BGH Urteil vom 27.07.2005 – 2 StR 203/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 13. Dezember 2004 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-
benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller
Nötigung, Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und wegen ver-
suchter Nötigung unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt.
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte und die fünf Jahre jüngere, damals 15-jährige Neben-
klägerin lernten sich 1995 kennen und verliebten sich ineinander. 1996 wurde
die Nebenklägerin schwanger, im November 1996 wurde die gemeinsame
Tochter geboren. Obwohl der Angeklagte und die Nebenklägerin nicht
zusammenzogen, setzten sie ihre Beziehung fort, in der der Angeklagte die
gen, setzten sie ihre Beziehung fort, in der der Angeklagte die zunächst noch
sehr junge und selbstunsichere Nebenklägerin dominierte. Als die Nebenkläge-
rin zunehmend selbstständiger wurde und eigene Wünsche äußerte, kam es
seit Ende 1998 zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten, der seinen Willen - auch
in sexueller Hinsicht - gegenüber der ihm körperlich weit unterlegenen Neben-
klägerin durchzusetzen suchte.
So hat der Angeklagte im Jahre 1999 nach einem Streit mit der Nebenklägerin,
die zu Fuß nach Hause laufen wollte, dieser im Laufen von der Seite derart in
die Beine getreten, dass sie stürzte und sich verletzte (II. 1.). Ende 2000 setzte
sich der Angeklagte auf den Oberkörper der Nebenklägerin, die den Ge-
schlechtsverkehr verweigert hatte, masturbierte und ejakulierte in ihr Gesicht
(II. 2.). Im April oder Mai 2001 erzwang der Angeklagte gegen den Willen der
Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr, indem er sie festhielt und würgte (II.
3.). Im November 2001 schlug er der Nebenklägerin während eines Streites ins
Gesicht und stieß sie in den Rücken (II. 4.). Im Januar 2002 schlug er ihr mit
der Faust mehrfach auf den Oberarm (II. 5.). Am 5. Juni 2002 schlug er auf die
Nebenklägerin ein, versuchte sie mit einem Kabelbinder zu fesseln und drohte,
dass er Stellen im Wald kenne, wo sie niemand finden werde (II. 6.). Am 7. Juli
2002 versuchte der Angeklagte die Nebenklägerin zu bewegen, abends zu ihm
zu kommen. Als sie ablehnte, drohte er, er werde einen Schlussstrich ziehen,
sie werde ihren 22. Geburtstag nicht erleben (II. 7.). Die Nebenklägerin geriet
über die Drohung in große Angst. Nachdem sie dies zunächst - auch nach poli-
zeilicher Beratung - abgelehnt hatte, erstattete sie am 8. Juli 2002 Strafanzeige
und beantragte eine einstweilige Verfügung, nach der dem Angeklagten unter-
sagt werden sollte, sich ihr zu nähern.
Das Landgericht hat den Angeklagten, der die Tatvorwürfe bestritten
hat, insbesondere auf Grund der Angaben der Nebenklägerin für überführt an-
gesehen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sah es durch ein Glaubwürdig-
keitsgutachten, das auch auf die "bemerkenswerte" Konstanz ihrer Angaben im
Ermittlungsverfahren - Vernehmungen am 8. Juli 2002, 30. Oktober 2002,
8. Dezember 2002 - und anlässlich der Explorationen am 21. Mai 2004 und
29. Juni 2004 verwies, bestätigt. Die Einholung des Gutachtens erachtete das
Landgericht auf Grund der Besonderheiten des Falls für geboten, da die Ne-
benklägerin trotz der jahrelangen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe
eine endgültige Trennung von dem Angeklagten nicht durchsetzte und immer
wieder zu ihm zurückkehrte. Im Anschluss an den Sachverständigen hat das
Landgericht ausgeführt, dass auch die Regelung des Umgangsrechts des An-
geklagten mit dem gemeinsamen Kind kein überzeugendes Motiv für eine
Falschaussage der Nebenklägerin biete, da das Umgangsrecht geregelt sei
und die Nebenklägerin gerade nicht bestrebt sei, dem Angeklagten das Kind
vorzuenthalten.
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Eine Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrü-
ge, mit der ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gerügt wird, ist aus
den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai
2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung des
EGMR, StV 2005, 136 f. zu Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 EMRK ist hier nicht ein-
schlägig. Sie betrifft eine Haftsache, die mit dem vorliegenden Fall nicht ver-
gleichbar ist.
Näherer Erörterung bedarf jedoch die Verfahrensrüge, mit der die Revi-
sion eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die
Verurteilung des Angeklagten wegen der Sexualdelikte (II. 2. und II. 3.) be-
hauptet.
a) Die Revision meint, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht ver-
letzt, weil es verschiedene Zeugen, die im Ermittlungsverfahren und in den
beiden zivilrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, nicht gehört und ver-
schiedene Urkunden nicht eingeführt habe. Das Gericht wäre bei Erhebung
dieser Beweise "zwingend" zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nebenkläge-
rin wegen ihrer Misserfolge im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts, im
einstweiligen Verfügungsverfahren und im Ermittlungsverfahren den Angeklag-
ten erstmals am 28. August 2002 auch sexueller Straftaten beschuldigt habe
und eine Falschbelastung jedenfalls hinsichtlich der Sexualdelikte nicht mit der
erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Im Einzelnen hätten folgende Zeugen gehört werden müssen:
- der POK B. : Dieser hätte bekunden können, dass die Nebenklägerin
bei ihrer Anzeigeerstattung am 8. Juli 2002 nur Körperverletzungsdelikte nicht
Sexualdelikte des Angeklagten angegeben habe,
- die Rechtspflegerin S. : Sie hätte bekunden können, dass die Nebenklä-
gerin ihren Antrag vom 8. Juli 2002 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegen den Angeklagten, mit dem Ziel, dass dieser von ihr bis auf 50 m Abstand
fern zu bleiben habe, nur mit dem Vorfall vom 7. Juli 2002 (Fall II. 7. der Ur-
teilsgründe) begründet habe,
- der Dipl. Sozialarbeiter U. : Über seine Stellungnahme vom 2. August
2002 im Streit um das Umgangsrecht des Angeklagten mit seiner Tochter, nach
der als vorläufige Regelung an ein Besuchsrecht alle zwei Wochen samstags
und einen Wochentag zwischendurch gedacht werden könne,
- der Richter am Amtsgericht (Familiengericht) Se. : Dieser hätte bekunden
können, dass er die vorerwähnte Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten
der Nebenklägerin zustellen ließ und diese mit Schriftsatz vom 22. August
2002 einen zweimonatigen Ausschluss des Besuchsrechts für den Angeklagten
und danach nur einen vom Jugendamt überwachten Kontakt vorgeschlagen
habe. Die Nebenklägerin sei über die Entscheidung des Zeugen vom 26. Au-
gust 2002, mit der diesem Antrag nicht voll gefolgt worden sei, erkennbar ent-
täuscht gewesen,
- den Richter am Amtsgericht K. : Dieser hätte bekunden können, dass
die Nebenklägerin die Aufrechterhaltung der erwähnten einstweiligen Verfü-
gung bei der Verhandlung am 22. August 2002 energisch erstrebt habe und
dem dann abgeschlossenen Vergleich nur zugestimmt habe, weil man sie dar-
auf hingewiesen habe, dass die Anordnung eines Sicherheitsabstandes nicht in
Betracht komme,
- den Amtsanwalt G. : Dieser hätte bekunden können, dass er die
Nebenklägerin für unglaubhaft gehalten habe und laut seinem Vermerk vom
26. August 2002 keinen hinreichenden Tatverdacht gesehen habe,
- die Kriminalkommissarin Ke. : Diese hätte bekunden können, dass die
Nebenklägerin bei ihrer Vernehmung am 30. Oktober 2002 die Fälle II. 2. und
II. 3. der Urteilsgründe nur knapp beschrieben habe und zum Fall II. 2. ange-
geben habe, dass der Angeklagte vor ihr, nicht jedoch auf ihrem Oberkörper
sitzend masturbiert habe,
- den in der Hauptverhandlung nur als Sachverständigen, nicht als Zeugen
vernommenen Prof. Dr. Sc. : Dieser hätte bekunden können, dass
er bei Erstellung seines Gutachtens keine Kenntnis von den Akten des famili-
engerichtlichen Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum
Umgangsrecht und über das einstweilige Verfügungsverfahren hatte und auch
in der Hauptverhandlung keine Angaben über den genauen Verlauf dieser Ver-
fahren erhalten habe.
Die sich auf diese Zeugen bzw. auf die erwähnten Verfahren beziehen-
den, von der Revision näher bezeichneten Urkunden hätten verlesen werden
müssen. Sie seien auch sonst nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wor-
den.
Nach Auffassung der Revision hätten sich dem Landgericht diese Be-
weiserhebungen aufdrängen müssen, wenn es die Koinzidenz zwischen dem
relativen Misserfolg der Nebenklägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfah-
ren, dem Umgangsverfahren, dem Stand des Ermittlungsverfahrens, wie er sich
Ende August 2002 darstellte, und der Erweiterung der Strafanzeige am
28. August 2002 durch die Nebenklägerin auf die bisher nicht erwähnten Sexu-
aldelikte berücksichtigt hätte. Die Feststellung des Landgerichts im Urteil, das
Umgangsrecht sei befriedigend für die Nebenklägerin geregelt und scheide
deshalb als Motiv für eine mögliche Falschbelastung aus, treffe für den Zeit-
punkt der Anzeigeerstattung und der Erweiterung der Anzeige nicht zu. In die-
sem Zusammenhang hätte das Landgericht, das in den Urteilsgründen von der
Konstanz der Angaben der Nebenklägerin ausgegangen sei, den Widerspruch
zwischen ihrer Erstaussage am 8. Juli 2002 bei ihrer polizeilichen Vernehmung
sowie den Angaben im einstweiligen Verfügungsverfahren, bei denen sie je-
weils nur die Körperverletzungsdelikte angegeben habe, und der Erweiterung
ihrer Anzeige auf die Sexualdelikte am 28. August 2002 klären müssen.
b) Die Rüge greift nicht durch.
aa) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen bereits des-
wegen, weil die Revision zwar eine Vielzahl von Urkunden aus den
verschiedenen
Verfahren
(Ermittlungsverfahren,
Umgangsverfahren,
einstweilige Verfügungsverfahren) vorgetragen hat, der Vortrag aber teilweise
unvollständig,
teilweise unzutreffend
ist. So hatte der Sachverständige
entgegen den schriftlichen Ausführungen der Revision die Beiakten 5 C
AG Bitburg (einstweiliges Verfügungsverfahren) und 2 F AG Bitburg
(Verfahren über das Umgangsrecht des Angeklagten mit der Tochter Natascha)
zur Erstattung seines Gutachtens erhalten. Diese Akten, wie auch die
Ermittlungsakten einschließlich der Vernehmungen der Nebenklägerin vom 8.
Juli 2002 und 30. Oktober 2002, sind - wie auch von der Revision in der
Revisionshauptverhandlung berichtigend klargestellt worden ist - von dem
Sachverständigen zur Grundlage seines schriftlichen Gutachtens (vgl. Bl. 17 f.
d. Gutachtens) gemacht und inhaltlich referiert worden. Weiter ist das
schriftliche Gutachten des Prof. Dr. Sc. nur auszugsweise - II Bl. 63/64 und
68 des Wortprotokolls zum Gutachten - vorgetragen und das Ergebnis des
Sachverständigen zur Hypothese einer bewussten Falschaussage auf Grund
der
jedenfalls zunächst streitigen Regelung des Umgangsrechts des
Angeklagten mit der Tochter in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 60 des
Gutachtens) nicht mitgeteilt worden. Desgleichen hat die Revision die
Ausführungen des Sachverständigen zur Konstanzprüfung nicht wiederge-
geben. Aus ihnen ergibt sich aber, dass die Konstanz der Aussagen der
Nebenklägerin in den gleichlautenden Schilderungen der jeweiligen Tat-
vorwürfe gesehen, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt untersucht wurde, ob
in jeder Vernehmung oder Exploration jeweils alle Tatvorwürfe angegeben wur-
den.
Dass sich die vermisste zeugenschaftliche Vernehmung des Sachver-
ständigen, der sein Gutachten u.a. auf der Grundlage vollständiger Akten-
kenntnis erstattet hat, dem Landgericht nicht aufdrängen musste, hat die Revi-
sion in der Revisionshauptverhandlung selbst nicht mehr in Frage gestellt. Un-
ter Berücksichtigung des genannten Umstands mussten sich aber auch die
weiteren von der Revision vermissten Beweiserhebungen, mit denen in einer
Gesamtschau die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin erschüttert werden soll,
dem Landgericht nicht mehr aufdrängen. Der Sachverständige hat die Neben-
klägerin auf der dargelegten Tatsachengrundlage für glaubhaft erachtet und
einen Zusammenhang der Streitigkeiten über das Besuchsrecht mit ihrer den
Angeklagten belastenden Aussage verneint. Zudem sind die Angaben der Ne-
benklägerin in weiteren Punkten durch Aussagen von unabhängigen Zeugen
bestätigt worden. Auch die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung keinen
Anlass gesehen, entsprechende Beweisanträge zu stellen.
bb) Soweit beanstandet wird, die Strafkammer hätte zur Frage der Kon-
stanz der Aussagen der Nebenklägerin die polizeilichen Vernehmungsbeamten
hören müssen, diesbezüglich seien der Nebenklägerin auch keine Vorhalte
gemacht worden, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll anderes,
nämlich dass der Nebenklägerin bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in
der Hauptverhandlung u.a. aus ihrer ersten Vernehmung vom 8. Juli 2002 Vor-
halte gemacht worden sind. Unter diesen Umständen kann nicht nur nicht aus-
geschlossen werden, sondern ist es sogar nahe liegend, dass die Nebenkläge-
rin in der Hauptverhandlung insbesondere auch Angaben zur Aussageentwick-
lung und der späten Anzeigeerstattung der Sexualdelikte gemacht und dies so
begründet hat, dass sie für alle Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung befriedigend geklärt war.
cc) Ob dies tatsächlich der Fall war, lässt sich zwar den Urteilsfeststel-
lungen nicht entnehmen. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zur Aussage-
entwicklung allein kann aber nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer
diesen Punkt als erörterungsbedürftig ansehen musste. War er zu ihrer Über-
zeugung geklärt, bestand kein Anlass, ihn als wesentlichen Punkt in der Be-
weiswürdigung abzuhandeln (vgl. auch BGH NJW 1992, 2838, 2840). Ein
sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel liegt ebenfalls nicht vor, weil sich aus
dem Urteil selbst keine Lücke und keine Widersprüche ergeben.
Die Frage ließe sich deshalb nur durch eine Rekonstruktion der Haupt-
verhandlung klären, die dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt ist. Die
Rüge läuft, auch wenn eine ausdrückliche Verknüpfung im Sinne einer Alterna-
tivität zwischen einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einem Verstoß
gegen § 261 StPO nicht vorgenommen worden ist, deshalb im Ergebnis auf die
Rüge der "Aktenwidrigkeit" der Urteilsgründe hinaus, die nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist (BGH NJW 1992,
2840; BGH NStZ 1997, 294; BGH NStZ 1999, 423; BGH NStZ 2000, 156; Mey-
er-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 15 a m.w.N.). Ein von der Rechtspre-
chung anerkannter Ausnahmefall (etwa bei wörtlich protokollierter Aussage)
liegt nicht vor.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl