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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – XII ZB 224/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 224/04

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde

schon deshalb keinen Erfolg haben dürfte, weil das Oberlandesgericht die Beru-

fung zumindest im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Das Berufungsgericht hat die Berufung letztlich wegen verschuldeter

Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Darauf und auf die in-

soweit von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es aber

nicht an, weil der Kläger bereits die Berufungsfrist versäumt hatte und in seinem

als Wiedereinsetzungsgesuch auszulegenden Schriftsatz vom 18. August 2004

die Möglichkeit, dass dies auf ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden

(§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen war, nicht ausgeräumt hat.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in diesem Schriftsatz ledig-

lich an Eides statt versichert, die Berufungsschrift am 13. August 2004 (Freitag)

persönlich zur Post gegeben und darauf vertraut zu haben, er werde fristge-

recht am 16. August 2004 (Montag) bei dem Berufungsgericht eingehen.

Grundsätzlich darf eine Partei eine einzuhaltende Frist zwar bis zum

letztmöglichen Tag ausnutzen und darauf vertrauen, dass die mit der Beförde-

rung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraute Post die von ihr nach ihren

organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgeleg-

ten Postlaufzeiten auch einhalten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar

2003 - X ZB 7/02 - NJW-RR 2003, 1000 f.).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

kann aber nicht gewährt werden, wenn die Überschreitung der üblichen Post-

laufzeit auf Umständen beruht, die der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtig-

ten zum Verschulden gereichen, oder wenn dies zumindest möglich erscheint

und in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausgeräumt ist.

Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden

Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutref-

fende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003

aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober

1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82). Das ist hier der Fall. Die richtige Postleit-

zahl des Oberlandesgerichts Zweibrücken lautet bei Verwendung der Anschrift

Schlossplatz 7 66482 und bei Verwendung der Postfachanschrift 66464. In der

(in Kopie beigefügten) Berufungsschrift ist hingegen die unzutreffende sechs-

stellige Postleitzahl 193394 angegeben. Es liegt auf der Hand, dass der verzö-

gerte Eingang dieses Schriftsatzes auch darauf zurückzuführen sein kann.

Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift

des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest

dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt

(vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen und gut

geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch ein-

mal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 und vom

15. Oktober 1999 aaO). Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber

weder vorgetragen, diese Aufgabe durch geeignete organisatorische Maßnah-

men seinem Büropersonal übertragen zu haben, noch hat er dessen ausrei-

chende Schulung und Zuverlässigkeit dargelegt.

Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachgeholt

werden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erläuterung oder Vervoll-

ständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder un-

genauer Angaben handeln (vgl. BGH, 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ

2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss

vom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01 - BGHReport 2002, 1114 f.). Alle Tatsachen, die

für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen nämlich inner-

halb der zweiwöchigen Antragsfrist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO vorge-

tragen werden. Beruft der Antragsteller sich insoweit auf eine ungewöhnlich

lange Postlaufzeit, braucht er zwar nicht ausdrücklich vorzutragen, den fristwah-

renden Schriftsatz vollständig und richtig adressiert zu haben, wenn und soweit

sich dies ohne weiteres aus dem Schriftsatz selbst ergibt. Ist allerdings - wie

hier - das Gegenteil der Fall, muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch

dargelegt werden, warum dies ausnahmsweise nicht auf einem der Partei zuzu-

rechnenden Verschulden beruhe.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevoll-

mächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 vorgetragen hat, er

habe nachträglich "unter der Hand" erfahren, dass bei der Postfiliale seines

Kanzleisitzes die Post auch das eine oder andere Mal über das Wochenende

liegen bleibe. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen noch hätte berück-

sichtigt werden können, weil es ohnehin nicht geeignet ist, die Möglichkeit aus-

zuräumen, dass der verspätete Eingang der Berufungsschrift auf der Angabe

einer unzutreffenden Postleitzahl beruhte. Die Kausalität dieses Umstandes

wäre nur ausgeräumt, wenn der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hätte,

dass die Postsendung auch bei richtiger Angabe der Postleitzahl erst nach

Fristablauf eingegangen wäre.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. August

2005.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose