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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZA 5/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für

die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 17. März 2005 - 1 U 2218/02 - wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Er-

folgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht gewährt

werden, obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

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1.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-

tung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechts-

fortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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a) aa) Zwar sind die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der

Anwendung von §§ 41, 42 ZPO dargestellten Rechtsfragen grundsätzlich klä-

rungsbedürftig. Sie sind jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidungs-

erheblich, da das Berufungsurteil der Sache nach nicht anders hätte ergehen

dürfen (dazu sogleich unter Nummer 2), so dass die Entscheidung nicht auf

einem etwaigen Verstoß gegen §§ 41, 42 ZPO in den Beschlüssen vom 3. Juni

2004 und 24. August 2004 beruht.

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bb) Es besteht auch kein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß

§ 547 ZPO die Ursächlichkeit eines Verfahrensfehlers für den Inhalt der Ent-

scheidung unwiderlegbar vermutet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die erken-

nenden Richter des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München gemäß

§ 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen gewesen wären. Die Mitwirkung eines ausge-

schlossenen Richters führt nach § 547 Nr. 2 ZPO nur dann zu der unwiderleg-

baren Vermutung, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes

beruht, wenn der Ausschließungsgrund nicht durch ein Ablehnungsgesuch ohne

Erfolg geltend gemacht wurde (§ 547 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO). Dies ist hier je-

doch der Fall. Der Kläger hat in seinen Stellungnahmen zu der Anzeige der be-

troffenen Richter nach § 48 ZPO zu erkennen gegeben, dass er deren Mitwir-

kung im Hinblick auf § 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Die Ablehnungsabsicht geht hin-

reichend deutlich aus dem Schriftsatz vom 11. November 2003 hervor ("Die

Mitwirkung der 'mitverklagten Richter' verstößt gegen § 41 Nr. 1 ZPO."). Aus A

Nr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 ist weiter ersichtlich, dass auch die

über die Ausschließung entscheidende Besetzung des Berufungssenats den

Willen des Klägers erkannt hat, die betroffenen Richter abzulehnen. Die Zu-

schrift des Klägers ist damit als Ablehnungsgesuch zu verstehen und auch so

verstanden worden. Durch den Beschluss vom 3. Juni 2004 hat das Oberlan-

desgericht deshalb nicht nur über die Anzeige der betroffenen Richter nach

§ 48 ZPO entschieden, sondern auch ein Ablehnungsgesuch des Klägers zu-

rückgewiesen.

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b) Das Berufungsgericht sieht eine weitere grundsätzliche Rechtsfrage in

dem Problem, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Pro-

zesskostenhilfewiederholungsantrag die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB

a.F. hemmt. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage klärungsbedürftig ist, da

sie nur noch auslaufendes Recht betrifft. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. ist

nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass nur der erstmalige Antrag auf Gewäh-

rung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Verjährungsfrist hemmt. Jedenfalls ist

die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die

Klageabweisung wegen der im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid

der Regierung von Oberbayern vom 15. November 1985 erhobenen Amtshaf-

tungsansprüche nicht allein auf die Verjährung gestützt. Vielmehr hat es die

Ablehnung des Anspruchs auch mit dem fehlenden Verschulden sowie mit wei-

teren von der Verjährung unabhängigen Erwägungen begründet. Diese recht-

lich nicht zu beanstandenden (siehe dazu unter Nummer 2) Gründe tragen die

Klageabweisung selbständig, so dass es auf die Verjährung nicht mehr an-

kommt.

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c) Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

2.

Die Revision hat der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg.

a) Da ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO

nicht gestellt wurde, ist für die Beurteilung der Rechtslage entgegen der Ansicht

des Klägers der Tatbestand des Berufungsurteils maßgebend (§ 314 ZPO).

b) Hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger wegen der rechtswidrigen

Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der

Regierung von Oberbayern stellt, hat das Berufungsgericht die Klageabweisung

in erster Linie auf das fehlende Verschulden gestützt. Zur Begründung hat es

vor allem die Kollegialgerichtsrichtlinie herangezogen. Hiergegen ist entgegen

der Ansicht des Klägers nichts zu erinnern. Insbesondere beachten die Ausfüh-

rungen die Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht hat weiter zu-

gunsten des Klägers eine Ausnahme von der Kollegialgerichtsrichtlinie im Hin-

blick auf den sogenannten Iranerlass vom 27. Oktober 1980, der den Verwal-

tungsrichtern möglicherweise nicht bekannt war, in Betracht gezogen und ein

Verschulden der Verwaltungsbehörde unterstellt. Die Erwägungen, mit denen

es eine Haftung wegen der Nichtbeachtung dieses Erlasses durch die Behörde

gleichwohl verneint hat, sind nicht zu beanstanden. Aufgrund dieses Erlasses

war von vornherein nicht die begehrte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich

eine Duldung zu erreichen. Darüber hinaus diente der Erlass seinem Inhalt

nach der Vermeidung politischer Verfolgung ausreisepflichtiger Iraner in ihrem

Heimatland, nicht jedoch der Begründung einer gesicherten (Erwerbs-)Stellung

im Inland.

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c) Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein (zusätzli-

cher) Schaden sei durch die Abschiebeandrohung nicht eingetreten, ist nichts

einzuwenden.

11

d) Gleiches gilt für die Erwägung, ein Schadensersatzanspruch wegen

der verzögerten Einbürgerung scheide aus, da der Kläger bereits vor dem Zeit-

punkt, zu dem er seiner Meinung nach hätte eingebürgert werden müssen, sei-

ne Chancen am Arbeitsmarkt bereits verloren habe.

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e) Weiterhin scheitern Amtshaftungsansprüche des Klägers wegen an-

geblicher Pflichtverletzungen der in anderen Zivilverfahren tätig gewordenen

Richter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an § 839 Abs. 2

Satz 1 BGB, jedenfalls aber, soweit es Handlungen außerhalb des Spruchrich-

terprivilegs betrifft, an der in diesen Fällen erforderlichen, hier jedoch fehlenden

Unvertretbarkeit (Senatsurteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, zur Veröffentli-

chung bestimmt).

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f) Für eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten - etwa aus

enteignungsgleichem Eingriff - besteht kein Anhaltspunkt.

Schlick Herrmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -

OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -