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BGH Urteil vom 13.02.2003 – IX ZR 62/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Februar 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 675, 328

a) Wer einen anderen allein auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, haftet ihm bei einem Fehler grundsätzlich nur für den aus- gebliebenen Steuervorteil und nicht für einen ausgebliebenen Unternehmens- erfolg.

b) In den Schutzbereich von (vor-)vertraglichen Pflichten zur richtigen Darstellung der Vorteile und Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung werden in der Regel nachträglich auch Dritte einbezogen, sobald der Hinweisgeber erfährt, daß sie in Abstimmung mit dem Erstinteressenten möglicherweise an seiner Stelle in das Anlagevorhaben eintreten werden. Solchen Dritten gegenüber kann der Hinweisgeber auch für Fehler und Versäumnisse aus der Unterrichtung des Erstinteressenten haften, die für die Entschlußbildung der Dritten fortwirken.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Februar 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser

und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten (vormalige Beklagte zu 2) wird das

Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 7. Februar 2002 einschließlich des Kostenpunktes in-

soweit aufgehoben, als es zum Nachteil dieser Beklagten ergan-

gen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin zu 1, Dr. K. , gründete 1992 zusammen mit

der S. GmbH die SI. GmbH (im fol-

genden: SI. GmbH oder Inhaberin), an welcher sich die Kläger noch

im Gründungsjahr mit stillen Einlagen von 700.000 DM und 200.000 DM betei-

ligten. Beide Gesellschaften kamen nach längeren Verhandlungen zustande,

die Dr. K. mit dem Geschäftsführer der Beklagten und der Geschäftsführung

der S. GmbH geführt hatte. Die Beklagte, eine Steuerberatungsgesell-

schaft, besorgte vor und während dieser Verhandlungen auch die Buchhaltung

der S. GmbH.

Die Kläger erreichten mit ihren stillen Beteiligungen die für 1992 ange-

strebten steuerlichen Verluste durch Anlaufkosten der SI. GmbH nur

zu einem geringen Teil. Die kaufmännischen Ziele der Unternehmung erfüllten

sich gleichfalls nicht. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der

SI. GmbH wurde 1995 mangels Masse abgelehnt.

Das Landgericht hat die Beklagte wegen unrichtiger Darstellung des

Steuersachverhaltes verurteilt, den Klägern ihre verlorenen stillen Einlagen zu

ersetzen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - zu-

gelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Verurteilung der Beklagten kann mit den

bisherigen Feststellungen des Berufungsurteils nicht bestehen bleiben.

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin

zu 1, Dr. K. , nach den von der Beklagten durch ihren Geschäftsführer im Zu-

ge der Gründungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen davon habe aus-

gehen dürfen, eine stille Beteiligung an der SI. GmbH werde noch im

Beteiligungsjahr zu steuerlichen Verlusten in Höhe der erörterten Einlage von

900.000 DM führen. Ohne die Aussicht auf diese Steuervorteile wäre es zu der

stillen Gesellschaft der Kläger mit der SI. GmbH nicht gekommen.

Nach Annahme des Berufungsgerichts haftet die Beklagte deshalb den

Klägern aus einem mit Dr. K. eingegangenen Auskunftsvertrag auch wegen

des Verlusts der stillen Einlagen. Die Kläger seien als Dritte in den Schutzbe-

reich dieses Vertrages einbezogen worden. Die Beklagte habe seit September

1992 gewußt, daß sich anstelle von Dr. K. womöglich die Kläger in gleicher

Form und Höhe an der SI. GmbH beteiligen würden, so daß sich ihre

Steuerauskunft gegenüber Dr. K. auf die Anlageentscheidung der Kläger

habe auswirken können. Die Unrichtigkeit der Steuerauskunft ergebe sich aus

der abweichenden Beurteilung des Finanzamtes, welche auch die Beklagte

nicht mehr angreife. Darauf, daß die vermeintlichen Steuervorteile der Kläger

nicht Ursache für den Verlust ihres stillen Beteiligungskapitals gewesen seien,

komme es rechtlich nicht an.

II.

Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht

die Begrenzung der Rechtsberaterhaftung nach dem Schutzzweck der verletz-

ten Pflicht nicht hinreichend beachtet habe. Dabei kann offen bleiben, ob im

Streitfall zwischen Dr. K. und der Beklagten durch schlüssiges Verhalten ein

Auskunftsvertrag zustande gekommen

ist (vgl. dazu allgemein Zugehör

NJW 2000, 1601, 1606 m.w.N.). Die Beklagte hat durch ihren Geschäftsführer,

der für sie handelte und Dr. K. persönlich bekannt war, im besonderen Maße

Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dabei die Eingehung der stillen

Gesellschaft zwischen den Klägern und der Inhaberin erheblich beeinflußt, so

daß zumindest ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu den Klägern bestanden

hat (vgl. jetzt § 311 Abs. 3 BGB). Denn sie hat mit ihren Erklärungen den Be-

weggrund für die Anlageentscheidung in der Vorstellung der Kläger geschaffen.

1. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis ver-

antwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfol-

gen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch für das Vertragsrecht und

für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, daß eine Pflicht-

verletzung nur zum Ersatz der Schäden führen kann, deren Vermeidung die

verletzte Pflicht bezweckt. Bei Kapitalanlagen folgt daraus, daß jemand, der

nicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Anlageinteressenten nur hin-

sichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes Auf-

klärung schuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken einzustehen

braucht, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeblich war

(vgl. BGHZ 116, 209, 213; BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96,

NJW 1998, 982, 983; v. 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, WM 2001, 297,

298; v. 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Zur Verletzung von

Aufklärungs- und Auskunftspflichten durch die Beklagte über die Steuerfragen

hinaus hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

nichts festgestellt. Der Ersatz des verlorenen Anlagekapitals kann dann von den

Klägern auf der Grundlage der revisionsrechtlichen Beurteilung (§ 559 ZPO)

nicht verlangt werden.

Wenn das Berufungsgericht es für die Verpflichtung der Beklagten zum

Ersatz der verlorenen stillen Beteiligungen hat genügen lassen, daß die Kläger

von der Darstellung des Steuersachverhaltes durch die Beklagte bewogen wor-

den sind, die stille Gesellschaft mit der SI. GmbH einzugehen, so

steht dies, ebenso wie die Auffassung der Revisionserwiderung, in Widerspruch

zu der eingangs angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die

Haftung bei inhaltlich beschränkter Anlageberatung. Im Falle eines Auskunfts-

vertrages oder einer vorvertraglichen Hinweispflicht gilt nichts anderes. Denn es

kommt in der durch Beschränkung des Pflichtenkreises gekennzeichneten Fall-

gruppe nicht darauf an, daß erwartete Steuervorteile durch Verlustzuweisungen

und das allgemeine Beteiligungswagnis in der Anlageentscheidung zusammen-

geflossen sind. Vielmehr ist entscheidend, daß der Steuervorteil und der wirt-

schaftliche Anlageerfolg unabhängig voneinander erreicht oder verfehlt wurden.

Jeder Schaden muß daher hier der haftungsbegründenden Pflichtverletzung

getrennt zugerechnet werden.

Von diesen Grundsätzen abzugehen bietet der Streitfall keinen Anlaß.

Eine andere Betrachtung vermöchte vorliegend um so weniger einzuleuchten,

als gerade infolge des Zusammenbruchs der SI. GmbH das steuerli-

che Ergebnis des Jahres 1992, auf welches die Kläger nach der Darstellung der

Beklagten vertrauen durften, sich im Wege von Verlustrückträgen aus den Jah-

ren 1993/94 (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG a.F.) unter Umständen doch noch errei-

chen lassen könnte.

2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde

als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Steuerberater ist allerdings ebenso wie ein

Rechtsanwalt verpflichtet, trotz eingeschränkten Mandates auch vor anderweiti-

gen Gefahren, die ihm bekannt oder offenkundig sind, zu warnen, wenn Grund

zu der Annahme besteht, daß sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile

nicht bewußt ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 374/97, WM 1998, 2246,

2247, zur Anwaltshaftung; ähnlich BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99,

z.V.b., zur Notarhaftung). Diese erweiterte Warnpflicht kann auch auf die (vor-)

vertragliche Haftung für steuerliche Hinweise eines Rechtsberaters zu Anlage-

vorhaben übertragen werden.

Die Kläger haben in den Vorinstanzen die Beklagte auch mit der Be-

hauptung in Anspruch genommen, ihr Geschäftsführer habe in Kenntnis unrea-

listischer Erwartungen über die Entwicklung der SI. GmbH gehandelt.

Im Kern geht es darum, daß der Geschäftsführer der Beklagten und damit die

Beklagte selbst nicht nur falsche Erwartungen über die Marktchancen der

SI. GmbH geteilt, sondern einen wesentlichen Wissensvorsprung vor

Dr. K. und den Klägern über die mangelnde technisch-wirtschaftliche Lei-

stungskraft des Dienstvertragspartners S. GmbH besessen haben soll.

Solche Gelegenheitserkenntnisse hätte die Beklagte auch als bloße steuerliche

Hinweisgeberin Dr. K. und den Klägern nicht vorenthalten dürfen, wenn ihr

sich Rückwirkungen davon auf das Beteiligungsinteresse an der SI.

GmbH aufdrängen mußten.

Das Berufungsgericht hat diesen streitigen Sachvortrag der Kläger, an-

ders als das Landgericht, bisher nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen

Haftung des Geschäftsführers der Beklagten aus vorsätzlich unerlaubter Hand-

lung gewürdigt und diese verneint. Seine knappen Ausführungen dazu genügen

für die Annahme einer Vertragsverletzung nicht.

III.

Die Sache ist im gegenwärtigen Stand entgegen der Ansicht der Revisi-

on nicht zugunsten der Beklagten spruchreif.

1. Die Verletzung einer vertraglichen Warnpflicht (II. 2.) durch die Beklag-

te kann derzeit nicht verneint werden, weil die Feststellungen des Berufungsge-

richts in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht ausreichen. Rechtsgründe

stehen nicht entgegen. Soll die erweiterterte Warnpflicht durch den Steuerbe-

rater über nichtsteuerliche Risiken einer Anlage gerade dazu dienen, einen un-

wissenden Interessenten vor einem drohenden kaufmännischen Mißerfolg zu

schützen, kommt eine Haftungsbegrenzung des Steuerberaters auf die ausge-

bliebenen Steuervorteile der Anlage nicht mehr in Betracht.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Aufklä-

rungspflichten der Beklagten aus ihrem Rechtsverhältnis mit Dr. K. Schutz-

wirkung zugunsten der Kläger entfalteten. Diese Drittbezogenheit beschränkt

sich bei Übernahme einer wirtschaftlichen Beratung oder einer erweiterten

Warnpflicht der Beklagten im Rahmen der Darstellung des Steuersachverhaltes

auch nicht auf die erteilten steuerlichen Hinweise. Für die Klägerin zu 1 ist das

schon infolge der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann eindeutig (vgl.

BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050 f).

Unerheblich ist, ob eine Schutzwirkung des Rechtsverhältnisses zwi-

schen der Beklagten und Dr. K. zugunsten der Kläger von Anfang an be-

stand. Auch das Berufungsgericht hat eine solche Erstreckung erst vom Sep-

tember 1992 an bejaht, als die Kläger, wie die Beklagte wußte, als Übernehmer

einer stillen Beteiligung an der SI. GmbH anstelle des Dr. K. in

Betracht kamen. Ein vollständiger Vertragsbeitritt der Kläger, den die Revision

verneinen möchte, war nicht erforderlich, um sie nachträglich in die vertragliche

Haftung bei Verletzung anlegerschützender Aufklärungspflichten durch die Be-

klagte einzubeziehen (vgl. Zugehör, aaO 1603).

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß eine solche nachträgliche Schutz-

erstreckung dann hätte problematisch sein können, wenn dadurch das Haf-

tungsrisiko der Beklagten vervielfältigt worden wäre. Das ist hier jedoch nicht

der Fall. Das Haftungsrisiko der Beklagten hat sich durch den Eintritt der Kläger

in das Anlagevorhaben anstelle von Dr. K. nach Art und Höhe nicht verän-

dert. Anders als die Revision meint, haftet die Beklagte den Klägern gegenüber

auch nicht nur für solche Fehler und Versäumnisse, die ihr erst für die Zeit nach

der Schutzerstreckung vorzuwerfen sind. Das mag grundsätzlich so sein, liegt

hier aber anders. Denn die Beklagte war auch verpflichtet, in der Zeit vor

Schutzerstreckung von ihr bereits gegenüber Dr. K. pflichtwidrig hervorge-

rufene oder aufrecht erhaltene Fehlvorstellungen, die fortwirkten, nach Erstrek-

kung zum Schutz der Kläger jederzeit durch weitere Aufklärung auszuräumen.

IV.

Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§ 562 Abs. 1, § 563 ZPO). Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte vertrag-

liche Warnpflichten verletzt hat, wird sich das Berufungsgericht mit den Fest-

stellungen des Landgerichts (vgl. LGU 10 f) auseinandersetzen müssen. Sollten

diese Feststellungen zutreffen, so können der Beklagten die Beteiligungsverlu-

ste der Kläger auch aus anderem Grund haftungsrechtlich nicht angelastet wer-

den. Denn die Beklagte hätte dann keine erweiterte Warnpflicht zu der tech-

nisch-wirtschaftlichen Leistungskraft des Dienstvertragspartners S.

GmbH verletzt, weil Dr. K. im Rahmen der Vorgespräche in alle maßgeben-

den Umstände eingeweiht worden sein soll. Dem ist jedoch die Berufung der

Kläger (Berufungsbegründung S. 25 ff = GA IV 896 ff) in erheblicher Weise ent-

gegengetreten. Es ist danach nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte hinsicht-

lich der nach dem Klägervorbringen noch nicht ausgereiften technischen Fähig-

keiten der S. GmbH, die für die geplante Chipkartenproduktion der SI.

GmbH eingesetzt werden sollten, über einen entscheidenden Wis-

sensvorsprung verfügte. Zu klären ist demnach, ob ein solcher technischer

Entwicklungsrückstand bei der S. GmbH tatsächlich vorlag, ob nur die

Beklagte davon wußte, Dr. K. und die Kläger aber nicht, ob die Kläger in

Kenntnis des erhöhten Wagnisses von den stillen Beteiligungen an der SI.

GmbH abgesehen hätten, die erwarteten Steuervorteile insoweit also

nicht der ausschließliche Beweggrund geblieben wären, und ob die Beklagte

nach den Umständen ihren etwaigen Wissensvorsprung zumindest fahrlässig

verschwiegen hat.

Kirchhof Ganter Raebel

Kayser Bergmann