Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2009 – 2 StR 496/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2009

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 23. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist

keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung

abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 30. Juni 2009 enthält lediglich

die Revisionseinlegung. Die Revisionsbegründungsschrift vom 30. August 2009

enthält lediglich deren Beschränkung auf das Strafmaß. Ihr ist weder eine im

Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sach-

rüge zu entnehmen,

für welche das Revisionsvorbringen eindeutig

ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt

wird (vgl. auch BGH NStZ 1991, 597; NStZ-RR 1998, 18; Beschlüsse vom

27. Juli 2005 - 5 StR 201/05 und vom 31. August 2005 - 2 StR 359/05).

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Cierniak

Schmitt