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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 1 StR 208/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 208/05

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge des Verstoßes gegen § 189 GVG bemerkt der Senat:

Nach den Gesamtumständen ist - wie die Revision vorgetragen

hat - davon auszugehen, daß der Vorschrift des § 189 Abs. 2

GVG nicht entsprochen wurde und außerdem die Dolmetscherin

nicht unwesentliche Angaben in der Hauptverhandlung übersetzt

hat. Dennoch kann ein Beruhen des Urteils des Landgerichts He-

chingen auf der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG ausgeschlos-

sen werden.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die

Dolmetscherin deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen

hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, daß sie sich ihre all-

gemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat.

Vielmehr ist es fernliegend, daß eine allgemein vereidigte Dol-

metscherin, die - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vor-

sitzenden ergibt - jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei

Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein ge-

leisteten Eid berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden

Einzelfall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid

- wie die Revision selbst vorträgt - offenbar versehentlich unter-

blieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat

(vgl. auch BGH NStZ 1998, 204).

Im übrigen war die Dolmetscherin vorliegend schon deshalb zu

treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlaßt, weil die Rich-

tigkeit ihrer Übersetzung sowohl vom Angeklagten als auch des-

sen Verteidiger, welche beide die deutsche und die türkische

Sprache beherrschen, leicht kontrollierbar war. Ob zu jedem Zeit-

punkt der Angeklagte und der Verteidiger die Zeugenaussagen in

türkischer Sprache und die dazu gehörende Übersetzung jeweils

mitverfolgten oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil die Dolmet-

scherin nicht sicher sein konnte, zu welchen Zeitpunkten eine

Kontrolle erfolgte und wann nicht.

Nack Wahl Hebenstreit

Elf Graf