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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 3 StR 196/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 25. November 2004 - soweit es sie betrifft - mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275
Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der beisitzende Richter auf Probe hat durch die Verwendung bei der
Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb
Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der
Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen
(vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhin-
derung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstli-
chen Äußerung nicht festgestellt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert