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BGH Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 368/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 368/02

URTEIL

vom

28. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 2005,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 4. Juli 2002 im Strafausspruch dahin ge-

ändert, daß die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren wird um ein Drittel

ermäßigt. Die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der

Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte am 4. Juli 2002 wegen unerlaubter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in zehn Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die am 5. Juli 2002 eingelegte Revision der Angeklag-

ten, mit der verfahrens- und sachlichrechtliche Beanstandungen erhoben wer-

den. Sie hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin unmit-

telbar nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet, jedoch ist

dieser Verzicht unwirksam, weil das Landgericht unzulässigerweise auf ihn hin-

gewirkt und eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hatte (vgl. hier-

zu den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsa-

chen [NJW 2005, 1440]).

2. Zum Schuldspruch zeigt die Überprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der

Strafausspruch kann indes angesichts der erheblichen Strafe, die gegen die

zum Urteilszeitpunkt 65jährige, bislang unbestrafte Angeklagte verhängt wor-

den ist, und der nachstehend aufgezeigten Mängel nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte bereits gegenüber

der Polizei durch freiwillige Offenbarung ihres Wissens wesentlich dazu beige-

tragen hat, daß die Tat über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wer-

den konnte. Damit hat es die Voraussetzungen bejaht, unter denen das Gericht

nach § 31 Nr. 1 BtMG die Strafe nach seinem Ermessen mildern kann. In ei-

nem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich der Tat-

richter der Wahlmöglichkeit bewußt ist, die § 31 BtMG eröffnet, nämlich entwe-

der die Strafe dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen

zu entnehmen, einen minder schweren Fall (hier: § 30 Abs. 2 BtMG) zu beja-

hen oder die die Vorschrift des § 31 BtMG begründenden Umstände nur bei

der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 1996, 181

m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zudem in den Fällen II. 1

bis 9 den bedeutsamen Umstand außer Acht gelassen, daß die Taten der (mit

erheblich geringerer Strafe bedrohten) Durchfuhr von Betäubungsmitteln

äußerst nahe kommen.

Neben diesen Mängeln muß berücksichtigt werden, daß das Revisions-

verfahren aus Gründen, die von der Angeklagten nicht zu vertreten waren, er-

hebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Nachdem die Angeklagte unmittelbar

nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hatte, war eine Ent-

scheidung über die Wirksamkeit dieses Verzichts Voraussetzung dafür, daß

ihre Revision überhaupt zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen

konnte. Aus Anlaß dieses und eines anderen, zeitnah eingegangenen Verfah-

rens hat der Senat die zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs um-

strittene bzw. bislang nicht entschiedene Rechtsfrage nach der Wirksamkeit

eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit verfahrensbeendenden Ab-

sprachen dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Damit hat sich das

Verfahren um etwa zweieinhalb Jahre verlängert. Dieser Umstand muß der An-

geklagten erheblich strafmildernd zugute kommen.

3. Eine Aufhebung des Strafausspruchs unter Zurückverweisung an das

Landgericht kommt angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit und des vor-

gerückten Alters der Angeklagten nicht mehr in Betracht. Um die Verfahrens-

dauer nicht weiter zu verlängern, erscheint es sachgerecht, daß der Senat die

Strafe selbst angemessen herabsetzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen

(§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO) liegen vor. Der Generalbundesanwalt hat einen

Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt. Der Senat entscheidet aufgrund

einer Hauptverhandlung durch Urteil. Diese Verfahrensweise ist durch § 349

Abs. 5 StPO vorgeschrieben, der - was der Senat bei seinen Beschlüssen vom

22. Dezember 2004 (3 StR 403/04) und 20. April 2005 (3 StR 95/05) allerdings

übersehen hat - auch für das Verfahren nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO gilt

(vgl. Bericht RA BTDrucks. 15/3482 S. 22). Eine Anwesenheit des Beschwer-

deführers

in der Hauptverhandlung

ist (entgegen Meyer-Goßner, StPO

48. Aufl. § 354 Rdn. 29 - "erscheint notwendig") nicht erforderlich. Die ange-

messene Herabsetzung der Rechtsfolgen durch das Revisionsgericht kann ihre

Grundlage allein in den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen ha-

ben. Eine Beweisaufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung be-

deutsame Umstände ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich. Ob die Fest-

stellungen des Urteils eine ausreichende Grundlage für die Herabsetzung der

Strafe auf eine angemessene Höhe bieten oder ob es etwa in besonderem

Maße auf den persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer ankommt und

deshalb eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ausscheidet,

ist eine Frage des Einzelfalls. Zum Vortrag von Umständen, die dem Verfahren

nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO entgegenstehen könnten, bedarf es der per-

sönlichen Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht.

Unter Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen und nach Berücksichti-

gung der vorerwähnten Strafzumessungsfehler sowie der erheblichen Verfah-

rensdauer reduziert der Senat - entsprechend dem Antrag des Generalbun-

desanwalts - die Einzelstrafen jeweils von drei Jahren auf zwei Jahre und

sechs Monate bzw. von vier Jahren auf drei Jahre und sechs Monate und bildet

eine neue Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.

4. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens be-

ruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert