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BGH Urteil vom 03.08.2005 – 2 StR 360/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 23. März 2004 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision macht der
Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung materiel-
len Rechts. Das von dem Angeklagten geltend gemachte Verfahrenshindernis
des Strafklageverbrauchs besteht schon deshalb nicht, weil das in Belgien ge-
gen ihn geführte Strafverfahren nicht die im vorliegenden Verfahren angeklag-
ten Lieferungen von Essigsäureanhydrid (ESA) in die Türkei betrifft, sondern
die Lieferung von Reinigungsmitteln aus Belgien nach P. , die lediglich zur
Irreführung der Überwachungsbehörden als ESA deklariert worden waren. Die-
se Lieferung ist nicht Gegenstand der Anklage.
Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils, weil der Schuldspruch wegen täterschaftli-
chen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der in Belgien als Chemieingenieur tätige Angeklagte geriet Anfang der
90er Jahre mit seinem Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der
gesondert verfolgte H. , ein früherer Mitarbeiter des Angeklagten, stand in
enger Verbindung mit einer Gruppierung von Personen, die unter nicht näher
zu klärenden Umständen in der Türkei in großen Mengen Heroin zum Weiter-
verkauf herstellen wollte. Kopf dieser Organisation war K. . Für diese
Gruppierung suchte H. eine Möglichkeit zum Erwerb großer Mengen ESA,
um es in die Türkei bringen zu lassen. ESA ist neben Morphinbase wesentli-
cher Grundstoff zur Herstellung von Heroin. Aus 3,5 Gewichtseinheiten ESA
können etwa 1,2 Gewichtsanteile Heroin produziert werden. Ende 1994/Anfang
1995 gewann H. den Angeklagten für eine Zusammenarbeit. Er weihte ihn
ein, daß er für eine Gruppe, die in der Türkei große Mengen Heroin herstellte
oder jedenfalls herzustellen beabsichtigte, eine Bezugsquelle für ESA im Ton-
nenbereich suche. H. trug dem Angeklagten an, das in Belgien frei handel-
bare ESA zu beschaffen und anschließend mit ihm zusammen den Transport
von Belgien in die Türkei in die Wege zu leiten. H. stellte für 1995 etwa
10 Transporte von jeweils 5-10 Tonnen in Aussicht. Da H. dem Angeklag-
ten für seine Mitwirkung erhebliche Geldbeträge versprach, deren Höhe aber
nicht geklärt werden konnte, ging er auf das Angebot ein. Der Angeklagte sah
die Möglichkeit, sich eine erhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu
verschaffen. Er brachte in Erfahrung, daß der Handel mit ESA in Mengen ab
20 Liter registrierungspflichtig war und daß die Ausfuhr in die Türkei nicht ge-
nehmigungsfähig war. Hierin sah der Angeklagte in Abstimmung mit H. aber
kein Hindernis. Denn das ESA sollte offiziell als Hilfsmittel für die Textilindust-
rie erworben und zwischen legalen Tarnladungen versteckt per LKW in die
Türkei transportiert werden. Die Ideen und Vorgaben hierfür stammten von
H. , der es auch übernahm, den in der Bundesrepublik Deutschland in
L. -E. ansässigen Fuhrunternehmer S. für die Transporte in die Tür-
kei zu gewinnen.
Der Angeklagte hatte keinerlei Kontakte zu sonstigen Mitgliedern der mit
der Heroinherstellung befaßten Gruppierung, insbesondere kannte er den Kopf
der Gruppe, K. , noch nicht. Ihm war jedoch klar, daß er durch die mit
H. vereinbarte Beschaffung von ESA und seine Mitwirkung bei den Vorbe-
reitungen der Transportfahrten wichtige Beiträge zur Herstellung und zum Ab-
satz von Heroin in großen Mengen leisten würde. Aus finanziellem Interesse
war der Angeklagte bereit, durch seine Mitwirkung im Vorfeld der Produktion
zur Herstellung und zum gewinnbringenden Absatz großer Mengen beizutra-
gen. Als Chemieingenieur informierte er sich auch darüber, welche Mengen
Heroin mit dem gelieferten ESA produziert werden konnten. In der Folgezeit
kam es zwischen Februar und Oktober 1995 unter Mitwirkung des Angeklagten
zu fünf Transporten, bei denen insgesamt rund 45 Tonnen ESA aus Belgien
durch die Bundesrepublik in die Türkei geliefert wurden.
Für die erste Lieferung bestellte der Angeklagte nach Vorgaben H. s
am 14. Februar 1995 über seine belgische Firma 5 Tonnen ESA, die Ende
Februar 1995 an eine Firma in W. geliefert wurden, wo der Stoff, wie mit
H. abgesprochen, in Fünf-Liter-Kanister abgefüllt und zwischengelagert
wurde. Zweck des Umfüllens war es, das ESA in einer Lieferung Reinigungs-
mittel zu verstecken. Das Geld für diese Lieferung (umgerechnet knapp
66.000 DM) sowie die Kosten für das Abfüllen und Zwischenlagern wurde von
H. zur Verfügung gestellt. In Absprache mit diesem bestellte der Angeklag-
te daneben als Vermittler für eine Firma in I. , hinter der, wie der Angeklag-
te wußte, die Gruppe um K. stand, 22 Tonnen Shampoo und Reinigungsmit-
tel als Tarnladung. Die Reinigungsmittel wurden unmittelbar von der Firma in
I.
bezahlt. Als Transporteur hatte H. den Zeugen S. gewonnen.
Der Angeklagte war an den Vereinbarungen mit S. nicht beteiligt. Er über-
mittelte S. lediglich eine Wegbeschreibung zur Aufnahme der Tarnladung
und der Kanister mit ESA. S. beauftragte seinen Mitarbeiter F. mit der
Ausführung des Transports. F. brach am 23. Februar 1995 nach Belgien
auf. Er holte zunächst die Tarnladung ab und fuhr dann zu dem Zwischenlager,
wo unter Mitwirkung des Angeklagten die Umladung erfolgte. Die Paletten mit
ESA wurden in der Mitte der übrigen Ladung versteckt. In den Frachtpapieren
war die gesamte Ladung als Shampoo deklariert. Nach Vorgaben von H.
war F. von S. angewiesen worden, daß er über die Balkanroute in die
Türkei fahren solle. Der Angeklagte machte F. vor der Abfahrt darauf
aufmerksam, daß es sich bei dem zugeladenen Stoff um eine Chemikalie mit
hoher Konzentration handele, die nicht mit Wasser in Berührung kommen und
nicht auf mehr als 36° erwärmt werden dürfe. Nach mehr eren Zwischenfällen
traf F. Mitte März an der türkischen Grenze ein. Bereits am 8. März 1995
hatte sich der Angeklagte bei der Spedition S. erkundigt, ob der Wagen in
I. angekommen sei. Hinter der Grenze wurde F. u.a. von K.
erwartet und nach I. geleitet, wo die Kanister mit ESA abgeladen und
durch Kanister mit Wasser ersetzt wurden. Sodann wurde die verbliebene La-
dung verzollt.
H. drängte auf einen baldigen zweiten Transport. Der Angeklagte
bestellte daher spätestens im März 1995 für umgerechnet 133.200 DM weitere
rund 10 Tonnen ESA, wobei als Verwendungszweck die Produktion eines Sta-
bilisators zur Textilbehandlung vorgetäuscht wurde. Das ESA wurde im Auftrag
des Angeklagten wieder in Kanister umgefüllt und zwischengelagert. Daneben
bestellte der Angeklagte Reinigungsmittel als Tarnladung. H. informierte
den Spediteur S. , daß am 27. März 1995 die zweite Transportfahrt erfolgen
solle. Der Angeklagte erkundigte sich, wann ein LKW für die nächste Tour zur
Verfügung stehen werde. F. holte am 27. März 1995 zunächst die Tarnla-
dung ab und fuhr dann zum Zwischenlager mit den ESA-Kanistern. Unter Mit-
wirkung H. s und des Angeklagten wurden die 10 Tonnen ESA wie beim
ersten Mal hinter der Tarnladung versteckt. Am 29. März 1995 brach F.
über Deutschland in die Türkei auf und passierte in der Nacht vom 7./8. April
1995 die türkische Grenze. Der weitere Ablauf des Abladens in I. ent-
sprach dem ersten Transport.
Weitere drei im Ablauf im wesentlichen gleiche Lieferungen erfolgten im
Mai 1995 (10 Tonnen ESA), Juni 1995 (10 Tonnen ESA) und September 1995
(9,6 Tonnen ESA). Bei der letzten Lieferung hatte der inzwischen tätige Fahrer
Ke. nicht genügend Geld für die Fähre nach Italien bei sich. Da er F.
nicht erreichen konnte, rief er den Angeklagten an. Dieser veranlaßte, daß ihm
im Fährbüro der erforderliche Betrag zur Verfügung gestellt wurde.
Das Landgericht konnte nicht feststellen, unter welchen Umständen der
Angeklagte die ihm von H. für die Beschaffung des ESA und die Vorberei-
tung des Transports in Belgien zugesagte Entlohnung erhielt. Das Landgericht
ist aber davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach den jeweiligen Trans-
porten, spätestens jedoch nach dem Absatz des hergestellten Heroins, eine
erhebliche, der Höhe nach allerdings unbekannte Geldsumme erhielt. Nicht
feststellen konnte das Landgericht, daß der Angeklagte über Einzelheiten der
Heroinherstellung und des Heroinabsatzes informiert war.
Der Angeklagte lernte K. erst im Sommer 1995, wahrscheinlich
zwischen der vierten und fünften Transportfahrt, bei einem von F. vermit-
telten Treffen in einem Hotel in B. kennen. Gesprächsgegenstand bei die-
sem Treffen war u. a. die Beschaffung eines Grundstoffs für Amphetaminpro-
dukte.
2. Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als täter-
schaftliches bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und meint,
der Umstand, daß der Angeklagte Lieferant der zur Heroinherstellung verwen-
deten ESA-Mengen war und bei der Vorbereitung der Transportfahrten in die
Türkei mitwirkte, ohne selbst an der Produktion des Rauschgifts und dessen
gewinnbringenden Absatz beteiligt gewesen zu sein, stehe der Annahme von
Täterschaft nicht entgegen. Bereits durch die Aufnahme der Drogenherstel-
lung, zu der der Angeklagte durch Lieferung eines wesentlichen Grundstoffs
einen maßgeblichen Beitrag geleistet habe, in der Absicht, daß das Rauschgift
anschließend verkauft werde, sei der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt.
Daß die Heroinherstellung nur im Ausland durch andere Täter erfolgt sei, ände-
re an der täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten am Handeltreiben
nichts.
II.
Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen bandenmäßigen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen hat keinen
Bestand. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß auf das
Tatverhalten des Angeklagten das deutsche Strafrecht anwendbar ist (1.). Die
Erwägungen, mit denen das Landgericht täterschaftliches Handeltreiben des
Angeklagten begründet hat, halten jedoch - worauf die Revision zu Recht hin-
weist - der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand (2.). Der Tatrichter hätte
unter den festgestellten Umständen eine genauere Abgrenzung zwischen Mit-
täterschaft und Beihilfe vornehmen müssen, weil bei dem bisher festgestellten
Tatbeitrag des Angeklagten die Annahme von Beihilfe zum Handeltreiben zu-
mindest naheliegt. Führt diese Abgrenzung zur Annahme von Beihilfe, hat der
Angeklagte tateinheitlich hierzu als Mittäter ein Vergehen des unerlaubten ge-
werbs- und bandenmäßigen Handeltreibens mit Grundstoffen nach § 29 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Grundstoffüberwachungsgesetz
(GÜG) verwirklicht. Dieses Vergehen ist jedoch verjährt (3.).
1. Das deutsche Strafrecht ist auf die dem Angeklagten zur Last legen-
den Taten anwendbar, obwohl er ausschließlich in Belgien tätig geworden ist.
Soweit dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30 a
BtMG zur Last gelegt wird, folgt die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
aus § 6 Nr. 5 StGB. Soweit ein Vergehen nach § 29 GÜG in Betracht kommt,
folgt dies aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte Deutscher ist und die
Taten auch in Belgien mit Strafe bedroht sind. Daneben ergibt sich die An-
wendbarkeit des deutschen Strafrechts aus § 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
Satz 1 StGB, weil der Angeklagte bei den ESA-Lieferungen mit dem auch im
Inland tätig gewordenen H. , dem Spediteur S. und den Fahrern F.
und Ke. zusammengearbeitet hat. Wird die Straftat von mehreren Beteiligten
begangen, ist für jeden von ihnen ein Tatort begründet, wo einer von ihnen ge-
handelt hat (vgl. BGHSt 39, 88, 90 f.). Alle Transportfahrten führten aber auch
durch Deutschland, wo auch der Spediteur S. seinen Sitz hatte.
2. Die Erwägungen des Landgerichts tragen nicht die Annahme, der An-
geklagte habe sich als Mittäter des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln schuldig gemacht, indem er für die Gruppierung um K. den
Grundstoff ESA beschafft und den Transport in die Türkei mit vorbereitet habe.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt
das Handeltreiben im Sinne von § 29 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen,
das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen
oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Er-
möglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäu-
bungsmitteln zielen (vgl. BGHSt 47, 134, 136 m.w.N.). Nicht ausreichend ist,
wenn der Beteiligte nur allgemein weiß, daß der Stoff im Rahmen des Umsat-
zes von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (vgl. BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 157). Umsatz-
geschäft bei der Lieferung eines Grundstoffs zur Herstellung eines Betäu-
bungsmittels ist zunächst allein der Verkauf des Grundstoffs. Mit dem Verkauf
des Betäubungsmittels ist der Grundstoffhändler - wie der Fall des Angeklagten
zeigt - regelmäßig nicht befaßt. Sein Geschäft ist abgewickelt, wenn er den
Grundstoff geliefert hat und dafür bezahlt worden ist. Die Belieferung mit
Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet deshalb noch
keinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39; BGHSt 47, 134, 136). Der Händler kann aber
- je nach Tatinteresse und Tatherrschaft - etwa Mittäter des Betäubungsmittel-
händlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein (vgl. BGHSt 47, 134, 137 zum
Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten). Arbeitsteilige Mittäterschaft beim
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt aber nur dann in Betracht, wenn
auch festgestellt werden kann, daß der Lieferant mit Täterwillen im Zusam-
menwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans
seinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Beschaf-
fung des Grundstoffs erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-
ben 37). Ob der Beteiligte ein solch enges Verhältnis zum Rauschgiftgeschäft
hatte, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu ent-
scheiden, wobei der entscheidende Bezugspunkt das Betäubungsmittelge-
schäft ist (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 367 i.V.m. Rdn. 353). Die sich
hieraus ergebenden Beschränkungen sind notwendig, um die - inzwischen als
bedenklich erkannte - uferlose Ausweitung des Tatbestands zu vermeiden. Zu
einer extensiven Auslegung des Tatbestands besteht im Zusammenhang mit
der Belieferung von Grundstoffen auch deshalb kein Anlaß, weil insoweit das
Grundstoffüberwachungsgesetz in seinem § 29 hinreichende flankierende
Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit trifft. Eine andere Beurteilung ist
nicht deshalb geboten, weil das Vergehen nach § 29 Abs. 3 GÜG in dem zu
beurteilenden konkreten Einzelfall verjährt ist (vgl. unten II, 3).
ESA ist ein Grundstoff i.S.v. § 2 Nr. 1 GÜG. Das Handeltreiben hiermit
ist nach § 3 GÜG verboten, wenn der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung
von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Der Verstoß gegen dieses Ver-
bot ist in § 29 Abs. 1 Nr. 1 GÜG mit Strafe bedroht. Die Vorschriften des
Grundstoffüberwachungsgesetzes treten hinter den Strafvorschriften des Be-
täubungsmittelgesetzes lediglich insoweit zurück, als der Unrechtsgehalt be-
reits von dessen Strafvorschriften hinreichend erfaßt wird (vgl. Körner aaO § 29
Rdn. 1766). Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Täter in bezug auf das
Verbrechen nach § 30 a Abs. 1 BtMG lediglich der Beihilfe schuldig ist, er das
unerlaubte banden- und gewerbsmäßige Handeltreiben mit Grundstoffen aber
als Mittäter verwirklicht hat. Dies folgt schon daraus, daß der nach § 27 Abs. 2
Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB ermäßigte Strafrahmen des § 30 a BtMG milder ist als
der des § 29 Abs. 3 GÜG.
Ausgehend hiervon hätte das Landgericht näher prüfen müssen, ob die
Beteiligung des Angeklagten an dem Tatgeschehen als Mittäterschaft oder als
Beihilfe zu werten ist. Diese Abgrenzung war hier nicht etwa deshalb entbehr-
lich, weil das Landgericht den Angeklagten wegen bandenmäßiger Tatbege-
hung verurteilt hat. Die Mitgliedschaft in einer Bande begründet für sich allein
noch nicht die Mittäterschaft. Vielmehr beurteilt sich die Abgrenzung zwischen
den Beteiligungsformen auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl.
BGH NStZ 2002, 375, 377 m.w.N.). Entgegen der Annahme des Landgerichts
reicht es zur Begründung von Mittäterschaft beim Handeltreiben deshalb nicht
aus, daß der Angeklagte als Lieferant des ESA und bei der Vorbereitung der
Transportfahrten in die Türkei mitwirkte, auch wenn er wußte, daß mit dem
Grundstoff Heroin hergestellt werden sollte. Der Angeklagte war weder in die
Heroinherstellung, noch in den Heroinabsatz eingebunden. Die Annahme von
Mittäterschaft setzt jedoch voraus, daß der Angeklagte in Bezug auf das ei-
gentliche Betäubungsmittel-Umsatzgeschäft das hierfür notwendige enge Ver-
hältnis hat. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr.
1 Handeltreiben 39) ist für diese Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Bei-
hilfe maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrich-
tung er geleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv
darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist. Für die Willensrichtung kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eige-
ne von Täterwillen getragene Handlung erscheint. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragen-
den Tätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad
des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille
des Täters, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. Mit-
täterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines
gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 2002,
375, 377; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 37, 39, jeweils m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, daß der Ange-
klagte nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe zur Verantwortung zu ziehen ist.
Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in der Beschaffung des Grund-
stoffs ESA und der Vorbereitung des Transports in die Türkei. Wie das Land-
gericht für jeden Einzeltransport feststellt, orientierte sich auch die Entlohnung
des Angeklagten an diesem Umfang seines Tatbeitrags. Schon auf den Trans-
port hatte der Angeklagte keinen Einfluß. Lediglich bei der fünften Lieferung
stellte er dem Fahrer Ke. bei der Rückfahrt das Fährgeld zur Verfügung. Im
übrigen war er in den Ablauf der Transporte nicht eingebunden und hatte auch
keine Kenntnis von ihren Einzelheiten. An der Herstellung des Rauschgifts war
er
ebensowenig beteiligt wie an der Veräußerung der Drogen. Insoweit hatte er
keinerlei Tatherrschaft und war auch nicht in der Lage, wesentliche Vorgänge
der Herstellung und des Absatzes zu steuern oder sonst darauf einzuwirken.
Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte insoweit nähere
Kenntnisse hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte aufgrund seiner wirtschaft-
lichen Situation nur deshalb zur Lieferung des Grundstoffs in der Lage war,
weil ihm die zur Beschaffung des Grundstoffs und der Tarnladung erforderli-
chen Gelder von seinen Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurden. Der An-
geklagte handelte bei seinen Beschaffungsmaßnahmen nicht aufgrund eigener
Initiative, sondern jeweils auf Anforderung H. s, von dem auch die Planung
und das Konzept für die Tarnladung stammten. Der Angeklagte wurde von ei-
ner in der Türkei bereits bestehenden Gruppierung angesprochen, von deren
Mitgliedern er zunächst nur H. kannte, und über die er keine weiteren
Kenntnisse hatte. Den Chef der Gruppe, K. , lernte er erst kennen,
nachdem die Lieferungen bereits abgewickelt waren. Hiervon ist jedenfalls zu-
gunsten des Angeklagten auszugehen, weil das Landgericht den genauen Zeit-
punkt des ersten Zusammentreffens (wahrscheinlich zwischen dem vierten und
fünften Transport, UA S. 32/33) nicht feststellen konnte. Da das Landgericht
keine tragfähigen näheren Feststellungen zur Höhe der "erheblichen Geldbe-
träge" treffen konnte, mit denen der Angeklagte entlohnt worden sein soll, kann
auch hieraus nicht auf eine Einbindung des Angeklagten in das eigentliche He-
roingeschäft geschlossen werden. Vielmehr legen die bisher festgestellten Ge-
samtumstände eher nahe, daß der Angeklagte hieran nicht mittäterschaftlich
beteiligt war.
Nach der Rechtsprechung kann zwar auch die eigennützige Förderung
fremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne mittäterschaftliche
Beteiligung - den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfül-
len (vgl. BGHSt 34, 124, 125; 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 37, 39). Doch ist dafür regelmäßige Voraussetzung, daß der
Täter mit den Betäubungsmitteln selbst befaßt ist, etwa als Kurier, oder unmit-
telbar in das Rauschgiftgeschäft eingebunden ist. Diese Voraussetzung ist für
den Angeklagten durch das bloße Wissen, wozu der von ihm gelieferte Grund-
stoff verwendet werden sollte, aber nicht gegeben (vgl. BGHR aaO m.w.N.).
3. Soweit eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 29 Abs. 3 GÜG in
Betracht kommt, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist
beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Für die von Februar bis
Oktober 1995 begangenen Taten wurde die Verjährung zwar zunächst durch
den Erlaß des Haftbefehls durch das Amtsgericht Düren am 4. August 1998
rechtzeitig unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die nächste Unterbre-
chungshandlung erfolgte aber mit der richterlichen Vernehmung des Angeklag-
ten am 16. Oktober 2003 erst mehr als fünf Jahre später und somit nach Eintritt
der Verfolgungsverjährung für dieses Vergehen. Eine Bestrafung des Ange-
klagten wegen eines Vergehens nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz
scheidet daher aus.
III.
Die Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden, damit
der neue Tatrichter in eigener Wertung beurteilen kann, ob der Angeklagte Mit-
täter oder Gehilfe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Heroin gewesen ist.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß zu dieser Abgrenzung in einer neuen
Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen zur Einbindung des Angeklag-
ten in das eigentliche Heroingeschäft getroffen werden können.
Wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß die Gruppe um K.
in der Türkei Heroin hergestellt und auch verkauft hat, ist bisher offen
geblieben, in welchem Umfang das in Bezug auf die einzelnen Lieferungen von
ESA geschehen ist. Der Abbruch der Transportfahrten nach der fünften Liefe-
rung deutet darauf hin, daß möglicherweise noch nicht die Gesamtmenge des
Grundstoffs verbraucht worden war. Demgegenüber deutet die dem Angeklag-
ten von K. Anfang 1996 angetragene Wiederaufnahme der ESA-Lieferung
(UA S. 34) darauf hin, daß zu diesem Zeitpunkt die Vorräte der türkischen
Gruppe zu Ende gingen. Diese Beweisumstände wird der neue Tatrichter zu
bewerten haben.
Es wird daher auch zu prüfen sein, ob sich die Haupttat des bandenmä-
ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln der türkischen Gruppierung um
K. aufgrund einer Bewertungseinheit als eine Tat oder als mehrere Taten
darstellt. Wegen der Akzessorietät der Beihilfe werden mehrere an sich selb-
ständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt,
wenn beim Haupttäter eine Tat nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit
gegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 451 = BGH bei Winkler NStZ 2000, 248).
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck