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BGH Beschlüsse vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005
beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revisi-
on gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Febru-
ar 2005 werden verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht
durch Beschluß vom 31. März 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzuläs-
sig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle
noch sein Verteidiger die Revision begründet haben. Hiergegen hat der An-
geklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 „Beschwerde“ erhoben, die als
Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen ist (§ 300 StPO).
Der Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Generalbundes-
anwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat das … Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht
als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und
die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar
kann der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionseinlegung durch
die Beschränkung auf das Strafmaß der Umfang der Anfechtung entnommen
werden. Nicht erkennen läßt die Erklärung jedoch, ob das Urteil wegen Ver-
letzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachli-
chen Rechts angefochten wird. Allein die erklärte Beschränkung auf das
Strafmaß kann auch nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden,
denn die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – schlüssige – Behauptung,
daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch an-
gewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
6. Mai 1992 – 2 StR 21/92 – und vom 8. Mai 1996 – 3 StR 132/96 –; BGH
NStZ-RR 1998, 18; BGH NStZ 2000, 388 jeweils m.w.N.).“
Auch soweit in dem Schreiben des Angeklagten ein Wiedereinset-
zungsantrag zu sehen ist, kann es keinen Erfolg haben. Weder ist die ver-
säumte Revisionsbegründung nachgeholt worden, noch hat der Angeklagte
glaubhaft gemacht, daß er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der
Revisionsbegründungsfrist gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Insoweit hat
der Angeklagte zwar vorgetragen, mit dem Pflichtverteidiger sei abgespro-
chen gewesen, dieser solle die Revision begründen. Dies ist jedoch nicht
glaubhaft. Denn der Verteidiger hat dem in seiner – dem Angeklagten zur
Kenntnis gebrachten – Stellungnahme vom 13. Juni 2005 plausibel wider-
sprochen. Danach hätte sich der Angeklagte bei dem Verteidiger – der für
eine Revision keinerlei Erfolgsaussichten sah, was dem Angeklagten auch
bekannt war – melden sollen, wenn dennoch die Revision durchgeführt wer-
den sollte; dies sei nicht geschehen. Von der Revisionseinlegung durch den
Angeklagten habe der Verteidiger erst durch den das Rechtsmittel verwer-
fenden Beschluß des Landgerichts vom 31. März 2005 erfahren. Danach
kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten, da er – nach
Urteilsverkündung belehrt über die einmonatige Begründungsfrist – vor deren
Ablauf weder zu seinem Pflichtverteidiger Kontakt aufgenommen noch einen
Wahlverteidiger
beauftragt
noch
sonst Vorkehrungen
für
eine
Revisionsbegründung getroffen hat, kein Verschulden an der Versäumung
der Revisionsbegründungsfrist trifft.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal