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BGH Beschluss vom 08.11.2006 – 2 StR 294/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 294/06

URTEIL

vom

8. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2005 - soweit es ihn be-

trifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung unter Einbeziehung "der Strafe" aus dem Urteil (richtig: des Urteils) des

Amtsgerichts Düren vom 9. Februar 2001 zu der Einheitsjugendstrafe von drei

Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der zulässig

erhobenen Verfahrensrüge nach §§ 275 Abs. 1 und 2, 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

2

Der Vorsitzende der Jugendkammer hat in einem Verhinderungsvermerk

festgestellt, dass der Richter auf Probe, der an der angefochtenen Entschei-

dung mitgewirkt hat, das Urteil nicht unterschreiben könne, weil er in den

staatsanwaltschaftlichen Dienst zurückgekehrt sei. Tatsächlich wird der Richter

- wie seine vom Generalbundesanwalt eingeholte dienstliche Äußerung bestä-

tigt - nach seinem Ausscheiden beim Landgericht wieder bei der Staatsanwalt-

schaft verwendet. Damit hat er seinen Status als Richter auf Probe aber nicht

verloren (§§ 12, 13, 19 a Abs. 1 DRiG). Er konnte deshalb das Urteil, an dem er

mitgewirkt hatte, noch unterschreiben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

49. Aufl. § 275 Rdn. 23; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 275 Rdn. 30; BGHR StPO

§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 = StV 1992, 557; BGH, Beschluss vom

26. Juli 2005 - 3 StR 196/05 = LS in StV 2006, 459). Der Senat sieht keinen

Anlass, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen.

3

Eine tatsächliche Verhinderung des Richters ist nicht festgestellt. Der

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Vorsitzende der Jugendkammer ging nämlich - wie die Fassung seines Verhin-

derungsvermerks deutlich macht - irrtümlich davon aus, der Richter sei aus

rechtlichen Gründen im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert, seine

Unterschrift beizufügen. Zudem befinden sich Landgericht und Staatsanwalt-

schaft am selben Ort und sind nicht weit voneinander entfernt.

Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu

den Akten gelangt (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Unterschrift 2; StPO

§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2).

Der vorliegende Fall erfordert - entgegen der Annahme des Vertreters

der Bundesanwaltschaft - keine nähere Erörterung und Entscheidung, inwieweit

ein Vorsitzender bei einem ausgeschiedenen Richter, der mehrere Jahre im

Richterverhältnis auf Probe stand und anschließend wieder bei der Staatsan-

waltschaft verwendet wird, gehalten ist, Nachforschungen zum dienstrechtli-

chen Status des ausgeschiedenen Richters anzustellen. Denn hier ist der Vor-

sitzende in seinem Verhinderungsvermerk zutreffend davon ausgegangen, dass

der ausgeschiedene Richter weiterhin den Status eines Richters auf Probe in-

nehatte.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck