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BGH Beschluß vom 31.05.2005 – 1 StR 158/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

1 StR 158/05

1.

2.

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision werden zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 30. April 2004 werden als unzulässig ver-

worfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe:

Die Angeklagten hatten im Anschluß an die Verkündung des Urteils des

Landgerichts am 30. April 2004 den Rechtsmittelverzicht erklärt. Neun Monate

später haben sie mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Revision eingelegt und

beantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision zu gewähren.

Sie begründen dies damit, ihre Rechtsmittelverzichtserklärung beruhe

auf einem Irrtum zur Strafbarkeit wegen Betruges und der Rechtsmittelverzicht

sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen. Beides kann nicht zum Erfolg

führen. Die Revisionen sind unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurden

(§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Die Wiedereinsetzungsanträge haben kei-

nen Erfolg; insoweit ist zu differenzieren:

1. Soweit vorgebracht wird, der Rechtsmittelverzicht sei in der irrigen

Annahme erfolgt, der Schuldspruch wegen Betruges sei sachlich-rechtlich zu-

treffend, während der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "S. " später

(Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04) eine Strafbarkeit wegen Betruges

verneint habe, handelt es sich lediglich um einen Motivirrtum. Ein solcher Irr-

tum ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (vgl. BGH

NStZ-RR 2004, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Insoweit ist

zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausge-

schlossen.

2. Soweit geltend gemacht wird, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil

einer Urteilsabsprache gewesen - und weiter unterstellt, es sei keine qualifi-

zierte Belehrung erfolgt - wäre der Rechtsmittelverzicht zwar unwirksam gewe-

sen (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs

vom 3. März 2005 - GSSt 1/04). Den Angeklagten hätte danach noch die ein-

wöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung

gestanden.

Der hierauf gestützte Wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegrün-

det. In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheri-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des abgespro-

chenen Rechtsmittelverzichts (oder gar von dem genannten Beschluß des

Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44

Satz 1 StPO (BGH - Großer Senat - aaO; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.

April 2005 - 5 StR 586/04). Unstatthafte Einwirkungen sind weder glaubhaft

gemacht noch sonst vorgetragen.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf