlungen in Kenntnis gesetzt wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens die Art und die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die

Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhal-

ten der Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren

verbundenen Belastungen für die Beschuldigte als maßgebende Kriterien fest-

zustellen und zu berücksichtigen (BGH NStZ 2004, 504).

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bb) Der Senat lässt - wie oben dargelegt - offen, ob für die Beurteilung

dieser an sich notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil der Beschluss des

Oberlandesgerichts Bamberg, auf den das landgerichtliche Urteil verweist, und

der dort enthaltene Hinweis auf die veröffentlichte Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts (BVerfG StV 2007, 254) ergänzend herangezogen werden

können. Die bloße Bezugnahme auf diese Entscheidungen verbietet sich vor-

liegend jedenfalls deshalb, weil das Tatgericht bei der Bewertung des Beste-

hens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen anderen Maß-

stab anzulegen und eine andere Abwägung zu treffen hatte, als dies im Rah-

men der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Oberlandes-

gerichts betreffend die Haftfortdauer des früheren Mitangeklagten K. W.

der Fall war.

11

(1) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ga-

rantieren das Recht eines jeden Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in-

nerhalb angemessener Frist. Dieser Grundsatz gilt für die gesamte Dauer des

Strafverfahrens vom Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten von den gegen

ihn gerichteten Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

(BGH StV 2002, 598; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 6 MRK

Rdn. 80 ff. m.w.N.). Unabhängig davon besteht der Anspruch des aus Gründen

der Prozesssicherheit inhaftierten Angeklagten „auf ein Urteil innerhalb ange-

messener Frist oder auf Entlassung“ aus der Haft, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz

2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der für die Beurteilung der insoweit angemes-

senen Dauer maßgebende Fristbeginn ist hierbei zunächst der tatsächliche Be-

ginn der Freiheitsentziehung, das maßgebliche Fristende der Erlass des erstin-

stanzlichen Urteils (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK

Rdn. 116, 117).

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(2) Die „angemessene Frist“ für die Untersuchungshaft ist dabei wesent-

lich kürzer bemessen und unterliegt strengeren Anforderungen als die Frist,

binnen der das Strafverfahren durchgeführt sein muss. Während für die Unan-

gemessenheit der Verfahrensdauer als Maßstab der Zeitraum gilt, der für die

sachgerechte Erledigung des jeweiligen Verfahrens bei ordnungsgemäßer Be-

arbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist, ist bei der Frage der

weiteren Haftfortdauer regelmäßig nur die bei größtmöglicher Beschleunigung

erreichbare Minimaldauer hinnehmbar (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 114; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft,

3. Aufl. Rdn. 828). Damit können die Fristen für die Verfahrenserledigung nach

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG länger sein als

die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gesetz-

ten, in denen über eine Freiheitsentziehung zu entscheiden ist.

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(3) Hinzukommt, dass - anders als bei der Frage der Angemessenheit

der Dauer des gesamten Strafverfahrens - die Angemessenheit der Dauer der

Haft nicht rückblickend zu beurteilen ist, sondern ex ante von der jeweils gege-

benen, aktuellen Verfahrenslage aus (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO

25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 115).

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(4) Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2

Abs. 2 Satz 2 GG ist demnach nicht zwangsweise zugleich auch ein Verstoß

gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (so be-

reits EGMR, Matznetter/Österreich, Urt. vom 10. November 1969 - 2178/64; vgl.

auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 76; Paeff-

gen in SK-StPO 57. Lfg. Art. 5 MRK Rdn. 61). Dies gilt erst recht in einem Ver-

fahren, das - wie gegenständlich - gegen mehrere Angeklagte geführt wird:

Während ein bestimmter Verfahrensablauf für einen, noch dazu inhaftierten

Mitangeklagten einen Verstoß gegen das in Haftsachen gebotene Beschleuni-

gungsgebot darstellen kann, muss dies für die andere, nicht in Haft befindliche

Angeklagte keineswegs zwangsläufig eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK begründen. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt

ist vielmehr nach den individuellen Umständen des Einzelfalles - insbesondere

unter Berücksichtigung der persönlichen Auswirkungen der Verfahrensdauer für

den jeweiligen Betroffenen - für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen

(vgl. BGH, Beschl. vom 21. Juli 2005 - 1 StR 78/05). Dies hat die Strafkammer

verkannt.

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3. Die verhängte Freiheitsstrafe kann aber auch deshalb keinen Bestand

haben, weil das Landgericht für die von ihm angenommene Verfahrensverzöge-

rung von vier Monaten einen Strafabschlag von sechs Monaten gewährt hat.

Dies überschreitet die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zuzubilligenden

Beurteilungsspielraums und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft.

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a) Allgemeine Kriterien für die Festlegung der für erforderlich erachteten

Kompensation lassen sich zwar nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die

Umstände des Einzelfalles. Jedoch ist im Auge zu behalten, dass die Verfah-

rensdauer als solche sowie die damit verbundenen Belastungen der Angeklag-

ten - wie auch vorliegend - bereits strafmildernd in die Strafzumessung einge-

flossen sind. In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur

mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Ver-

zögerung. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab

des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit

dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen. Vielmehr wird sich die Anrech-

nung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben

(BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 6. März 2008 - 3 StR

50/07; Beschl. vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08).

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b) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt die vom Landge-

richt vorgenommene Reduzierung der ohne die angenommene Verfahrensver-

zögerung von vier Monaten als verwirkt erachteten Freiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten um sechs Monate nicht mehr im Rahmen des tatrich-

terlichen Ermessens. Das Landgericht hat damit nicht nur eine Anrechnung ent-

sprechend dem Maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgenommen, sondern

eine solche in Höhe des eineinhalbfachen der von ihm bejahten Verzögerung

und somit einen Abschlag von einem Drittel der eigentlich als tat- und schuld-

angemessen angesehenen Freiheitsstrafe gewährt. Damit hat das Landgericht

der Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verkürzung der

gegebenenfalls noch zu vollstreckenden Strafe in einem Umfang führt, der nicht

einmal durch eine viermonatige inländische Untersuchungshaft hätte erreicht

werden können (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH StV 2008, 299). Ein derart

hohes Maß an Kompensation könnte nur ausnahmsweise durch deutlich gravie-

rendere individuelle Belastungen der zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens inhaf-

tierten Angeklagten infolge der Verfahrensverzögerung als der hier festgestell-

ten gerechtfertigt sein (vgl. BGH StV 2007, 461, 462).

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4. Schließlich entspricht das vom Landgericht angewandte Kompensati-

onsverfahren („Strafabschlagslösung“) nicht der - nach dem angefochtenen Ur-

teil - geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation

des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK („Vollstreckungsmodell“; vgl.

BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.).

II.

19

Der Strafausspruch sowie die zugehörigen Feststellungen waren deshalb

- soweit es die Angeklagte betrifft - aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Ge-

legenheit zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststel-

lungen zu treffen. Damit entfällt auch die Grundlage der Entscheidung des

Landgerichts über die Strafaussetzung zur Bewährung.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

III.

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1. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die für eine

mögliche Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung maßgeb-

lichen Umstände als gerichtskundige Tatsachen zu behandeln haben und sich

diese Kundigkeit im Freibeweisverfahren verschaffen können (BGHR StGB § 46

Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11).

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2. Es wird zu bedenken haben, dass nicht jede geringfügige Verzöge-

rung - zumal in einer komplexen Wirtschaftsstrafsache mit nicht nur einer Ange-

klagten - bereits unangemessen und rechtsstaatswidrig ist (vgl. BGH, Beschl.

vom 23. Juli 2008 - 2 StR 283/08). Insbesondere führt ein lediglich vorüberge-

hender Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfol-

gungsbehörden nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (BGH

StraFo 2005, 24).

23

3. Für den Fall, dass auch das neue Tatgericht nach den neu zu treffen-

den Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verstoß gegen Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, so erscheint eine durch die Neuterminierung einge-

tretene Verfahrensverzögerung von - wie bisher festgestellt - vier Monaten je-

doch denkbar gering. Insofern wird auch der Umstand Bedeutung erlangen,

dass nach dem Vortrag der Revision als (Mit-)Ursache für die lange Dauer der

Hauptverhandlung das Prozessverhalten der Angeklagten (vgl. RB S. 11) eben-

falls in Betracht kommt. Bei diesen Gegebenheiten ist zu berücksichtigen, dass

zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung die bloße aus-

drückliche Feststellung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausrei-

chen kann und ein darüber hinaus gehender Ausgleich nach der „Vollstre-

ckungslösung“ nicht in jedem Fall geboten ist (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860,

866; BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Dies gilt umso mehr,

als dem Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie dem wegen der Verfah-

rensdauer vom Landgericht angenommenen - an sich aber fern liegenden und

jedenfalls konkret nicht belegten - psychischen Druck auf die nicht inhaftierte

Angeklagte bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist.

Nack Wahl Elf

Graf Sander