Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 27.07.2005 – 1 StR 279/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird als unzulässig verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-
desanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. Juli 2005 Bezug. Ergänzend wird
auf die Entscheidung BGH, Beschluß vom 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05 - hin-
gewiesen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein
zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 StPO (BGHR StPO §
45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1).
2. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag auf § 44 Satz 2 StPO gestützt
wird, weil laut Protokoll überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde,
beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht
(BGH NStZ 1984, 329). Im übrigen war dem Angeklagten, einem wegen Verun-
treuung von Mandantengeldern und weiteren zahlreichen berufsspezifischen
Delikten verurteilten Rechtsanwalt, die fehlende Rechtsmittelbelehrung seit
dem 23. Juli 2003 bekannt.
3. Damit erledigen sich sämtliche übrigen Anträge.
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf