BGH Beschluss vom 27.11.2009 – 2 StR 496/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung
abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 30. Juni 2009 enthält lediglich
die Revisionseinlegung. Die Revisionsbegründungsschrift vom 30. August 2009
enthält lediglich deren Beschränkung auf das Strafmaß. Ihr ist weder eine im
Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sach-
rüge zu entnehmen,
für welche das Revisionsvorbringen eindeutig
ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt
wird (vgl. auch BGH NStZ 1991, 597; NStZ-RR 1998, 18; Beschlüsse vom
27. Juli 2005 - 5 StR 201/05 und vom 31. August 2005 - 2 StR 359/05).
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt