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BGH Beschluss vom 22.12.2004 – 3 StR 403/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 403/04

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004

gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1,

Abs. 1 a Satz 2 und Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf

der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. April

2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und neun Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall

davon in Tateinheit mit Beihilfe zu deren Einfuhr, zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verur-

teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg.

Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustim-

mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, weil eine Bei-

hilfe zur versuchten Einfuhr durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt

ist.

Da die näheren örtlichen und zeitlichen Umstände der Festnahme des

Kuriers auf dem Flughafen in Lissabon nicht dargelegt sind, tragen die Fest-

stellungen nicht die Annahme, daß die Schwelle zum Beginn des Versuchs ei-

ner Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland bereits

überschritten worden ist. Dazu wäre eine Handlung erforderlich, die in unge-

störtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll oder im un-

mittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht (vgl. BGH

NStZ 1990, 442 f.). Beim Transport von am Körper befestigten Drogen auf dem

Luftweg kann der Beginn des Versuchs frühestens dann angenommen werden,

wenn der Kurier nach dem Passieren etwaiger Kontrollen das abflugbereite und

Deutschland direkt ansteuernde Flugzeug besteigt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die für den Fall II.

1 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf ein Jahr

und drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr

und neun Monate herabgesetzt. Diese Strafhöhen erscheinen dem Senat an-

gemessen, zumal die ermäßigte Einzelstrafe der im - vergleichbaren - Fall II. 2

messen, zumal die ermäßigte Einzelstrafe der im - vergleichbaren - Fall II. 2

verhängten Strafe entspricht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenent-

scheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert