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BGH Urteil vom 27.07.2005 – 2 StR 203/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

27. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2005,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 13. Dezember 2004 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-

benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller

Nötigung, Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

Nötigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und wegen ver-

suchter Nötigung unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt.

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte und die fünf Jahre jüngere, damals 15-jährige Neben-

klägerin lernten sich 1995 kennen und verliebten sich ineinander. 1996 wurde

die Nebenklägerin schwanger, im November 1996 wurde die gemeinsame

Tochter geboren. Obwohl der Angeklagte und die Nebenklägerin nicht

zusammenzogen, setzten sie ihre Beziehung fort, in der der Angeklagte die

gen, setzten sie ihre Beziehung fort, in der der Angeklagte die zunächst noch

sehr junge und selbstunsichere Nebenklägerin dominierte. Als die Nebenkläge-

rin zunehmend selbstständiger wurde und eigene Wünsche äußerte, kam es

seit Ende 1998 zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten, der seinen Willen - auch

in sexueller Hinsicht - gegenüber der ihm körperlich weit unterlegenen Neben-

klägerin durchzusetzen suchte.

So hat der Angeklagte im Jahre 1999 nach einem Streit mit der Nebenklägerin,

die zu Fuß nach Hause laufen wollte, dieser im Laufen von der Seite derart in

die Beine getreten, dass sie stürzte und sich verletzte (II. 1.). Ende 2000 setzte

sich der Angeklagte auf den Oberkörper der Nebenklägerin, die den Ge-

schlechtsverkehr verweigert hatte, masturbierte und ejakulierte in ihr Gesicht

(II. 2.). Im April oder Mai 2001 erzwang der Angeklagte gegen den Willen der

Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr, indem er sie festhielt und würgte (II.

3.). Im November 2001 schlug er der Nebenklägerin während eines Streites ins

Gesicht und stieß sie in den Rücken (II. 4.). Im Januar 2002 schlug er ihr mit

der Faust mehrfach auf den Oberarm (II. 5.). Am 5. Juni 2002 schlug er auf die

Nebenklägerin ein, versuchte sie mit einem Kabelbinder zu fesseln und drohte,

dass er Stellen im Wald kenne, wo sie niemand finden werde (II. 6.). Am 7. Juli

2002 versuchte der Angeklagte die Nebenklägerin zu bewegen, abends zu ihm

zu kommen. Als sie ablehnte, drohte er, er werde einen Schlussstrich ziehen,

sie werde ihren 22. Geburtstag nicht erleben (II. 7.). Die Nebenklägerin geriet

über die Drohung in große Angst. Nachdem sie dies zunächst - auch nach poli-

zeilicher Beratung - abgelehnt hatte, erstattete sie am 8. Juli 2002 Strafanzeige

und beantragte eine einstweilige Verfügung, nach der dem Angeklagten unter-

sagt werden sollte, sich ihr zu nähern.

Das Landgericht hat den Angeklagten, der die Tatvorwürfe bestritten

hat, insbesondere auf Grund der Angaben der Nebenklägerin für überführt an-

gesehen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sah es durch ein Glaubwürdig-

keitsgutachten, das auch auf die "bemerkenswerte" Konstanz ihrer Angaben im

Ermittlungsverfahren - Vernehmungen am 8. Juli 2002, 30. Oktober 2002,

8. Dezember 2002 - und anlässlich der Explorationen am 21. Mai 2004 und

29. Juni 2004 verwies, bestätigt. Die Einholung des Gutachtens erachtete das

Landgericht auf Grund der Besonderheiten des Falls für geboten, da die Ne-

benklägerin trotz der jahrelangen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe

eine endgültige Trennung von dem Angeklagten nicht durchsetzte und immer

wieder zu ihm zurückkehrte. Im Anschluss an den Sachverständigen hat das

Landgericht ausgeführt, dass auch die Regelung des Umgangsrechts des An-

geklagten mit dem gemeinsamen Kind kein überzeugendes Motiv für eine

Falschaussage der Nebenklägerin biete, da das Umgangsrecht geregelt sei

und die Nebenklägerin gerade nicht bestrebt sei, dem Angeklagten das Kind

vorzuenthalten.

2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Eine Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrü-

ge, mit der ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gerügt wird, ist aus

den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai

2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung des

EGMR, StV 2005, 136 f. zu Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 EMRK ist hier nicht ein-

schlägig. Sie betrifft eine Haftsache, die mit dem vorliegenden Fall nicht ver-

gleichbar ist.

Näherer Erörterung bedarf jedoch die Verfahrensrüge, mit der die Revi-

sion eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die

Verurteilung des Angeklagten wegen der Sexualdelikte (II. 2. und II. 3.) be-

hauptet.

a) Die Revision meint, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht ver-

letzt, weil es verschiedene Zeugen, die im Ermittlungsverfahren und in den

beiden zivilrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, nicht gehört und ver-

schiedene Urkunden nicht eingeführt habe. Das Gericht wäre bei Erhebung

dieser Beweise "zwingend" zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nebenkläge-

rin wegen ihrer Misserfolge im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts, im

einstweiligen Verfügungsverfahren und im Ermittlungsverfahren den Angeklag-

ten erstmals am 28. August 2002 auch sexueller Straftaten beschuldigt habe

und eine Falschbelastung jedenfalls hinsichtlich der Sexualdelikte nicht mit der

erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Im Einzelnen hätten folgende Zeugen gehört werden müssen:

- der POK B. : Dieser hätte bekunden können, dass die Nebenklägerin

bei ihrer Anzeigeerstattung am 8. Juli 2002 nur Körperverletzungsdelikte nicht

Sexualdelikte des Angeklagten angegeben habe,

- die Rechtspflegerin S. : Sie hätte bekunden können, dass die Nebenklä-

gerin ihren Antrag vom 8. Juli 2002 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

gegen den Angeklagten, mit dem Ziel, dass dieser von ihr bis auf 50 m Abstand

fern zu bleiben habe, nur mit dem Vorfall vom 7. Juli 2002 (Fall II. 7. der Ur-

teilsgründe) begründet habe,

- der Dipl. Sozialarbeiter U. : Über seine Stellungnahme vom 2. August

2002 im Streit um das Umgangsrecht des Angeklagten mit seiner Tochter, nach

der als vorläufige Regelung an ein Besuchsrecht alle zwei Wochen samstags

und einen Wochentag zwischendurch gedacht werden könne,

- der Richter am Amtsgericht (Familiengericht) Se. : Dieser hätte bekunden

können, dass er die vorerwähnte Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten

der Nebenklägerin zustellen ließ und diese mit Schriftsatz vom 22. August

2002 einen zweimonatigen Ausschluss des Besuchsrechts für den Angeklagten

und danach nur einen vom Jugendamt überwachten Kontakt vorgeschlagen

habe. Die Nebenklägerin sei über die Entscheidung des Zeugen vom 26. Au-

gust 2002, mit der diesem Antrag nicht voll gefolgt worden sei, erkennbar ent-

täuscht gewesen,

- den Richter am Amtsgericht K. : Dieser hätte bekunden können, dass

die Nebenklägerin die Aufrechterhaltung der erwähnten einstweiligen Verfü-

gung bei der Verhandlung am 22. August 2002 energisch erstrebt habe und

dem dann abgeschlossenen Vergleich nur zugestimmt habe, weil man sie dar-

auf hingewiesen habe, dass die Anordnung eines Sicherheitsabstandes nicht in

Betracht komme,

- den Amtsanwalt G. : Dieser hätte bekunden können, dass er die

Nebenklägerin für unglaubhaft gehalten habe und laut seinem Vermerk vom

26. August 2002 keinen hinreichenden Tatverdacht gesehen habe,

- die Kriminalkommissarin Ke. : Diese hätte bekunden können, dass die

Nebenklägerin bei ihrer Vernehmung am 30. Oktober 2002 die Fälle II. 2. und

II. 3. der Urteilsgründe nur knapp beschrieben habe und zum Fall II. 2. ange-

geben habe, dass der Angeklagte vor ihr, nicht jedoch auf ihrem Oberkörper

sitzend masturbiert habe,

- den in der Hauptverhandlung nur als Sachverständigen, nicht als Zeugen

vernommenen Prof. Dr. Sc. : Dieser hätte bekunden können, dass

er bei Erstellung seines Gutachtens keine Kenntnis von den Akten des famili-

engerichtlichen Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum

Umgangsrecht und über das einstweilige Verfügungsverfahren hatte und auch

in der Hauptverhandlung keine Angaben über den genauen Verlauf dieser Ver-

fahren erhalten habe.

Die sich auf diese Zeugen bzw. auf die erwähnten Verfahren beziehen-

den, von der Revision näher bezeichneten Urkunden hätten verlesen werden

müssen. Sie seien auch sonst nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wor-

den.

Nach Auffassung der Revision hätten sich dem Landgericht diese Be-

weiserhebungen aufdrängen müssen, wenn es die Koinzidenz zwischen dem

relativen Misserfolg der Nebenklägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfah-

ren, dem Umgangsverfahren, dem Stand des Ermittlungsverfahrens, wie er sich

Ende August 2002 darstellte, und der Erweiterung der Strafanzeige am

28. August 2002 durch die Nebenklägerin auf die bisher nicht erwähnten Sexu-

aldelikte berücksichtigt hätte. Die Feststellung des Landgerichts im Urteil, das

Umgangsrecht sei befriedigend für die Nebenklägerin geregelt und scheide

deshalb als Motiv für eine mögliche Falschbelastung aus, treffe für den Zeit-

punkt der Anzeigeerstattung und der Erweiterung der Anzeige nicht zu. In die-

sem Zusammenhang hätte das Landgericht, das in den Urteilsgründen von der

Konstanz der Angaben der Nebenklägerin ausgegangen sei, den Widerspruch

zwischen ihrer Erstaussage am 8. Juli 2002 bei ihrer polizeilichen Vernehmung

sowie den Angaben im einstweiligen Verfügungsverfahren, bei denen sie je-

weils nur die Körperverletzungsdelikte angegeben habe, und der Erweiterung

ihrer Anzeige auf die Sexualdelikte am 28. August 2002 klären müssen.

b) Die Rüge greift nicht durch.

aa) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen bereits des-

wegen, weil die Revision zwar eine Vielzahl von Urkunden aus den

verschiedenen

Verfahren

(Ermittlungsverfahren,

Umgangsverfahren,

einstweilige Verfügungsverfahren) vorgetragen hat, der Vortrag aber teilweise

unvollständig,

teilweise unzutreffend

ist. So hatte der Sachverständige

entgegen den schriftlichen Ausführungen der Revision die Beiakten 5 C

AG Bitburg (einstweiliges Verfügungsverfahren) und 2 F AG Bitburg

(Verfahren über das Umgangsrecht des Angeklagten mit der Tochter Natascha)

zur Erstattung seines Gutachtens erhalten. Diese Akten, wie auch die

Ermittlungsakten einschließlich der Vernehmungen der Nebenklägerin vom 8.

Juli 2002 und 30. Oktober 2002, sind - wie auch von der Revision in der

Revisionshauptverhandlung berichtigend klargestellt worden ist - von dem

Sachverständigen zur Grundlage seines schriftlichen Gutachtens (vgl. Bl. 17 f.

d. Gutachtens) gemacht und inhaltlich referiert worden. Weiter ist das

schriftliche Gutachten des Prof. Dr. Sc. nur auszugsweise - II Bl. 63/64 und

68 des Wortprotokolls zum Gutachten - vorgetragen und das Ergebnis des

Sachverständigen zur Hypothese einer bewussten Falschaussage auf Grund

der

jedenfalls zunächst streitigen Regelung des Umgangsrechts des

Angeklagten mit der Tochter in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 60 des

Gutachtens) nicht mitgeteilt worden. Desgleichen hat die Revision die

Ausführungen des Sachverständigen zur Konstanzprüfung nicht wiederge-

geben. Aus ihnen ergibt sich aber, dass die Konstanz der Aussagen der

Nebenklägerin in den gleichlautenden Schilderungen der jeweiligen Tat-

vorwürfe gesehen, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt untersucht wurde, ob

in jeder Vernehmung oder Exploration jeweils alle Tatvorwürfe angegeben wur-

den.

Dass sich die vermisste zeugenschaftliche Vernehmung des Sachver-

ständigen, der sein Gutachten u.a. auf der Grundlage vollständiger Akten-

kenntnis erstattet hat, dem Landgericht nicht aufdrängen musste, hat die Revi-

sion in der Revisionshauptverhandlung selbst nicht mehr in Frage gestellt. Un-

ter Berücksichtigung des genannten Umstands mussten sich aber auch die

weiteren von der Revision vermissten Beweiserhebungen, mit denen in einer

Gesamtschau die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin erschüttert werden soll,

dem Landgericht nicht mehr aufdrängen. Der Sachverständige hat die Neben-

klägerin auf der dargelegten Tatsachengrundlage für glaubhaft erachtet und

einen Zusammenhang der Streitigkeiten über das Besuchsrecht mit ihrer den

Angeklagten belastenden Aussage verneint. Zudem sind die Angaben der Ne-

benklägerin in weiteren Punkten durch Aussagen von unabhängigen Zeugen

bestätigt worden. Auch die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung keinen

Anlass gesehen, entsprechende Beweisanträge zu stellen.

bb) Soweit beanstandet wird, die Strafkammer hätte zur Frage der Kon-

stanz der Aussagen der Nebenklägerin die polizeilichen Vernehmungsbeamten

hören müssen, diesbezüglich seien der Nebenklägerin auch keine Vorhalte

gemacht worden, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll anderes,

nämlich dass der Nebenklägerin bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in

der Hauptverhandlung u.a. aus ihrer ersten Vernehmung vom 8. Juli 2002 Vor-

halte gemacht worden sind. Unter diesen Umständen kann nicht nur nicht aus-

geschlossen werden, sondern ist es sogar nahe liegend, dass die Nebenkläge-

rin in der Hauptverhandlung insbesondere auch Angaben zur Aussageentwick-

lung und der späten Anzeigeerstattung der Sexualdelikte gemacht und dies so

begründet hat, dass sie für alle Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Ent-

scheidung befriedigend geklärt war.

cc) Ob dies tatsächlich der Fall war, lässt sich zwar den Urteilsfeststel-

lungen nicht entnehmen. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zur Aussage-

entwicklung allein kann aber nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer

diesen Punkt als erörterungsbedürftig ansehen musste. War er zu ihrer Über-

zeugung geklärt, bestand kein Anlass, ihn als wesentlichen Punkt in der Be-

weiswürdigung abzuhandeln (vgl. auch BGH NJW 1992, 2838, 2840). Ein

sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel liegt ebenfalls nicht vor, weil sich aus

dem Urteil selbst keine Lücke und keine Widersprüche ergeben.

Die Frage ließe sich deshalb nur durch eine Rekonstruktion der Haupt-

verhandlung klären, die dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt ist. Die

Rüge läuft, auch wenn eine ausdrückliche Verknüpfung im Sinne einer Alterna-

tivität zwischen einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einem Verstoß

gegen § 261 StPO nicht vorgenommen worden ist, deshalb im Ergebnis auf die

Rüge der "Aktenwidrigkeit" der Urteilsgründe hinaus, die nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist (BGH NJW 1992,

2840; BGH NStZ 1997, 294; BGH NStZ 1999, 423; BGH NStZ 2000, 156; Mey-

er-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 15 a m.w.N.). Ein von der Rechtspre-

chung anerkannter Ausnahmefall (etwa bei wörtlich protokollierter Aussage)

liegt nicht vor.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl