Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05

5. Strafsenat

5 StR 201/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005

beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revisi-

on gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Febru-

ar 2005 werden verworfen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen

Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht

durch Beschluß vom 31. März 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzuläs-

sig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle

noch sein Verteidiger die Revision begründet haben. Hiergegen hat der An-

geklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 „Beschwerde“ erhoben, die als

Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen ist (§ 300 StPO).

Der Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Generalbundes-

anwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„Das Landgericht hat das … Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht

als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und

die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar

kann der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionseinlegung durch

die Beschränkung auf das Strafmaß der Umfang der Anfechtung entnommen

werden. Nicht erkennen läßt die Erklärung jedoch, ob das Urteil wegen Ver-

letzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachli-

chen Rechts angefochten wird. Allein die erklärte Beschränkung auf das

Strafmaß kann auch nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden,

denn die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – schlüssige – Behauptung,

daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch an-

gewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom

6. Mai 1992 – 2 StR 21/92 – und vom 8. Mai 1996 – 3 StR 132/96 –; BGH

NStZ-RR 1998, 18; BGH NStZ 2000, 388 jeweils m.w.N.).“

Auch soweit in dem Schreiben des Angeklagten ein Wiedereinset-

zungsantrag zu sehen ist, kann es keinen Erfolg haben. Weder ist die ver-

säumte Revisionsbegründung nachgeholt worden, noch hat der Angeklagte

glaubhaft gemacht, daß er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der

Revisionsbegründungsfrist gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Insoweit hat

der Angeklagte zwar vorgetragen, mit dem Pflichtverteidiger sei abgespro-

chen gewesen, dieser solle die Revision begründen. Dies ist jedoch nicht

glaubhaft. Denn der Verteidiger hat dem in seiner – dem Angeklagten zur

Kenntnis gebrachten – Stellungnahme vom 13. Juni 2005 plausibel wider-

sprochen. Danach hätte sich der Angeklagte bei dem Verteidiger – der für

eine Revision keinerlei Erfolgsaussichten sah, was dem Angeklagten auch

bekannt war – melden sollen, wenn dennoch die Revision durchgeführt wer-

den sollte; dies sei nicht geschehen. Von der Revisionseinlegung durch den

Angeklagten habe der Verteidiger erst durch den das Rechtsmittel verwer-

fenden Beschluß des Landgerichts vom 31. März 2005 erfahren. Danach

kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten, da er – nach

Urteilsverkündung belehrt über die einmonatige Begründungsfrist – vor deren

Ablauf weder zu seinem Pflichtverteidiger Kontakt aufgenommen noch einen

Wahlverteidiger

beauftragt

noch

sonst Vorkehrungen

für

eine

Revisionsbegründung getroffen hat, kein Verschulden an der Versäumung

der Revisionsbegründungsfrist trifft.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal