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BGH Urteil vom 27.07.2005 – 2 StR 241/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

27. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

2 StR 241/05

1.

2.

3.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2005,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

für den Angeklagten G.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und H.

wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juni

2004, auch soweit es den Mitangeklagten G. betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil hinsichtlich der Angeklagten H.

und G. im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit

das Landgericht keine Entscheidung über den Verfall des

Wertersatzes getroffen hat.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts Aachen zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird

verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten H. und G. wegen

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-

heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in jeweils 25 Fällen sowie den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25

Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dessen

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte G.

ist unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte A. zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von einem Jahr verurteilt worden.

Nach den Feststellungen erwarben die Angeklagten H. und

G. , beide selbst Rauschgiftkonsumenten, im Zeitraum Anfang Oktober

2003 bis zum 5. Januar 2004 in den Niederlanden jeweils auf eigene Rechnung

in 25 Fällen mindestens 50 g Marihuana, der Angeklagte H. gele-

gentlich auch 100 g mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 %, das sie

mit dem Bus über die Grenze nach Deutschland einführten, hier portionierten,

und - jeder für sich - teils verkauften, teils selbst konsumierten. Der Angeklagte

H. veräußerte seine Ware in Portionen von 1,6-1,7 g, der Angeklagte

G. in solchen von 1,3-1,4 g zum Preis von 10 € so lange , bis sie den Ein-

kaufspreis von 165-200 € für jeweils 50 g eingenommen ha tten. Das übrige

Rauschgift konsumierten sie selbst. Der Angeklagte A. war den Angeklagten

H. und G. in dem Zeitraum Mitte November 2003 bis zum

5. Januar 2004 als sogenannter "Läufer" beim Absatz des Rauschgifts behilf-

lich, indem er in 25 Fällen mehr als die Hälfte der von diesen jeweils getätigten

Verkäufe abwickelte, wofür er täglich 1-2 g Marihuana zum Eigenkonsum er-

hielt.

Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten H.

und A. führen - auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklag-

ten G. - zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.

Die auf die unterbliebene Anordnung des Verfalles bzw. des Verfalles

des Wertersatzes bezüglich der Angeklagten H. und G. wirksam

beschränkte, vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision der

Staatsanwaltschaft führt zu dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg.

A) Revisionen der Angeklagten H. und A.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen tat-

einheitlich zur Einfuhr begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge (H. ) bzw. wegen Beihilfe dazu (A. ). Zwar hat

der Angeklagte H. den Verbrechenstatbestand der Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, verwirklicht,

indem er in 25 Fällen jeweils mindestens 50 g Marihuana mit einem Wirkstoff-

gehalt von zumindest 20 % THC eingeführt hat. Die demnach jeweils eingeführ-

te Mindestmenge von 10 mg THC überstieg den bei 7,5 mg THC liegenden

Grenzwert der nicht geringen Menge (BGHSt 42, 1 ff.).

Das gilt jedoch nicht hinsichtlich des nur bezüglich eines Teils der einge-

führten Menge tateinheitlich begangenen Handeltreibens. Unter Zugrundele-

gung eines von der Jugendkammer angenommenen Mindesteinkaufspreises

von 165 € pro 50 g und des Verkaufspreises von 10 € für 1,

6 g hätte der Ange-

klagte H. mit dem Verkauf von 26,4 g den von ihm eingesetzten Ein-

kaufspreis wieder eingenommen, die restlichen 23,6 g wären zum Eigenkon-

sum bestimmt gewesen. Der Mitangeklagte G. hätte bei einem Verkaufs-

preis von 10 € für 1,3 g sogar lediglich 21,45 g verkaufe n müssen, um den Ein-

kaufspreis zu realisieren, während ihm 28,55 g zum Eigenkonsum zur Verfü-

gung gestanden hätten. Angesichts des von der Jugendkammer angenomme-

nen Wirkstoffgehalts von 20 % hätten die Angeklagten H. und

G. nur mit 5,28 g bzw. 4,29 g THC und damit unterhalb der nicht geringen

Menge Handel getrieben, der Angeklagte A. hätte nur in diesem Umfang

Beihilfe geleistet.

Die gemäß § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten

G. zu erstreckende Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Fortfall der

Rechtsfolgenaussprüche.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Das Landgericht wird genauere Feststellungen zur jeweils eingeführten

Rauschgiftmenge (UA S. 20: "der Angeklagte H. gelegentlich auch

100 g Marihuana") und zum einerseits für den Handel, andererseits für den

Eigenkonsum bestimmten Anteil des in den Niederlanden erworbenen Marihu-

anas zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in wie-

viel Fällen der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in der Al-

ternative des Handeltreibens verwirklicht ist. In diesem Zusammenhang wird

auch das Konsumverhalten der Angeklagten während des hier maßgeblichen

Zeitraums genauer aufzuklären sein. Bei der Abgrenzung zwischen Mit- und

Nebentäterschaft wird der Tatrichter zu bedenken haben, daß die Angeklagten

- wenn ihr eigener Rauschgiftvorrat gerade erschöpft war - wechselseitig über

den Vorrat des jeweils anderen verfügen konnten (UA S. 20). Sollte der neu

entscheidende Tatrichter wiederum Nebentäterschaft annehmen, wird er zu

prüfen haben, ob und in welchem Umfang sich die Angeklagten H.

und G. gegenseitig Beihilfe zum Handeltreiben geleistet haben (z. B. durch

Zurverfügungstellung der Wohnung zwecks Aufbewahrung und Portionierung

des Rauschgifts).

B) Revision der Staatsanwaltschaft

Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die sichergestellten

Geldbeträge (140 € des Angeklagten H. und 23 7,40 € des Angeklagten

G. ) nicht gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt wurden, übersieht sie, daß die

Angeklagten sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolles vom 18. Juni

2004 mit der außergerichtlichen Einziehung dieser Beiträge einverstanden er-

klärt haben.

Rechtsfehlerhaft unterlassen hat die Jugendkammer hingegen die Prü-

fung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 73 a

StGB bezüglich der von den Angeklagten erzielten Verkaufserlöse vorliegen.

Dies wird der neu entscheidende Tatrichter nachzuholen und dabei auch zu

erwägen haben, ob eine Verfallsanordnung für die Angeklagten eine unbillige

Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bedeuten würde oder ob in Aus-

übung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von ei-

nem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll (vgl. Senatsurteil vom

19. Januar 2005 - 2 StR 402/04).

Rissing-van Saan Otten

Roggenbuck

Appl

RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs- abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan