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BGH Beschluss vom 22.12.2004 – 3 StR 403/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1,
Abs. 1 a Satz 2 und Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf
der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. April
2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und neun Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall
davon in Tateinheit mit Beihilfe zu deren Einfuhr, zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verur-
teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg.
Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustim-
mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, weil eine Bei-
hilfe zur versuchten Einfuhr durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt
ist.
Da die näheren örtlichen und zeitlichen Umstände der Festnahme des
Kuriers auf dem Flughafen in Lissabon nicht dargelegt sind, tragen die Fest-
stellungen nicht die Annahme, daß die Schwelle zum Beginn des Versuchs ei-
ner Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland bereits
überschritten worden ist. Dazu wäre eine Handlung erforderlich, die in unge-
störtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll oder im un-
mittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht (vgl. BGH
NStZ 1990, 442 f.). Beim Transport von am Körper befestigten Drogen auf dem
Luftweg kann der Beginn des Versuchs frühestens dann angenommen werden,
wenn der Kurier nach dem Passieren etwaiger Kontrollen das abflugbereite und
Deutschland direkt ansteuernde Flugzeug besteigt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die für den Fall II.
1 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf ein Jahr
und drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr
und neun Monate herabgesetzt. Diese Strafhöhen erscheinen dem Senat an-
gemessen, zumal die ermäßigte Einzelstrafe der im - vergleichbaren - Fall II. 2
messen, zumal die ermäßigte Einzelstrafe der im - vergleichbaren - Fall II. 2
verhängten Strafe entspricht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenent-
scheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert