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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 3 StR 95/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 95/05

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 19. Oktober 2004 dahin geändert, daß

der Angeklagte wegen

- schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen,

jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen,

- schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tatein-

heitlichen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch ei-

nes Kindes und wegen

- sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung angeordnet wird. Die im Fall II. 4. der Urteilsgründe

festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision

des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat

mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-

folg. Die Verfahrensrüge wurde nicht ausgeführt und ist daher unzulässig

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung überwiegend nicht

stand.

In den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe hat der Angeklagte in un-

mittelbarer zeitlicher Abfolge stets zwei Kinder nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB

aF mißbraucht, so daß jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle des

schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vorliegen (vgl. BGH NStZ-RR

1999, 329 m. w. N.).

In den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe hat das Landgericht die

festgestellten Mißbrauchshandlungen des Angeklagten als zwei selbständige

Taten gewertet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt indes

- soweit zwei Kinder in beiden Fällen in unterschiedlicher Weise sexuell miß-

braucht wurden - eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996,

383 m. w. N.). Der Schuldspruch ist allein dem eine höhere Strafe androhen-

den Delikt des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 a

Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu entnehmen, weil der Mißbrauch nach § 176 Abs. 3

Nr. 3 StGB aF als die leichtere Begehungsform zurücktritt (vgl. BGH aaO;

Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 Rdn. 20). Da der

Angeklagte wiederum in unmittelbarer zeitlicher Abfolge an beiden Kindern ei-

nen schweren sexuellen Mißbrauch gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF be-

gangen hat, sind insoweit auch hier zwei tateinheitliche Fälle gegeben. Tatein-

heit besteht auch mit dem sexuellen Mißbrauch des dritten Kindes gemäß

§ 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF im Fall II. 4. der Urteilsgründe.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Soweit damit

eine Verschärfung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten einher-

geht, steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen

(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18). Auch § 265 StPO hindert die vor-

genommene Schuldspruchberichtigung nicht, weil sich der geständige

Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders als

geschehen verteidigt hätte.

2. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift

ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe für die Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe ist nicht erforderlich. Der Senat kann die tat- und schuldangemessene höhere der beiden für das Tatgeschehen verhäng- ten Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr und sechs Monate sowie vier Jahre) in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als neue Einzelstrafe für die nunmehr einheitliche Tat festsetzen; hierdurch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1996 - 4 StR 529/96; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03).

Der Gesamtstrafenausspruch kann zwar nicht bestehen bleiben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die im Fall II.4. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch er- folgte der Zusammenzug der Einzelstrafen nicht derart straff, dass die ver- hängte Gesamtstrafe auch bei Wegfall der besagten Einzelstrafe noch an- gemessen erscheint. ... Der Senat kann aber von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 354 Abs. 1a Satz 2 und Abs. 1b Satz 3 StPO zu entschei- den (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 StR 403/04) und die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren auf sieben Jahre und sechs Monate herabzusetzen. Diese Strafhöhe erscheint in Anbetracht der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen von vier und zweimal drei Jahren sowie einem Jahr Freiheitsstrafe, der im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungser- wägungen des Landgerichts sowie des engen räumlich-zeitlichen Zusam- menhangs zwischen den vom Landgericht rechtsfehlerhaft als selbständige Taten behandelten Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe tat- und schuldan- gemessen."

Dem schließt sich der Senat an.

3. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels

zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert