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BGH Urteil vom 14.12.2006 – 4 StR 421/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 421/06
Urteil
vom
14. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil
des Landgerichts Essen vom 16. Mai 2006, soweit es ihn
betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen
II. 3 und 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstra-
fenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
c)
im Hinblick auf die Verfallsanordnung dahin berich-
tigt, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von
13.613,40 Euro angeordnet ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten C. , an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. und
die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-
zeichnete Urteil werden verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und
die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstan-
denen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen gemeinschaftlichen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt (Einzelstrafen: fünf Jahre drei Monate, fünf Jahre ein Monat und fünf
Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe) und den Verfall von Wertersatz in Höhe von
18.613,40 Euro angeordnet.
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Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und - zu seinen Un-
gunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revisionen.
Der Angeklagte macht geltend, die Verurteilung wegen bandenmäßigen
und täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln sei rechtsfehlerhaft.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenaus-
spruch beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel
gegen die Höhe der verhängten Strafen; diese seien zu niedrig und entfernten
sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
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Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilstenor er-
sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision der
Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
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I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Mitangeklagte J. gehörte einer in ganz Europa tätigen Organi-
sation von Rauschgifthändlern an. Ihm kam die Aufgabe zu, mit anderen Ban-
denmitgliedern - u.a. dem anderweitig verfolgten Co. und dem Angeklagten -
für den Transport, die Zwischenlagerung und die Verteilung der Drogen zu sor-
gen. Dabei kam es zu folgenden Taten, an denen der Angeklagte C. beteiligt
war:
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1. J. erwartete Mitte 2001 eine größere Lieferung Haschisch aus
Marokko, die nach Spanien eingeführt werden sollte. Um das Rauschgift von
dort aus zu seinem "Bestimmungsort" Großbritannien zu verbringen, sollten in
Spanien und England Im- und Exportfirmen gegründet werden. J. bat
deshalb den anderweitig verfolgten Co. , in Malaga (Spanien) über einen Stroh-
mann eine solche Firma gründen zu lassen. Zur Durchführung des Plans sollte
eine Lagerhalle angemietet werden, in der das Rauschgift umgeladen werden
konnte. Co. teilte dem in Deutschland ansässigen Angeklagten C. , von
dem er wusste, dass dieser fließend Spanisch sprach und sich außerdem in
finanziellen Schwierigkeiten befand, den Tatplan mit und gewann ihn - im
Einverständnis mit J. - für das Vorhaben. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts
wurden sodann in Malaga auf den Namen des Angeklagten ein Appartement
und eine Lagerhalle angemietet sowie eine Im- und Exportfirma gegründet. Au-
ßerdem wurden auf seinen Namen Bankkonten eingerichtet. Eine gleiche Firma
wurde - von Anderen - in England gegründet.
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Als im Sommer 2001 die erwarteten drei Tonnen Haschisch per Schiff
aus Marokko angeliefert worden waren, wurden sie auf Anweisung des
J. in die Lagerhalle nach Malaga verbracht. Dort wurde das Rauschgift
vom Angeklagten und dem weiteren Bandenmitglied S. mit Schuhen in Kar-
tons verpackt. Das in die "Legalware" verpackte Haschisch wurde sodann mit
Hilfe eines vom Angeklagten beauftragten Speditionsunternehmens in mehre-
ren Transporten nach England verbracht. Der letzte Transport - 539 kg Ha-
schisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3,5 % THC - wurde am 21. September
2001 in Frankreich sichergestellt.
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Nachdem der Angeklagte hiervon erfahren hatte, veranlasste er nach
Rücksprache mit Co. die Kündigung der Mietverträge und die Löschung der
Firma. Anfang November 2001 kehrte er nach Deutschland zurück. Insgesamt
hat der Angeklagte C. von J. als Entlohnung für seine Tätigkeiten
30.000 niederländische Gulden (= 13.613,40 Euro) erhalten (Fall II. 2 der Ur-
teilsgründe).
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2. Als Ende des Jahres 2001 für den Mitangeklagten J. eine weitere
Haschischlieferung von mindestens 950 kg in Spanien angekommen war, sollte
diese über eine Keramikfabrik in Portugal durch Speditionen nach Großbritan-
nien verbracht werden. Zu diesem Zweck wurden in Spanien zwei Fahrzeuge,
beladen mit jeweils mindestens 300 kg Haschisch, nach Portugal gefahren. Ei-
nes der Fahrzeuge fuhr - in Begleitung eines ebenfalls in die Tat einbezogenen
Mitfahrers - der Angeklagte. Insgesamt waren an dem Transport drei Fahrzeuge
beteiligt. In der Keramikfabrik wurde das Rauschgift anschließend entladen, mit
Hilfe einer Vakuummaschine geruchssicher verpackt und später nach Großbri-
tannien gebracht. Ein weiterer Transport nach Portugal - mit den restlichen ca.
350 kg Haschisch - erfolgte Mitte des Jahres 2002 durch den Angeklagten, der
das Rauschgift mit einem Anderen zuvor neu verpackt hatte. J. und Co.
unterstützten sie dabei. Auf der Fahrt wurde der Angeklagte von Co. und des-
sen Tochter begleitet. Auch dieses Haschisch war für den Weitertransport nach
Großbritannien bestimmt. Dem Angeklagten war für seine Tätigkeit eine Entloh-
nung versprochen worden; ob er sie erhalten hat, ist nicht festgestellt (Fall II. 3
der Urteilsgründe).
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3. Im Juni 2002 erwartete J. sechs Tonnen Haschisch, die mit ei-
nem Schiff in eine portugiesische Hafenstadt geliefert werden sollten. Von dort
aus sollte das Rauschgift in kleineren Mengen zu einer nördlich von Lissabon
gelegenen Tonfabrik transportiert, dort in Tonprodukte eingearbeitet und dann
in die Beneluxstaaten und nach England geschmuggelt werden. Nachdem
800 kg Haschisch so "verarbeitet" und nach Großbritannien gebracht worden
waren, sollte eine weitere Tonne des Rauschgifts zu der Fabrik transportiert
werden. Co. rief dazu den Angeklagten C. an, der von Deutschland aus nach
Faro flog. Er übernahm in Lagos (Portugal) einen mit dem Rauschgift belade-
nen Kleintransporter und fuhr diesen zu der Fabrik, wobei er u.a. von J. und
Co. , die sich in einem weiteren Fahrzeug befanden, begleitet wurde. Das
Haschisch wurde sodann in der Tonfabrik in den Sockeln von Tonsäulen ver-
staut und nach England transportiert. Ob der Angeklagte die ihm versprochenen
2.000 Euro für die Fahrt erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden (Fall II. 4
der Urteilsgründe).
II.
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Revision des Angeklagten
1. Die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch nur insoweit Er-
folg als dieser in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe der rechtlichen Über-
prüfung nicht standhält; in diesen Fällen liegt – anders als im Fall II. 2 – nicht
Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe vor.
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a) Das Landgericht hat für alle abgeurteilten Fälle die Einbindung des
Angeklagten C. in die Rauschgifthändler-Bande um den Mitangeklagten
J. rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte wusste seit seinem Gespräch
mit dem anderweitig verfolgten Co. , das zu der ersten Tat (II. 2 der Urteils-
gründe) führte, dass es um internationalen Drogenhandel großen Stils ging und
seine Sprachkenntnisse in Spanisch gefragt waren. Er lernte sodann auch wei-
tere Bandenmitglieder kennen und wurde in die Bandenstruktur eingebunden.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen (vgl. UA 55 f., 59, 91 ff., 106), dass diese
Einbindung auf mehrere, noch ungewisse selbständige Taten und auf eine ge-
wisse Dauer angelegt war (vgl. BGHSt 46, 321; 50, 160, 161) und - jedenfalls -
zur Zeit der hier abgeurteilten Straftaten bestand. Dass die Mitgliedschaft in der
Bande nicht in jedem Falle ein mittäterschaftliches Handeln bei den Bandenta-
ten zur Folge hatte (s. unten II. 1 b) und der Angeklagte in den Fällen II. 3 und 4
der Urteilsgründe - wie die Revision ausführt - "jeweils nur ad hoc beigezogen
wurde", steht der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten nicht entgegen (vgl.
BGHSt 47, 214, 216; BGH StV 2005, 666, 668; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn.
74).
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b) Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat Mittäterschaft oder
Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgren-
zung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH NStZ 2002, 375, 377). We-
sentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind ins-
besondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbe-
teiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durch-
führung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten
abhängen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 451, 452; 2000, 482).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze tragen die vom Landgericht
getroffenen Feststellungen lediglich im Fall II. 2 die Verurteilung wegen (mit-)
täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge; in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe war
der Angeklagte dagegen lediglich Gehilfe.
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aa) Im Fall II. 2 der Urteilsgründe war der Angeklagte von Anfang an un-
verzichtbar in die Bandentat eingebunden. Er hatte - wie er wusste - bei der von
vornherein geplanten arbeitsteiligen Vorgehensweise wichtige, mit einem hohen
Maß an Tatherrschaft verbundene Funktionen inne:
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So hat er u.a. maßgeblich zu der für die Durchführung der Tat erforderli-
chen Gründung der Im- und Exportfirma in Malaga beigetragen, war in der auf
seinen Namen angemieteten Lagerhalle während der gesamten Zeit als ein-
flussreicher "Lagerverwalter" von insgesamt drei Tonnen Rauschgift vor Ort,
versteckte gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied das Haschisch in
Kartons mit "Legalware", beauftragte den Speditionsunternehmer und über-
nahm so wichtige Verteilungsaufgaben für die Bande. Im Hinblick auf den ihm
gewährten finanziellen Vorteil in Höhe von insgesamt 30.000 Gulden hatte er
auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Durchführung und dem Gelingen
der Drogentransporte.
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bb) Ähnlich wichtige Funktionen hatte der Angeklagte in den Fällen II. 3
und 4 der Urteilsgründe jedoch nicht:
Im Fall II. 3 wirkte er nur beim Verpacken des Rauschgifts und beim
Transport mit; im Fall II. 4 war er - ähnlich wie ein Kurier, ohne allerdings Verfü-
gungsmacht über das Haschisch zu haben - lediglich bei einem der Transporte
beteiligt. Ob er die ihm versprochenen, eher geringen Entlohnungen (im Fall
II. 4: 2.000 €) überhaupt erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden.
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Insgesamt rechtfertigen die nur untergeordneten Hilfsdienste des Ange-
klagten in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGHSt 50, 252, 266 f.; BGH NStZ
2006, 454, 455; Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N.).
23
cc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänder-
ten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.
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Soweit sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 6 Nr. 5 StGB
ergibt (UA 88), gilt dies auch für im Ausland begangene Beihilfehandlungen
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sofern sich diese – wie
hier – auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln beziehen (vgl.
BGHSt 34, 1, 2 [Betäubungsmittel vertreibt i.S.d § 6 Nr. 5 StGB, wer allein oder
durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere för-
dert]; BGH, Urteil vom 3. August 2005 – 2 StR 360/04; BGHSt 46, 292, 294 ff.
[zu § 6 Nr. 9 StGB]; vgl. auch BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Gribbohm in
LK 11. Aufl. Vor § 3 Rdn. 203, § 3 Rdn. 6; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. Vor
§§ 3-7 Rdn. 1; aA MK-Ambos StGB § 3 Rdn. 7; Eser in Schönke-Schröder,
StGB 27. Aufl. § 3 Rdn. 4); denn das Gesetz bezeichnet in § 8 StGB nicht nur
die Täterschaft, sondern auch die Teilnahme als “Tat“ im Sinne der §§ 3 ff.
StGB. Wie § 9 Abs. 2 StGB zeigt, geht es davon aus, dass bei vom deutschen
Strafrecht erfassten Auslandstaten grundsätzlich auch die Teilnahme strafbar
ist. Verfahrensrechtlich hat dies die Konsequenz, dass die Prozessvorausset-
zung deutscher Zuständigkeit stets gegeben ist, gleichgültig, ob später in der
Hauptverhandlung festgestellt wird, dass der Angeklagte Täter oder nur Teil-
nehmer des im Ausland begangenen – vertriebsbezogenen - unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln war (vgl. Gribbohm aaO § 5 Rdn. 47).
25
2. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 3 und 4 der Urteils-
gründe zieht die Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen und des Ge-
samtstrafenausspruchs nach sich.
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Im Fall II. 2 weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten auf. Das angefochtene Urteil ist aber dahin zu berichtigen,
dass der für diesen Fall angeordnete Verfall von Wertersatz nicht – wie in die
Urteilsformel aufgenommen – in Höhe von 18.613,40 Euro, sondern nur in Hö-
he von 13.613,40 Euro besteht (vgl. UA 20, 51).
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der Staats-
anwaltschaft ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafzu-
messung grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des um-
fassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter ge-
wonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu
bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur
dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich feh-
lerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder
wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung,
gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb
des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345,
349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14).
Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor.
Im Hinblick auf die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe sind die Strafen
wegen der Schuldspruchänderung und der damit verbundenen Strafrahmenver-
schiebung zugunsten des Angeklagten auf dessen Revision neu zu bestimmen.
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Davon abgesehen sind die Strafzumessungserwägungen des Landge-
richts auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen und der im Urteil vorgenom-
menen rechtlichen Würdigung – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden:
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Die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde
gelegt und insbesondere wegen der außerordentlich großen Mengen an Betäu-
bungsmitteln minder schwere Fälle des Bandenhandels (§ 30a Abs. 3 BtMG)
verneint. Sie hat zugunsten des Angeklagten namentlich gewertet, dass er im
Wesentlichen geständig war und die Taten bereut hat, er zu diesen durch Co. ,
mit dem er in "familiärer Weise" verbunden war, verleitet wurde, er nicht vorbe-
straft und durch die Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt war, er in der
Organisation lediglich eine untergeordnete Position eingenommen, die Taten
auch wegen seiner schlechten finanziellen Situation begangen und aus ihnen
eher geringe finanzielle Vorteile gezogen hat. Für den Angeklagten spreche
weiter, dass die Taten schon eine erhebliche Zeit zurücklagen und er wegen
der Verurteilung mit einer möglichen Abschiebung rechnen müsse, was ihn auf-
grund seiner familiären Situation und seiner in Deutschland aufgebauten beruf-
lichen Existenz als Ausländer besonders treffe.
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Diese Wertungen des Landgerichts lassen durchgreifende Rechtsfehler
nicht erkennen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelbegründung
versucht, die Strafzumessung anders zu gewichten als die Strafkammer, kann
sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Strafen sind zwar
niedrig, sie entfernen sich aber noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung,
gerechter Schuldausgleich zu sein, sondern liegen noch innerhalb des Beurtei-
lungsrahmens, der dem Tatrichter eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320).
Allerdings dürfte - auch nach der Neubemessung der Einzelstrafen in den Fäl-
len II. 3 und 4 der Urteilsgründe - eine noch niedrigere Gesamtstrafe kaum in
Betracht kommen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann