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BGH Beschluss vom 08.11.2006 – 2 StR 294/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2005 - soweit es ihn be-
trifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung unter Einbeziehung "der Strafe" aus dem Urteil (richtig: des Urteils) des
Amtsgerichts Düren vom 9. Februar 2001 zu der Einheitsjugendstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der zulässig
erhobenen Verfahrensrüge nach §§ 275 Abs. 1 und 2, 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
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Der Vorsitzende der Jugendkammer hat in einem Verhinderungsvermerk
festgestellt, dass der Richter auf Probe, der an der angefochtenen Entschei-
dung mitgewirkt hat, das Urteil nicht unterschreiben könne, weil er in den
staatsanwaltschaftlichen Dienst zurückgekehrt sei. Tatsächlich wird der Richter
- wie seine vom Generalbundesanwalt eingeholte dienstliche Äußerung bestä-
tigt - nach seinem Ausscheiden beim Landgericht wieder bei der Staatsanwalt-
schaft verwendet. Damit hat er seinen Status als Richter auf Probe aber nicht
verloren (§§ 12, 13, 19 a Abs. 1 DRiG). Er konnte deshalb das Urteil, an dem er
mitgewirkt hatte, noch unterschreiben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
49. Aufl. § 275 Rdn. 23; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 275 Rdn. 30; BGHR StPO
§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 = StV 1992, 557; BGH, Beschluss vom
26. Juli 2005 - 3 StR 196/05 = LS in StV 2006, 459). Der Senat sieht keinen
Anlass, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen.
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Eine tatsächliche Verhinderung des Richters ist nicht festgestellt. Der
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Vorsitzende der Jugendkammer ging nämlich - wie die Fassung seines Verhin-
derungsvermerks deutlich macht - irrtümlich davon aus, der Richter sei aus
rechtlichen Gründen im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert, seine
Unterschrift beizufügen. Zudem befinden sich Landgericht und Staatsanwalt-
schaft am selben Ort und sind nicht weit voneinander entfernt.
Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu
den Akten gelangt (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Unterschrift 2; StPO
§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2).
Der vorliegende Fall erfordert - entgegen der Annahme des Vertreters
der Bundesanwaltschaft - keine nähere Erörterung und Entscheidung, inwieweit
ein Vorsitzender bei einem ausgeschiedenen Richter, der mehrere Jahre im
Richterverhältnis auf Probe stand und anschließend wieder bei der Staatsan-
waltschaft verwendet wird, gehalten ist, Nachforschungen zum dienstrechtli-
chen Status des ausgeschiedenen Richters anzustellen. Denn hier ist der Vor-
sitzende in seinem Verhinderungsvermerk zutreffend davon ausgegangen, dass
der ausgeschiedene Richter weiterhin den Status eines Richters auf Probe in-
nehatte.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck