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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 73/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 73/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

19. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 34.041,57 €

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist indes

unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch er-

fordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist nicht von dem Urteil des Senats vom 17. Juni

1999 (IX ZR 62/98, NJW 1999, 3780, 3781) abgewichen, weil es einen fälligen

Anspruch auf Rückführung der Überziehung des Kreditlimits festgestellt hat.

Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen

Gehörs verstoßen. Denn es hat den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers zu

§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu Recht zurückgewiesen, weil die Vorausset-

zung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen. Das Vorbringen war

neu, weil der Kläger sich die erstinstanzliche Aussage des von der Beklagten

benannten Zeugen D. nicht erkennbar zu eigen gemacht hatte. Das Landge-

richt war nicht gehalten, dem Kläger gemäß § 139 ZPO einen Hinweis auf ei-

nen weiteren, von ihm nach dem Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl.

BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224) bis-

her noch nicht angesprochenen und aus dem Prozeßstoff auch nicht ersichtli-

chen Anfechtungsgrund zu geben. Im übrigen hat der Kläger auch in der Beru-

fungsinstanz den Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht

schlüssig dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann