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BGH Beschluß vom 28.07.2005 – III ZR 416/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BeurkG § 54a Abs. 4; BGB §§ 125, 126

a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schrift-

form bedürfen, sind die §§ 125, 126 BGB nicht anwendbar.

b)

Im Haftpflichtprozeß hat der Notar die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens

bei der Abwicklung eines Verwahrungsgeschäfts nachzuweisen, wenn er

sich nicht auf eine schriftliche Weisung des maßgebenden Beteiligten

stützen kann und geltend macht, er habe dessen anderweit geäußerten

Willen beachtet.

BGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZR 416/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-

mann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

- 4. Zivilsenat - vom 13. Oktober 2004 - 4 U 60/04 - wird zurück-

gewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Beschwerdewert: 208.607,08 €

Gründe

Die Klägerin - vertreten durch den Sohn ihrer Schwiegertochter - ver-

kaufte mit einem am 25. Februar 1999 durch den beklagten Notar beurkunde-

ten Kaufvertrag ein Grundstück mit Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von

480.000 DM. In § 17 des Kaufvertrags vereinbarten die Beteiligten die Hinter-

legung des Kaufpreises beim Notar und erteilten ihm die Weisung, aus dem zu

hinterlegenden Kaufpreis zunächst Treuhandaufträge zu erfüllen und mögliche

Forderungen der Gläubiger aus den im Vertrag genannten Belastungen Zug

um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligungen abzulösen und den

verbleibenden Restkaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen. Nachdem es auf

Anweisung des von der Klägerin Bevollmächtigten zu einer Auszahlung von

50.000 DM an diesen gekommen war, ging dem Beklagten am 5. August 1999

ein nicht unterzeichnetes Telefax mit der Anschrift der Klägerin aus der Domi-

nikanischen Republik zu, mit dem unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch

die beglaubigte Rücknahme der dem Sohn der Schwiegertochter erteilten Ge-

neralvollmacht sowie eine Generalvollmacht für die Schwiegertochter übermit-

telt wurde. In dem Telefax wurde der Beklagte angewiesen, den Verkaufserlös

auf das bei einer Bank in Florida geführte Konto eines Michael L. zu

überweisen. Daraufhin überwies der Beklagte einen Betrag von 408.000 DM

(= 208.607,09 €) auf dieses Konto. Die Klägerin hat n ach ihrer Behauptung

diesen Betrag nicht erhalten. Ihre auf Schadensersatz in dieser Höhe gerichte-

te Klage, in der eine entsprechende Weisung geleugnet wird, hatte in den Vor-

instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung

des Beklagten verneint, weil er die Auszahlung auf der Grundlage einer wirk-

samen Anweisung der - generalbevollmächtigten - Schwiegertochter der Kläge-

rin vorgenommen habe. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulas-

sung der Revision.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen angespro-

chen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten. Das Berufungs-

gericht hat auf der Grundlage seiner Feststellungen, gegen die von der Be-

schwerde keine Rügen erhoben werden, eine Ersatzpflicht des Beklagten zu

Recht verneint.

1.

Nach § 54a Abs. 4 BeurkG bedürfen die Verwahrungsanweisung sowie

deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf der Schriftform. Daß dem Beklagten

eine mit einer Unterschrift der Klägerin oder ihrer Generalbevollmächtigten ver-

sehene Weisung vorgelegen hätte, ist nicht festgestellt. Die Beschwerde hält

es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob auf das Schriftformerfor-

dernis des § 54a Abs. 4 BeurkG die §§ 126, 125 BGB mit der Folge Anwen-

dung finden, daß deren Mißachtung zur unheilbaren Nichtigkeit der entspre-

chenden Anweisung führt.

Der Beschwerde kann zwar zugegeben werden, daß zu dieser Frage in

der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Während wohl

überwiegend darauf abgestellt wird, es handele sich bei § 54a Abs. 4 BeurkG

um eine Formvorschrift des Verfahrensrechts (vgl. Renner, in: Huhn/v. Schuck-

mann, BeurkG, 4. Aufl., § 54a Rz. 78 f; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, 2. Aufl.,

§ 54a BeurkG Rn. 34 f; ders., in: Ganter/Zugehör/Hertel, Handbuch der Notar-

haftung, Rn. 1614, 1616; Weimer, DNotI-Rep. 1998, 222; Heinemann, ZNotP

2002, 104), halten andere § 126 BGB jedenfalls für entsprechend anwendbar

(Mihm, DNotI-Rep. 1998, 223; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 54a Rn. 51; aus

der Rechtsprechung vgl. LG Schwerin, ZNotP 2002, 114). Auf der Grundlage

der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Novel-

lierung in den §§ 54a ff. BeurkG insoweit nicht berührt worden ist, sind die

§§ 125, 126 BGB auf das Schriftformerfordernis in § 54a BeurkG nicht anzu-

wenden.

Vor der Einfügung der §§ 54a bis 54e in das Beurkundungsgesetz (Art. 2

Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer

Gesetze vom 31. August 1998 – BGBl. I S. 2585), das weitgehend Vorschriften

zum notariellen Verfahrensrecht enthält, war das notarielle Verwahrungsverfah-

ren - abgesehen von der Zuständigkeitsbestimmung des § 23 BNotO - nicht

gesetzlich, sondern lediglich teilweise durch Verwaltungsvorschriften (§§ 11 bis

13 DONot a.F.) geregelt. Der Gesetzgeber hielt es für unzureichend, daß dem

Notar ein für diesen Bereich seiner hoheitlichen Tätigkeit maßgebliches Ver-

fahrensrecht und wesentliche Berufspflichten nur durch Verwaltungsvorschrif-

ten vorgeschrieben wurden (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/4184

S. 37). Die Einordnung dieser Bestimmungen in das Beurkundungsgesetz ver-

deutlicht den sachlichen Zusammenhang mit dem notariellen Verfahrensrecht.

Schon dies sowie die öffentlich-rechtliche Natur des Verwahrungsgeschäfts

und der hierauf bezogenen Anweisungen sprechen gegen die Anwendung des

auf privatrechtliche Vertragsverhältnisse zugeschnittenen § 126 BGB; in jedem

Fall reicht die Wahrung der "prozeßrechtlichen Schriftform" aus (etwa die Ü-

bermittlung per Telefax; vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen aaO Rn. 34 und § 130

Nr. 6 ZPO).

Das in § 54a Abs. 4 BeurkG geregelte Schriftformerfordernis galt bereits

nach der Verwaltungsvorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 DONot a.F. Der Gesetz-

geber, der insoweit von einer inhaltlichen Entsprechung ausgegangen ist, hat

zur Schriftform des Widerrufs einer Anweisung nach § 54c BeurkG Erwägun-

gen der Rechtssicherheit angeführt (BT-Drucks. 13/4184 S. 38). Auch wenn

das Erfordernis der Schriftlichkeit objektiv zugleich einem Beweisinteresse

dient und die Prüfung der Authentizität einer Anweisung erleichtert, soweit hier-

für ein Anlaß bestehen mag, bedeutet dies jedoch nicht, daß der Notar eine

mündliche Anweisung nicht befolgen dürfte. Allerdings trifft den Notar die Be-

weislast für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens, wenn er sich nicht auf eine

schriftlich erteilte Weisung beziehen kann. So hat der Bundesgerichtshof (Ur-

teil vom 15. November 1984 - IX ZR 31/84 - DNotZ 1985, 234, 236) entschie-

den, daß ein Notar nachzuweisen habe, wenn er unter Berufung auf den wirkli-

chen Willen eines Beteiligten einer schriftlichen Treuhandauflage nicht ent-

sprochen habe. Es besteht kein Anlaß, dem Notar unter der Geltung des § 54a

Abs. 4 BeurkG den Nachweis abzuschneiden, er habe sich dem Willen des

maßgebenden Beteiligten entsprechend verhalten.

2.

Auch die weiteren Beschwerdeangriffe sind unbegründet. Insoweit sieht

der Senat von einer näheren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann