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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 4 StR 62/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 62/05

BESCHLUSS

vom

23. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 be-

schlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-

teil des Landgerichts Frankenthal vom 2. November 2004

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht

vereidigt worden:

Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge-

tragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189

GVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in

Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan-

walts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus-

geschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte

- was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Vertei-

diger) geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608) und zum anderen

ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch

keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein

beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in

dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und ge-

wissenhaft übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Über-

setzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfah-

ren ergeben hat - der italienischen Sprache mächtig sind, je-

derzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204;

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible