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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 1 StR 208/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge des Verstoßes gegen § 189 GVG bemerkt der Senat:
Nach den Gesamtumständen ist - wie die Revision vorgetragen
hat - davon auszugehen, daß der Vorschrift des § 189 Abs. 2
GVG nicht entsprochen wurde und außerdem die Dolmetscherin
nicht unwesentliche Angaben in der Hauptverhandlung übersetzt
hat. Dennoch kann ein Beruhen des Urteils des Landgerichts He-
chingen auf der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG ausgeschlos-
sen werden.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die
Dolmetscherin deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen
hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, daß sie sich ihre all-
gemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat.
Vielmehr ist es fernliegend, daß eine allgemein vereidigte Dol-
metscherin, die - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vor-
sitzenden ergibt - jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei
Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein ge-
leisteten Eid berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden
Einzelfall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid
- wie die Revision selbst vorträgt - offenbar versehentlich unter-
blieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat
(vgl. auch BGH NStZ 1998, 204).
Im übrigen war die Dolmetscherin vorliegend schon deshalb zu
treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlaßt, weil die Rich-
tigkeit ihrer Übersetzung sowohl vom Angeklagten als auch des-
sen Verteidiger, welche beide die deutsche und die türkische
Sprache beherrschen, leicht kontrollierbar war. Ob zu jedem Zeit-
punkt der Angeklagte und der Verteidiger die Zeugenaussagen in
türkischer Sprache und die dazu gehörende Übersetzung jeweils
mitverfolgten oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil die Dolmet-
scherin nicht sicher sein konnte, zu welchen Zeitpunkten eine
Kontrolle erfolgte und wann nicht.
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf