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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 3 StR 196/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 196/05

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 25. November 2004 - soweit es sie betrifft - mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe:

Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275

Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der beisitzende Richter auf Probe hat durch die Verwendung bei der

Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb

Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der

Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen

(vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhin-

derung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstli-

chen Äußerung nicht festgestellt werden."

Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert