BGH Beschluss vom 11.06.2002 – X ZB 27/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 37 23 555
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
Zahnstruktur
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Fassung 2. PatGÄndG
Die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung, mit der die- ses die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen ablehnt, stellt regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör der Partei dar, die einen solchen Beweisantrag gestellt hatte.
BGH, Beschl. v. 11. Juni 2002 - X ZB 27/01 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 10. Juli 2001 verkündeten
Beschluß des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des
Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Patents 37 23 555, das
ein "Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz" betrifft. Patentanspruch 1 in der
erteilten Fassung lautet:
"Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, bei dem Höhenschicht-
oder Konturlinien (6; 25) auf dem beschliffenen Zahn (5) und seiner
Umgebung erzeugt werden,
die Linien (6; 25) mit einer optoelektronischen Einrichtung (7) er-
faßt werden,
aus den erfaßten Werten die räumliche Struktur des Zahnes (5)
und des Zahnersatzes nach der Formel
I = a x (1 + m x cos q)
berechnet wird, wobei bedeuten:
I = Intensität
a = Untergrundhelligkeit
m = Kontrast
q = Winkel
x = Multiplikationszeichen
und der Zahnersatz anhand der berechneten Werte gefertigt wird."
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent nach Prüfung
zweier Einsprüche widerrufen, weil es die Erfindung nicht so deutlich und voll-
ständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Beschwerde des Patentinhabers ist ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespatent-
gericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentinhabers, mit der er
rügt, daß die angefochtene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und im Sinne
von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen sei.
II. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Patentinhaber Verfahrens- und
Begründungsmängel nach §§ 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend macht,
ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die gerügten
Mängel liegen nicht vor.
1. a) Die durch das 2. PatGÄndG in den Katalog des § 100 Abs. 3 PatG
eingefügte Regelung des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Bedeutung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör als verfassungsrechtlichem Gebot Rechnung
und knüpft damit an die verfassungsrechtliche Gewährleistung dieses An-
spruchs und seine Ausprägung insbesondere in der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts an. Bei der Interpretation der Vorschrift sind daher die
vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbil-
dung dieses Rechts heranzuziehen (Sen.Beschl. v. 25.01.2000 - X ZB 7/99,
GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). Das Gebot der Gewährung rechtlichen
Gehörs verpflichtet danach das mit der Sache befaßte Gericht, die Ausführun-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berück-
sichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 62, 347, 352; 79, 51, 61; 83, 24, 35; 86,
133, 144). Verletzt ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn
das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in
Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.01.2000
aaO; Beschl.
v.
19.05.1999
- X ZB 13/98, GRUR
1999,
- Zugriffsinformation), oder wenn es Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die
Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, Beschl. v.
30.01.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 - TOP-Selection). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet der Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener
Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird;
die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt jedoch dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet
(BVerfGE 69, 141, 144). Die Zurückweisung eines Beweisantrags wie des An-
trags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens enthält daher keine
Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieses verwehrt es
den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des for-
mellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (BVerfGE 21, 191,
194; 22, 267, 273; 70, 93, 100); eine Verletzung des Gebots ist erst dann ge-
geben, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daß
das Gericht tatsächliches Vorbringen entweder nicht zur Kenntnis genommen
oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 86,
92). Das Prozeßrecht gebot hier eine solche Einholung nicht. Wie der Senat
bereits mehrfach entschieden hat und auch die Rechtsbeschwerde ausdrück-
lich nicht in Abrede nimmt, steht die Entscheidung über die Zuziehung eines
gerichtlichen Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Danach bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht, wenn das
Gericht gegebenenfalls aufgrund der Vorbereitung des Prozeßstoffs durch die
Parteien und seiner eigenen langjährigen Erfahrung mit entsprechenden Ver-
fahren selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt (Sen.Urt. v. 28.01.1988
- X ZR 6/87, GRUR 1988, 444, 446 - Betonstahlmattenwender; v. 12.07.1990
- X ZR 121/88, GRUR 1991, 436, 440 - Befestigungsvorrichtung II; s.a. BGH,
Urt. v. 18.03.1993 - IX ZR 198/92, MDR 1993, 579 = NJW 1993, 1796;
BVerfGE 54, 86, 93); ihre Ablehnung bedeutet in diesem Rahmen daher regel-
mäßig keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör.
Danach scheidet hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus.
b) Das Beschwerdegericht ist in den Entscheidungsgründen auf das
Vorbringen des Patentinhabers eingegangen; die Hinzuziehung eines Sach-
verständigen hat es für entbehrlich gehalten, weil es die entscheidungserhebli-
chen Fragen selbst beurteilen könne, die keine so großen Schwierigkeiten be-
reiteten, daß sie von dem mit sachkundigen Mitgliedern besetzten, seit langem
für den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zuständigen Senat nicht
ohne eine Unterstützung durch einen Sachverständigen hätten erfaßt und be-
urteilt werden können. Bei dieser Würdigung hat das Beschwerdegericht das
Vorbringen des Patentinhabers zur Kenntnis genommen und bei seiner Ent-
scheidung in Erwägung gezogen.
Der Patentinhaber hat zu allen verwerteten Erkenntnissen Stellung
nehmen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, unter
anderem, indem er in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, ei-
nen Sachverständigen zuzuziehen. Allein der Umstand, daß das Berufungsge-
richt diesem Antrag nicht entsprochen hat, verletzt den Patentinhaber nicht in
seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, Besonderheiten des vorliegenden
Falls geböten die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen und lie-
ßen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags als ermessens- und damit
verfahrensfehlerhaft erscheinen, berührt dies nicht die Beachtung dieses
Grundrechts, sondern allein die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Im
Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, bei der es aber allein um
die Frage der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes rechtlichen Gehörs
geht, ist dies jedoch nicht zu prüfen.
Als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich die Nichteinholung
des Gutachtens auch nicht deshalb dar, weil das Beschwerdegericht damit von
einer Aufklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Mit dem Grund-
satz des rechtlichen Gehörs wird nur sichergestellt, daß einerseits das Gericht
die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nimmt und seiner Entscheidung
zugrunde legt und andererseits nur solche Tatsachen von ihm verwertet wer-
den, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfGE 64, 135,
144). Es gibt ihnen jedoch keinen Anspruch darauf, daß es Tatsachen erst be-
schafft (BVerfGE 63, 45, 60).
2. a) Auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Mangel der Be-
gründung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Be-
gründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer vorhandenen
Begründung dann vorliegen, wenn diese Begründung nicht erkennen läßt, wel-
che Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die
Gründe inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextes
beschränken (vgl. Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159
- Crackkatalysator II; BGHZ 39, 333 - Warmpressen).
b) Auch solche Gründe hat der Patentinhaber nicht geltend gemacht. Die
Gründe der Entscheidung lassen erkennen, worauf das Beschwerdegericht
seine Würdigung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen könne, gestützt hat. Das Be-
schwerdegericht hat seine zu diesem Ergebnis führenden Überlegungen im
einzelnen dargelegt. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen handelt es
sich bei der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu dem
Beweisantrag des Patentinhabers nicht nur um eine inhaltsleere Floskel. Das
Beschwerdegericht hat nicht nur die eigene Sachkunde bejaht, sondern zuvor
die entscheidungserheblichen Fragen, für die die Sachkunde erforderlich war,
eingehend abgehandelt. Dem hält die Rechtsbeschwerde allein die abwei-
chende Beurteilung anderer Patentbehörden entgegen. Dieser Angriff zielt
wiederum darauf, daß die tatrichterliche Beurteilung fehlerhaft sei. Soweit die
Rechtsbeschwerde ausführt, die "Begründungslast" sei um so höher, je stärker
für das Beschwerdegericht Veranlassung bestanden habe, sich inhaltlich mit
dem Vorbringen oder den Beweisanträgen von Verfahrensbeteiligten ausein-
anderzusetzen, so hat das Beschwerdegericht diesen Anforderungen durch
seine Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Fragen genügt.
Es hat damit ausreichend deutlich gemacht, daß die Fragen von dem seit lan-
gem für den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zuständigen Senat
ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden konnten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-
halten.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf