BGH Beschluss vom 26.07.2005 – X ZB 37/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 198 37 615
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff
am 26. Juli 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (Tech-
nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
17. September 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführe-
rin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 19. August 1994
unter Prioritätsinanspruchnahme angemeldeten deutschen Patents 198 37 615,
das eine Spritzgußvorrichtung betrifft. Der einzige Patentanspruch lautet wie
folgt:
"Spritzgußvorrichtung, welche aufweist: eine Festmetallform, wel- che über einen Festmetallformhalter an einer Festformplatte befes-
tigt ist, eine bewegliche Metallform, welche über einen beweglichen Metallformhalter an einer beweglichen Formplatte befestigt ist, eine Metallform, welche in Verbindung mit der zuvor beschriebenen Festmetallform und beweglichen Metallform gebildet ist, ein Ver- sorgungsmittel, welches in die zuvor beschriebene Metallform Schmelzmaterial auswirft, sowie ein Druckmittel, welches das Schmelzmetall in der Metallform unter Druck setzt, dadurch ge- kennzeichnet, dass das oben beschriebene Druckmittel vollkom- men im Inneren des Festmetallformhalters und vollkommen außer- halb der Festformplatte angeordnet ist und damit von Seiten der Festmetallform aus in die Metallform Druck gegeben wird."
Die Einsprechende hat mit ihrem Einspruch gegen das Patent geltend
gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Sie hat dazu auf
die deutsche Patentschrift 39 23 760 und die französische Patentschrift
1 298 610 verwiesen. Das Bundespatentgericht, vor dem das Einspruchsver-
fahren nach § 147 Abs. 3 PatG durchgeführt wurde, hat das Patent widerrufen.
Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin
macht geltend, der angefochtene Beschluß verletze ihr rechtliches Gehör und
sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie beantragt, den an-
gefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II. Gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts, mit dem über den
Einspruch entschieden wurde, findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 147 Abs. 3
Satz 5 PatG). Diese Regelung eröffnet die Rechtsbeschwerde allerdings nur
bei Zulassung oder nach § 100 Abs. 3 PatG, wenn - wie hier - Gründe für die
zulassungsfreie Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Die auch im üb-
rigen zulässige Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr eine Verletzung der
Bestimmungen des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 6 PatG gerügt wird. In der Sache bleibt
das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.
1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patents
stelle eine patentfähige Erfindung nicht dar, denn die deutsche Patentschrift
39 23 760 zeige eine Verdichtervorrichtung, die die wesentlichen Merkmale des
Patentanspruchs (des Patents) aufweise. Sie habe eine zweiteilige Metallform,
bei der der eine Teil beweglich und der andere feststehend ausgebildet sei.
Diese Teile beständen jeweils aus einer Formträgerplatte bzw. Unterlage und
einer Formhälfte. Weiter weise die Verdichtervorrichtung ein Gießaggregat auf,
um das flüssige Metall in die Metallform einzubringen, eine Zylinder-Kolben-
Einheit, um die in die Metallform eingebrachte Schmelze unter Druck zu setzen
und einen Auswerfer, um das Gußteil aus der Form zu entfernen. Die Kolben-
Zylinder-Einheit befinde sich innerhalb der Formhälfte und vollkommen außer-
halb der Formträgerplatte. Die bekannte Vorrichtung unterscheide sich somit
vom Gegenstand des Patentanspruchs lediglich dadurch, daß die Formhälften
einstückig und nicht zweistückig, bestehend aus Metallformhalter und Metall-
form, ausgebildet seien. Ein derartiger Unterschied könne jedoch eine erfinde-
rische Tätigkeit nicht begründen. Dem hier einschlägigen Fachmann sei es ge-
läufig, bei Druckgießmaschinen wegen der hohen thermischen Belastung der
Gießform die Formhälften auch zweiteilig auszubilden. Eine derartige Gestal-
tung sei z.B. aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 14 985 entnehmbar. In
diesem Fall liege es auf der Hand, die Zylinder-Kolben-Einheit zum Verdichten
der eingebrachten Metallschmelze in dem thermisch weniger belasteten Metall-
formhalter anzuordnen.
2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, der angefoch-
tene Beschluß sei im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen ver-
sehen. Dieser Verfahrensmangel liege auch vor, wenn sich die gegebene Be-
gründung als inhaltslos darstelle. Die den Widerruf tragende Begründung be-
schränke sich auf die nicht näher belegte Behauptung, eine bestimmte Anord-
nung der Zylinder-Kolben-Einheit zum Verdichten der eingebrachten Metall-
schmelze liege auf der Hand. Dies genüge dem Begründungszwang nicht, den
§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG sichern solle.
Die Rüge geht fehl. Sie läßt außer acht, daß das Bundespatentgericht
eine Begründung für seine Annahme in der Weise gegeben hat, daß es auf die
thermisch geringere Belastung des Metallformhalters abgestellt und die Anord-
nung der Zylinder-Kolben-Einheit in diesem Bereich daraus als nahegelegt an-
gesehen hat. Dies ist eine verständliche Begründung; ob sie zutrifft, ist im Ver-
fahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen (st.
Rspr., zuletzt Sen.Urt. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paroxe-
tin).
3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, es müsse davon ausge-
gangen werden, daß Vorbringen, mit dem sich das Gericht in seiner Entschei-
dung nicht auseinandergesetzt habe, auch nicht zur Kenntnis genommen oder
berücksichtigt worden sei. Sei dieses Vorbringen erheblich, müsse es auch in
der Entscheidung behandelt werden. Im Streitfall habe das Bundespatentge-
richt es als "auf der Hand liegend" angesehen, die Zylinder-Kolben-Einheit zum
Verdichten der Metallschmelze in dem thermisch weniger belasteten Metall-
formhalter anzuordnen. Dabei sei das Vorbringen der Patentinhaberin unbe-
rücksichtigt gelassen worden, wonach bei der französischen Patentschrift
1 298 610 gerade eine andere Anordnung gewählt worden sei. Wenn sich das
Bundespatentgericht - so die Rechtsbeschwerde - mit diesem Vorbringen be-
faßt hätte, wäre die Annahme, daß die Ausführung des Streitpatents "auf der
Hand" gelegen habe, nicht in Betracht gekommen.
Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht Parteivorbringen zur
Kenntnis nimmt und
in Erwägung zieht
(Sen.Beschl. v. 14.09.1999
- X ZB 23/98, GRUR 1999, 1300 - tragbarer Informationsträger, und öfter; BGH,
Beschl. v. 03.07.2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901 - MAZ). Bei der Interpre-
tation der Vorschrift sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen Gewährleis-
tung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen (vgl. Sen.Beschl. v.
11.06.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur m.w.N.). Das Pa-
tentgericht muß sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht mit jedem Vor-
bringen ausdrücklich befassen; das Fehlen einer Auseinandersetzung erlaubt
für sich nicht den Schluß auf eine Nichtberücksichtigung, denn grundsätzlich ist
von einer Kenntnisnahme auszugehen (st. Rspr.; zuletzt Sen.Beschl. v.
30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 573 - Vertikallibelle). Daß diese vorlie-
gend unterblieben sein könnte, zeigt das Rechtsmittel nicht auf; es ergibt sich
insbesondere nicht daraus, daß das Patentgericht die Lehre des Streitpatents
als "auf der Hand liegend" angesehen hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine
mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 107
Abs. 1 PatG).
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Kirchhoff