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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – I ZR 172/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Glücksbon-Tage

ZPO § 544

a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung be- schwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teil- weise zu beseitigen.

b) An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Verbot eine Werbeaktion betrifft, die aus zwei kumulativ genannten Bestandteilen besteht - und hier wegen dieser beiden Bestandteile als wettbewerbswidriges Gewinnspiel untersagt ist -, sich die Revision des Beschwerdeführers aber nur gegen den vermeint- lichen Ausspruch des Verbots einer Werbemaßnahme mit nur einem dieser Bestandteile richten soll.

BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - I ZR 172/04 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivil-

senat, vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten als

unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 110.000 €

Gründe

I. Die Beklagte führte in ihren Kaufhäusern im Oktober 2003 sog.

"Glücks-Bon-Tage" durch. Bei dieser Aktion wurde jeder 1.000ste Kassenbon in

einer Filiale von der Beklagten "storniert". Der jeweilige Kunde brauchte die ge-

kaufte Ware nicht zu bezahlen und nahm zusätzlich an der Verlosung eines

Warengutscheins im Wert von 10.000 € teil.

Der klagende Wettbewerbsverein hat dies wegen Koppelung des Waren-

absatzes mit einem Gewinnspiel als wettbewerbswidrig beanstandet.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzli-

chen Ordnungsmittel zu untersagen,

wie folgt zu werben:

"Mit etwas Glück einkaufen ohne zu bezahlen! - Glücksbon-Tage

- Wir stornieren jeden 1.000sten Kassenbon!"

und im Zusammenhang damit die Verlosung eines Warengutscheins in

Höhe von 10.000 € wie folgt anzukündigen:

"Was für die Kunden noch einen besonderen Reiz bietet, ist der

Jackpot. Denn K. verlost nach dem 18. Oktober unter al-

len Gewinnern zusätzlich einen Warengutschein über

10.000 €!"

und entsprechend den vorstehenden Ankündigungen zu verfahren.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung

der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

durch das Berufungsgericht hat die Beklagte sich dem Kläger gegenüber ver-

pflichtet, es zukünftig zu unterlassen, mit der Ankündigung der zusätzlichen

Verlosung eines Warengutscheins über 10.000 € zu werben u nd entsprechend

dieser Ankündigung zu verfahren. Der Kläger hat diese Unterlassungserklärung

der Beklagten angenommen. Unter Hinweis auf diese Unterlassungserklärung

hat die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ange-

führt, sie wolle mit der Revision ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren

nur insoweit weiterverfolgen, als ihr auch unabhängig von der zusätzlichen Ver-

losung verboten worden sei, damit zu werben "Mit etwas Glück einkaufen ohne

zu bezahlen - Glücksbon-Tage - Wir stornieren jeden 1.000sten Kassenbon"

und entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren.

Sie hat beantragt, im Umfange der beabsichtigten Anfechtung die Revisi-

on gegen das Berufungsurteil zuzulassen.

II. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

durch das Berufungsgericht ist unzulässig.

1. Wie jedes Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene

Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer

zumindest

teilweise zu beseitigen

(vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2003

- XII ZB 191/02, NJW 2003, 2172, 2173; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl.,

Vor § 511 Rdn. 10 m.w.N.). Das Zulassungsbegehren des Beschwerdeführers

muß sich daher im Rahmen seiner Beschwer halten, die sich nach dem der

Rechtskraft fähigen Inhalt des Berufungsurteils bestimmt (vgl. BGH, Urt. v.

20.7.1999 - X ZR 175/98, NJW 1999, 3564, m.w.N.). Begehrt der Beschwerde-

führer nur eine Teilzulassung, so muß sich sein Begehren auf einen Teil des

Streitstoffs beziehen, auf den das Berufungsgericht die Zulassung der Revision

hätte beschränken können.

2. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der

Beschwerde enthält das Berufungsurteil nicht das Verbot, auch unabhängig von

der zusätzlichen Verlosung mit der Ankündigung, jeden 1.000sten Kassenbon

zu stornieren, zu werben und entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren.

Ein solches isoliertes Verbot ist nicht Streitgegenstand der Vorinstanzen gewe-

sen und ist auch nicht von der Entscheidung des Berufungsgerichts umfaßt.

a) Maßgeblich für den die Beschwer der Beklagten bestimmenden

rechtskraftfähigen Inhalt des Berufungsurteils ist der aus der Urteilsformel unter

Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erkennbare Streit-

gegenstand, über den in dem Urteil entschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v.

23.9.1992 - I ZR 224/90, GRUR 1993, 157, 158 = WRP 1993, 99 - Dauernd

billig; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12

UWG Rdn. 2.113). Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den

dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154,

342, 347 f. - Reinigungsarbeiten, m.w.N.).

b) Mit seinem Klageantrag hat der Kläger die als wettbewerbswidriges

Gewinnspiel beanstandete Werbeaktion der Beklagten dahin umschrieben, daß

"im Zusammenhang" mit der Werbung, es werde jeder 1.000ste Kassenbon

"storniert", die Verlosung eines Warengutscheins in Höhe von 10.000 € ange-

kündigt und sodann entsprechend verfahren werde. Damit hat er eine Werbe-

maßnahme beanstandet, die beide im Antrag umschriebenen Bestandteile auf-

weist. Aus dem zur Begründung angeführten Vorbringen des Klägers ergibt sich

gleichfalls, daß sich sein Unterlassungsbegehren gegen eine als Einheit ver-

standene Aktion der Beklagten richtet, die wegen ihrer beiden im Klageantrag

angeführten Bestandteile als ein Gewinnspiel beanstandet wird. Die Wettbe-

werbswidrigkeit ist vom Kläger aus dem (gleichzeitigen) Vorliegen beider Um-

stände hergeleitet worden. Seinem Klagevorbringen läßt sich dagegen nicht

entnehmen, daß sein Begehren auch darauf gerichtet sein sollte, die beanstan-

dete Werbeaktion schon dann als wettbewerbswidriges Gewinnspiel zu unter-

sagen, wenn nur jeweils einer der beiden als unlauterkeitsbegründend ange-

führten Umstände gegeben ist.

c) In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht das Unterlassungsbe-

gehren des Klägers verstanden, wie sich aus den Entscheidungsgründen des

Berufungsurteils ergibt. Das Berufungsgericht ist ersichtlich von einem (einheit-

lichen) Gewinnspiel ausgegangen, das beide Bestandteile ("Stornierung" des

1.000sten Kassenbons, Auslosung eines Einkaufsgutscheins im Wert von

10.000 €) aufweist und deshalb wettbewerbswidrig ist. D er Verbotsausspruch

des Berufungsgerichts erfaßt daher nur ein beide Bestandteile aufweisendes

Gewinnspiel. Das Verbot eines Gewinnspiels, das nur aus der Werbung mit der

"Stornierung" des 1.000sten Kassenbons besteht, bei dem jedoch die Verlo-

sung eines Warengutscheins über 10.000 € nicht angekünd igt wird, ist, anders

als die Beschwerde meint, auch nicht als Teil des Streitgegenstands von dem

Verbotsausspruch des Berufungsurteils umfaßt. Das Unterlassungsbegehren

des Klägers geht dahin, daß die beiden im Klageantrag angeführten Bestandtei-

le der beanstandeten Werbeaktion der Beklagten nicht als unabhängig vonein-

ander gegebene, jeweils selbständig die Unlauterkeit begründende Umstände,

sondern als in ihrer Verbindung ("im Zusammenhang damit") das beanstandete

Gewinnspiel kennzeichnende Elemente angesehen werden. Ist eines dieser

beiden Elemente nicht gegeben, so handelt es sich bei dem durch den verblei-

benden Teil umschriebenen Rest nicht um einen Teil des (umfassenderen)

Streitgegenstands, sondern um einen durch einen anderen Antrag und einen

anderen Lebenssachverhalt beschriebenen neuen Streitgegenstand. Auf die

Frage, ob der rechtlichen Begründung des Berufungsurteils möglicherweise

entnommen werden kann, daß das Berufungsgericht bereits eine auf die "Stor-

nierung" des 1.000sten Kassenbons beschränkte Aktion gleichfalls als ein wett-

bewerbswidriges Gewinnspiel ansehen würde, kommt es schon deshalb nicht

an, weil allein in einer Belastung durch die Gründe keine mit einem Rechtsmittel

angreifbare Beschwer der Beklagten läge (vgl. Wenzel, NJW 2002, 3353, 3357

m.w.N.).

III. Danach ist die Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus

§ 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Büscher

Schaffert

Bergmann