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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZB 275/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 275/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Mainz vom 8. November 2004 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € fes t-

gesetzt.

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie genügt weder inhaltlich noch formal

den gesetzlichen Anforderungen. So ist in keiner Weise dargetan, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Da sie außerdem

nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW

2002, 2181, seither ständig) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-

nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen

(§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer

Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein

außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v.

23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, WM 2004, 599).

3. Die mit Schreiben vom 5. April 2005 beantragte Wiedereinsetzung in

die Rechtsbeschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil das für die Frist-

versäumnis ursächliche Fehlen anwaltlicher Vertretung auch innerhalb der

Wiedereinsetzungsfrist nicht behoben worden ist.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann