Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2004 – V ZR 125/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 319, 320, 544 Abs. 2 Satz 1, 559 Abs. 1

a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zur

Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluß.

b) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die Bin- dung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten.

c) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des Berufungsur- teils, die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, rechtfer- tigen für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung des Senatsbeschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).

BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - KG

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers vom 25. April 2003 gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2002 wird als unzulässig

verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

6.364.970,34

Gründe

I.

Das Kammergericht hat durch Urteil vom 11. April 2002 zum Nachteil

des Klägers entschieden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Das Urteil ist

dem Kläger am 18. April 2002 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 hat der Kläger beantragt, den Rechts-

streit in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO vor dem Kammergericht

fortzuführen. Gleichzeitig hat er die erkennenden Richter des Senats des

(cid:0)

Kammergerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und den

Antrag gestellt, den Tatbestand des Urteils vom 11. April 2002 zu berichtigen.

Am 17. Mai 2002 hat er gegen die Nichtzulassung der Revision unter Hinweis

auf die Vorgänge Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. Der Senat

hat die Beschwerde durch Beschluß vom 26. November 2002 zurückgewiesen.

Durch Beschluß vom 11. März 2003 hat das Kammergericht das Ableh-

nungsgesuch für unbegründet erklärt. Am 25. April 2003 hat der Kläger erneut

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. April

2002 eingelegt. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat das Kammergericht

dem Tatbestandsberichtigungsantrag teilweise stattgegeben und durch Be-

schluß vom 18. September 2003 den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens

verworfen.

Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des Kammerge-

richts vom 11. April 2002 zuzulassen. Er meint, die Frist zur Einlegung der Be-

schwerde habe mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. September

2003 erneut begonnen. Sie sei durch die Beschwerde vom 25. April 2003 ge-

wahrt. Der Beschluß des Senats vom 26. November 2002 stehe einer erneuten

Entscheidung nicht entgegen.

II.

Die Beschwerde vom 25. April 2003 ist unzulässig. Ihr steht die mit dem

Senatsbeschluß vom 26. November 2002 gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ein-

getretene Rechtskraft des Berufungsurteils entgegen.

1. Es kann offen bleiben, ob nach Eintritt der Rechtskraft eine Tatbe-

standsberichtigung noch zu einer Überprüfung des Urteils führen kann. Denn

die Voraussetzungen, unter denen eine Tatbestandsberichtigung nach der

Rechtsprechung überhaupt geeignet ist, die Rechtsmittelfrist erneut in Lauf zu

setzen, liegen hier nicht vor.

a) Für die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO ist anerkannt,

daß sie auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat

(st. Rspr., vgl. nur BGHZ 89, 184; 113, 228; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII

ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW

2003, 2991). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Urteil als

Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und

für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist (BGHZ 113,

228, 231; 127, 74; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995,

1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991). Das ist bei-

spielsweise dann der Fall, wenn die Partei durch die Berichtigung erstmals

bzw. höher beschwert wird (BGHZ 67, 284, 287; BGH Urt. v. 9. November

1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; v. 5. November 1998, VII ZB 24/98,

NJW 646, 647) oder den richtigen Rechtsmittelgegner erfährt (BGHZ 113, 228,

231); ferner, wenn sie erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß

das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (Senat, Urt. v. 7. November 2003,

V ZR 65/03, Umdruck S. 10 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Entsprechen-

des gilt für die Tatbestandsberichtigung.

b) Die Grundsätze finden nicht nur auf die Revisionseinlegungs- und

Revisionsbegründungsfrist Anwendung, sondern auch auf die Nichtzulas-

sungsbeschwerde. Wird also z. B. die Entscheidung über die Zulassung der

Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Beschwerde-

frist erst ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Eine solche Fallgestal-

tung, daß erst die Berichtigung des Urteils eine geeignete Grundlage für die

Entschließung und das weitere Handeln des Klägers hätte schaffen können,

schied hier schon nach dem Vorbringen des Klägers in der ersten Nichtzulas-

sungsbeschwerde von vorneherein aus. Die Beschwerdefrist konnte daher

schon aus diesem Grund mit der Tatbestandsberichtigung nicht neu in Gang

gesetzt worden sein.

c) Aus § 559 Abs. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Be-

schwerde nichts anderes.

aa) Das aus dem berichtigten Berufungsurteil oder dem Sitzungsproto-

koll ersichtliche Parteivorbringen bildet gem. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar

den Prozeßstoff für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revision,

nicht aber auch die Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung über die Nicht-

zulassungsbeschwerde. § 559 Abs. 1 ZPO ist in § 544 ZPO nicht in Bezug ge-

nommen und kommt bei der Zulassungsprüfung nicht zur Anwendung. Grund-

lage der Entscheidung über die Zulassung ist vielmehr das Beschwerdevor-

bringen (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208). Dies

gilt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Die Beschwerde

kann ihren Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht zwar das in dem Berufungs-

urteil wiedergegebene Parteivorbringen zugrunde legen, muß es aber nicht.

Sie kann, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den Streit-

stoff selbst vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler darlegen. Sie

muß dabei allerdings die Bindung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO be-

achten. Ein Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht der Beurteilung durch

das Revisionsgericht unterliegt, ist auch für das Zulassungsverfahren unbe-

achtlich. Gibt das Berufungsurteil oder das Sitzungsprotokoll das Parteivor-

bringen nicht wieder, muß die Beschwerde den Tatsachenstoff darlegen. Denn

allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt noch keinen Zulas-

sungsgrund dar (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003,

3208).

bb) Dem steht nicht entgegen, daß in dem einmal eröffneten Revisions-

verfahren ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen

Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen

oder Ergänzungen, keine Anträge oder tatsächliche Widersprüche enthält,

nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum

neuen Revisionsrecht - wie früher - von Amts wegen der Aufhebung und Zu-

rückverweisung unterfällt (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, WM 2003,

2424, 2425; Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; Urt. v. 7.

November 2003, V ZR 141/01, zur Veröffentlichung bestimmt; Urt. v. 6. Februar

2004, V ZR 249/03, zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urt. v. 26. Februar

2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; v. 7. Mai 2003, VIII ZR 219/02,

BGHReport 2003, 896, 897; v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, WM 2004,

50, 51; v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung vorgese-

hen; v. 13. Januar 2004, XI ZR 5/03, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn

diese Rechtsprechung folgt aus der das – eröffnete – Revisionsverfahren be-

treffenden Vorschrift des § 559 Abs. 1 ZPO. Auch der Rechtsprechung des VI.

Zivilsenats lässt sich nichts anderes entnehmen. Soweit er in seinem Urteil

vom 30. September 2003 (VI ZR 438/02, BGHReport 2004, 272) ausgeführt

hat, dem Revisionsgericht könne nicht angesonnen werden, den Sachverhalt

selbst zu ermitteln, um die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde

prüfen zu können, ist damit nicht zugleich auch die Frage beantwortet, ob die

Mißachtung des § 540 Abs. 1 ZPO für sich genommen schon zur Zulassung

führt (Schultz BGHReport 2004, 273, 274). Dies ist vielmehr eine Frage des

Einzelfalls und hängt davon ab, wie der Verfahrensfehler des Berufungsge-

richts nach den allgemein hierfür geltenden Kriterien zu beurteilen ist, ob also

das Berufungsgericht dadurch typischerweise zu erkennen gibt, daß es künftig

ebenso verfahren werde (vgl. Schultz BGHReport 2004, 273, 274).

cc) Nicht anders verhält es sich, wenn der Streitstoff in dem Urteil oder

in dem Sitzungsprotokoll nur unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben ist.

Auch hier handelt es sich um einen Verfahrensfehler, den die Beschwerde un-

ter Darlegung eines Zulassungsgrundes tatsächlich ausführen muß. Das Be-

schwerdegericht kann dann prüfen, ob die behauptete Unrichtigkeit oder Wi-

dersprüchlichkeit für das Revisionsverfahren überhaupt zu beachten wäre und

für die Zulassung erheblich ist. Ist das zu verneinen, kann das Beschwerdege-

richt über die Zulassungsfrage entscheiden, ohne den Ausgang eines Berichti-

gungsverfahrens nach § 320 Abs. 1 ZPO abzuwarten. So liegt der Fall hier. Auf

die beantragte und auch zum Inhalt der ersten Nichtzulassungsbeschwerde

vom 17. Mai 2002 gemachte Tatbestandsberichtigung kam es für die Zulas-

sungsfrage nicht an. Deswegen konnte der Senat über diese Beschwerde ent-

scheiden, ohne den Ausgang des Berichtigungsverfahrens abzuwarten.

2. Die Beschwerdefrist hat schließlich nicht mit der Zustellung des das

Richterablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses des Kammergerichts

vom 11. März 2003 oder mit der Zustellung des Beschlusses vom 18. Septem-

ber 2003 neu zu laufen begonnen. Die Richterablehnung war nur für das Ver-

fahren über die Tatbestandsberichtigung und über die Gehörsrüge entspre-

chend § 321a ZPO, nicht dagegen für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen

das Berufungsurteil von Bedeutung. Das Verfahren analog § 321a ZPO blieb

auf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eben-

falls ohne Auswirkung. Dabei kann offen bleiben, ob für eine entsprechende

Anwendung der Vorschrift auf Berufungsurteile überhaupt ein Regelungsbe-

dürfnis besteht, weil die Verletzung rechtlichen Gehörs auch zur Zulassung der

Revision führt (vgl. nur Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002,

2957; v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943). Denn selbst wenn

§ 321a ZPO entsprechend anwendbar wäre, hätte dies nur zur Folge, daß der

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige Erhebung der Rüge ge-

hemmt wäre (§ 705 Satz 2 ZPO). Auf den Lauf der Beschwerdefrist hat dies

dagegen keinen Einfluß.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann