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BGH Urteil vom 21.07.2005 – III ZR 21/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Juli 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Bereich audiovisueller Medien
der Sparten Informationstechnologie, Telekommunikation und Unterhaltungs-
elektronik tätig ist. Sie produziert insbesondere auch Geräte zum Empfang und
zur Verarbeitung von Fernsehsignalen. Im Jahre 1998 erhob sie vor dem Land-
gericht Mainz gegen die damalige Beklagte zu 1, die Zugangshardware für den
Bereich des digital und verschlüsselt ausgestrahlten Fernsehens herstellt und
Inhaberin der Rechte an der "d-box"-Technologie sowie an dem zugehörigen
Verschlüsselungssystem ist, sowie gegen die Deutsche Telekom AG als Be-
klagte zu 2 Klage mit den Anträgen, festzustellen, daß die Beklagten gesamt-
schuldnerisch verpflichtet seien, ihr eine Lizenz zur Herstellung der "d-box" zu
den üblichen Preisen und Konditionen der Beklagten - die auch anderen
Lizenznehmern gewährt würden - zu erteilen, sowie mit weiteren gestaffelten
Haupt- und Hilfsanträgen auf Feststellung von Schadensersatz- und Unterlas-
sungspflichten. Das Landgericht gab der Klage gegen die Beklagte zu 1 zum
geringeren Teile statt, wies sie jedoch weit überwiegend ab. Dementsprechend
wurde die Klägerin mit dem größten Teil der Kosten belastet. Das Berufungs-
verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz endete durch Rechtsmittelrück-
nahme, nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen hatten.
Bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung hatte das Landgericht
durch Beschluß vom 20. Mai 1999 den Gebührenstreitwert auf 20 Mio. DM
festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Streitwertbeschwerde, mit der sie
eine Herabsetzung auf den - auch in der Klageschrift angegebenen - Wert von
5 Mio. DM begehrte. Dieses Rechtsmittel wurde durch Beschluß des für die
Hauptsache zuständigen Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurück-
gewiesen; auch zwei spätere "Wiederaufnahmeanträge und Gegenvorstellun-
gen" blieben erfolglos.
Die Klägerin nimmt nunmehr das beklagte Land auf Schadensersatz we-
gen Amtspflichtverletzungen der an den Entscheidungen über den Streitwert
beteiligten Richter des Landgerichts Mainz und des Oberlandesgerichts Kob-
lenz in Anspruch. Sie macht geltend, die Wertfestsetzung auf 20 Mio. DM sei
bei weitem überhöht; der Wert hätte nach den objektiv angemessenen Lizenz-
gebühren zuzüglich eines "Sicherheitszuschlages" auf höchstens 5 Mio. DM
festgesetzt werden dürfen. Ihren auf 194.789,42 € bezif
ferten Schaden erblickt
sie in der Kostenmehrbelastung, die sie aufgrund der Streitwertfestsetzung auf
20 Mio. DM gegenüber einer solchen auf 5 Mio. DM getroffen hatte.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemach-
te Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen das beklagte
Land nicht zu.
1.
Beide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß die in dem hier in
Rede stehenden (Gebühren-)Streitwertfestsetzungsverfahren ergangenen ge-
richtlichen Beschlüsse keine "urteilsvertretenden Erkenntnisse" waren und
dementsprechend nicht dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des
§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 144, 146;
Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 333 m.w.N.). Dies hat die
Konsequenz, daß vom rechtlichen Ansatzpunkt her für eine Amtshaftung we-
gen Pflichtverletzungen der beteiligten Richter nicht nur unter den engen Vor-
aussetzungen des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Raum ist.
2.
Das Landgericht hat es - ohne sich indessen insoweit abschließend fest-
zulegen - für möglich und naheliegend gehalten, daß die seinerzeitige Wert-
festsetzung auf 20 Mio. DM - objektiv - überhöht gewesen sei. Das Berufungs-
gericht hat diese Frage zugunsten des beklagten Landes restriktiver beurteilt,
sie jedoch im Ergebnis ebenfalls offengelassen. Sie bedarf hier in der Tat kei-
ner Entscheidung.
3.
Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats ist
bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs
des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Un-
abhängigkeit zu beachten (vgl. zu den sich daraus ergebenden haftungsrecht-
lichen Folgerungen: Senatsurteil BGHZ 155, 306, 309 f m.w.N.). Eine Haftung
der beteiligten Richter, sei es in erster oder zweiter Instanz, wegen der hier in
Rede stehenden Streitwertfestsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht,
weil sich nicht feststellen läßt, daß diese unvertretbar gewesen wäre.
Die Wertfestsetzung unterlag dem freiem Ermessen des Gerichts (§ 3
Halbs. 1 ZPO). Bei der Ausübung dieses Ermessens hatte sich das Landge-
richt an dem von der Klägerin in deren Klageschrift mitgeteilten Zahlenwerk
orientiert, daraus das mit der Klage geltend gemachte Interesse geschätzt und
dies in den Gründen des Beschlusses ausführlich erläutert. Diese Sachbe-
handlung läßt bereits objektiv keine Pflichtverletzung erkennen. Das Landge-
richt und sodann das Beschwerdegericht hatten sich von den hiergegen gerich-
teten Angriffen der Klägerin nicht überzeugen lassen, sondern an dieser Be-
rechnung festgehalten. Das Beschwerdegericht hat sich in den Gründen seiner
Entscheidung mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich auseinandergesetzt.
Anhaltspunkte dafür, daß beide Gerichte die Grenzen der ihnen durch den Ver-
tretbarkeitsmaßstab eingeräumten erweiterten Beurteilungsspielraums nicht
eingehalten
haben, sind nicht erkennbar. Erst eine Überschreitung dieser Grenzen hätte
eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen können (vgl. Senats-
urteil BGHZ 155, 306, 311).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke